Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0

Bauamtsleiter Graumann erklärt, dass die Genehmigung zur Zwischennutzung in diesem Bereich dem Stadtrat obliege. Anhand des Sachvortrages der Sitzungsvorlage werde sowohl das Zwischennutzungskonzept dargestellt, als auch die Voraussetzungen, um eine Nutzung zu ermöglichen.

 

Oberbürgermeister Müller richtet die Frage an Herrn Blum, ob er die Möglichkeit sehe, die nötigen Unterlagen in dem vorgegebenen Zeitrahmen einzureichen.

Herr Blum bestätigt, dass ein Großteil der Unterlagen schon vorläge und die noch Fehlenden würden kurzfristig erbracht werden. Ebenso könne die Erschließung sichergestellt werden.

 

Stadträtin Richter erfragt, ob die Zwischennutzung generell derart schnell regelbar ist.

Oberbürgermeister Müller erklärt, dass von Seiten der Verwaltung das grundsätzliche Vorgehen bereits im Finanzausschuss beraten wurde und er bestätigt, dass die zeitnahe Umsetzung beiderseits möglich sei.

 

Stadtrat Schardt bezieht sich auf seine Vorrednerin und möchte in Erfahrung bringen, ob es Bedenken bezüglich der Kampfmittelräumung gebe.

Oberbürgermeister Müller stellt klar, dass es für die betreffende Fläche ein Kampfmittelräumungskonzept gebe.

Herr Blum fügt ergänzend hinzu, dass für den Zwischennutzungsbereich Altlasten- und Kampfmittelfreigaben vorliegen.

 

Bauamtsleiter Graumann erläutert, der Vorhabenträger habe kurzfristig den Bedarf einer Halle angemeldet. Im gesamten Stadtgebiet stehe keine andere mögliche Fläche zur Verfügung. Die Ausgangssituation sei schlecht, da es in dem Bereich (Außenbereich) kein Planungsrecht gebe. Die Kampfmittelproblematik sei in diesem Bereich nicht einfach zu händeln, die Verwaltung versuche aber unter enormem Zeitdruck einem Unternehmen zu helfen und eine Nutzung zu etablieren. Dabei müsse dennoch alles rechtens sein.

 


1.       Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.       Das Zwischennutzungskonzept wird gem. des räumlich definierten Umgriffes (s. Anlage 1), des Beschlussvortrages beschlossen und bildet die verbindliche Grundlage für alle künftigen Zwischennutzungen.

 

3.       Der Oberbürgermeister erhält in Abweichung von § 13 Abs. 2 Ziff. 2.12 der Geschäftsordnung die Ermächtigung alle geplanten und beantragten Zwischennutzungen im definierten Umgriff (s. Anlage 1) ohne vorherige Stadtrats- oder Bauausschussbefassung auf Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen, sofern die erforderlichen Grundlagen vorliegen und diese  genehmigungsfähig sind.

 

4.       Die im Sachvortrag unter Ziff. 4. dargestellte Zwischennutzung kann unter den im Beschlussvortrag unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise genehmigt werden.