Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 5

Oberbürgermeister Müller verweist auf die Beratung im Finanzausschuss und bittet um Zustimmung.

Stadtrat Schmidt bittet um getrennte Abstimmung.

Oberrechtsrätin Schmöger weist darauf hin, dass die Satzung in Gänze beschlossen werden müsse. Sollte die Satzung abgelehnt werden, müsse sie zwei separate Satzungen erstellen.


 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

2.     

3.    Der Stadtrat erlässt nachfolgende

 

Verordnung über das Baden im Main und das Betreten und Befahren von Eisflächen (Bade- und EislaufVO)

 

Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 6 Nachtragshaushaltsgesetz 2009 / 2010 vom 12.04.2010 (GVBl. S. 169) folgende

 

Verordnung:

 

 

§ 1

 

Verbot des Badens und Schwimmens im Main

 

(1)    Im Stadtgebiet von Kitzingen ist das Baden und Schwimmen im Main im Verlauf der Mainstrecke von Main-km 285,800 bis 286,800 (zwischen der südlichen Spitze der „Mondseeinsel“ und der „Alten Mainbrücke“) verboten. Von diesem Bade- und Schwimmverbot im Main ist ausdrücklich ausgenommen der Teil des Nebenarms des Altmains, der zum Außenbereich der Sauna-Anlage „aqua-sole“ gehört und vom Nebenarm des Altmains durch eine Absperrung abgetrennt ist.

 

(2)    Die Stadt Kitzingen kann anlässlich der Durchführung größerer Schwimmveranstaltungen im Main Ausnahmen vom Bade- und Schwimmverbot zulassen.

 

 

§ 2

 

Betreten und Befahren von Eisflächen

 

Das Betreten und Befahren von Eisflächen auf Gewässern im Gebiet der Stadt Kitzingen ist nur erlaubt, wenn sie zu dem Zweck durch die Stadt Kitzingen freigegeben werden. Die Freigabe wird durch entsprechende Beschilderung bekannt gegeben.

 

 

§ 3

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Mit Geldbuße kann gemäß Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 und 2 LStVG belegt werden, wer

 

1.   in den in § 1 genannten Teilstücken des Mains badet

2.   entgegen § 2 nicht frei gegebene Eisflächen betritt oder befährt.

 

 

§ 4

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Kitzingen in Kraft.