Die Dienstanweisung für die Vermögensbuchführung der Stadt Kitzingen ist überholt und entspricht in einigen Punkten nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten.

Die Wertgrenze für die Aufnahme des beweglichen Vermögens (derzeit 50 €) beruht auf einer veralteten Rechtslage. Die neue Bagatellgrenze gilt erstmals für das Vermögen 2012, da die Erfassung im Jahr 2013 erfolgt.

 

Die Verpflichtung zum Nachweis des kommunalen Vermögens ergibt sich aus den §§ 75 bis

77 KommHV-Kameralistik und muss nicht zusätzlich in einer Dienstanweisung niederge-

schrieben werden.

 

Gemäß den Vorschriften der KommHV-Kameralistik werden folgende Verzeichnisse und Nachweise über das städtische Vermögen geführt:

- Bestandsverzeichnis für Grundstücke und

  grundstücksgleiche Rechte (Liegenschaftsverwaltung)

- Bestandsverzeichnis für bewegliche Sachen (Stadtkämmerei)

- Nachweis über das Geldvermögen:

Forderungen aus Geldanlagen und Darlehen,

Beteiligungen und Wertpapiere (Stadtkämmerei)

- Anlagenachweise über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und

  bewegliche Sachen, die kostenrechnenden Einrichtungen dienen (Stadtkämmerei)

- Übersicht über Schulden und Rücklagen (Stadtkämmerei)

Daneben führt das Stadtbauamt das Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen, dieses gilt als Bestandsverzeichnis i. S. d. KommHV-Kameralistik.

 

Die Verzeichnisse und Nachweise werden laufend bzw. jährlich fortgeschrieben.

 

Kostenrechnende Einrichtungen sind die Abwasserbeseitigung und die Städtischen Friedhöfe.

 

Für nicht kostenrechnende Einrichtungen werden teilweise ebenfalls Anlagenachweise ge-führt, mit dem Ziel, sämtliche Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und bewegliche Sachen der Stadt Kitzingen flächendeckend zu erfassen. Bisher erfasst sind EDV-Ausstattung, Schülerbeförderung, Städt. Archiv, Städt. Museum, Obdachlosenunterkünfte, Stadtgärtnerei, Kleingärten Eselsberg, Arbeiter- und Gerätepool (Bauhof), Photovoltaikanlage, Wohnmobil-stellplatz, Schiffsanlegestelle, Wohn- und Geschäftsgrundstücke sowie die Musikschule.

 

1. Die Dienstanweisung für die Vermögensbuchführung der Stadt Kitzingen vom 18.07.1994, in Kraft getreten am 01.08.1994, wird zum 31.12.2012 ersatzlos aufgehoben.

 

2. Die Bagatellgrenze für bewegliches Vermögen, das nach § 75 Abs. 2 KommHV-Kamera-listik nicht in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen ist, beträgt ab 01.01.2013 netto

100 €.

 

3. Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen in den Anlagenachweisen dienen die steuerlichen Abschreibungstabellen (Bundesministerium der Finanzen) als Orientierung bzw. werden die gesetzlichen Regelungen zugrunde gelegt.

. Die Straßenentwässerungsanteile betragen:

     - für Schmutzwasserkanäle           0 %

     - für Regenwasserkanäle             50 %

     - für Mischwasserkanäle              25 %

 

4. Die Vermögensbuchführung ist insgesamt der Finanzverwaltung zugeordnet.