Stadtrat Steinruck verweist auf den geplanten Anbau eines Aufzuges im Bereich der Landwehrstraße (mainseitig). Dabei verweist er auf den Ensembleschutz in diesem Bereich und möchte wissen, wie das Landesamt für Denkmalpflege diese Maßnahme einschätze. Er stellt fest, dass für das Gebiet kein Bebauungsplan vorliege und das Vorhaben nach Art. 34 BauGB (Umgebungsbebauung) zu bewerten ist. Seiner Auffassung nach hätte aufgrund dessen keine Genehmigung erteilt werden dürfen.

 

Bauamtsleiter Graumann verweist auf einen konkreten Antrag und stellt dar, dass das Vorhaben mit dem Landesamt für Denkmalpflege und dem Stadtheimatpfleger grundsätzlich abgestimmt sei und lediglich der genaue Standort des Aufzuges festgelegt werden müsste. Es erfolgte eine Abwägung hinsichtlich der städtebaulichen Belange sowie der Belange des Antragsstellers und die Verwaltung letztlich der Auffassung war, eine Genehmigung zu erteilen.

 

 

In diesem Zusammenhang spricht Stadtrat Steinruck die Genehmigung eines Bauvorhabens im Baugebiet „Tännig Ost“ an. In diesem Baugebiet sei nur eine eingeschossige Bauweise zulässig, das genehmigte Bauvorhaben sei jedoch zweigeschossig.

Er wundert sich, weshalb dieses Vorhaben nicht im Verwaltungs- und Bauausschuss behandelt wurde und stellt dar, dass seiner Auffassung nach in diesem Fall die Grundzüge der Planung überschritten seien, was einer Behandlung im Ausschuss bedürfe.

 

Bauamtsleiter Graumann erklärt, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis kam und aus diesem Grund die Befreiung erteilt hat.