Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4

Oberbürgermeister Müller verweist auf den vorliegenden Antrag der Stadträte Pauluhn und Rank sowie auf die bisherige Diskussion in der Stadtratssitzung am 04.11.2014.

Der Antrag bezieht sich auf die Präambel, eine Änderung bei § 18 „Nutzung der Sonnenenergie“ sowie eine Änderung bei § 5 „Gartenflächen, Begrünung“.

Oberbürgermeister Müller stellt dar, dass die Verwaltung den Änderungen bei §§ 18 (dort die Alternative) und 5 zustimmen könne.

Hinsichtlich der Präambel und der Aufnahme von „großer städtebaulicher Bedeutung“ gibt Oberrechtsrätin Schmöger zu bedenken, dass mit einer solchen Formulierung kein Bezug zur Geschäftsordnung und damit verbunden eine Behandlung im Verwaltungs- und Bauausschuss hergestellt werden könne. Aufgrund der gegenwärtigen Geschäftsordnung sind Fragen der Gestaltungssatzung ausschließlich die Aufgabe der Verwaltung.

 

Nach kurzer Diskussion, welche Vorhaben im Ausschuss zu behandeln wären und es dabei den Antragstellern um eine Behandlung von äußerst wichtigen Maßnahmen gehe, weist Bauamtsleiter Graumann darauf hin, dass auch in Zukunft bei bedeutenden Einzelfällen eine Behandlung im politischen Gremium erfolge.

 


 

Die Präambel ist im 1. Satz wie folgt zu ergänzen:

…. ist eines der wichtigsten stadtentwicklungsplanerischen Ziele und von großer städtebaulicher Bedeutung.

 

 

abgelehnt                          dafür 5  dagegen 8

 

Änderung zu § 18 Nutzung der Sonnenenergie

Solarzellen zur Warmwasseraufbereitung sind grundsätzlich zulässig. Sonnenkollektoren und vergleichbare technische Anlagen sind zulässig, soweit sie im Wesentlichen nicht vom öffentlichen Raum einsehbar sind.

 

 

beschlossen                      dafür 10  dagegen 3

 

Änderung zu § 18 Nutzung der Sonnenenergie – Alternative

Solarzellen und Photovoltaikanlagen sind im Geltungsbereich nicht zulässig. Falls jedoch derartige Anlagen von öffentlichen Flächen aus nicht einsehbar sind und keine Beeinträchtigungen von Nachbargebäuden vorliegen (Blendwirkung), ist auf Antrag eine Befreiung möglich.

 

 

beschlossen                      dafür 10  dagegen 3

 

Änderung zu § 5 Abs. 5, Gartenflächen, Begrünung

Gestrichen wird: Je 150 m ² Garten-/Grünfläche ist ein einheimischer Laub- oder Obstbaum zulässig.

Aufzunehmen ist: In den Garten-/Grünflächen sind nur einheimische Laub- oder Obstbäume zulässig

 

 

Oberbürgermeister Müller weist darauf hin, dass man diese Änderungen einarbeiten und dem Stadtrat in der Sitzung am 11.12.2014 die Gestaltungssatzung in Gänze zur Beschlussfassung vorlegen werde.