- Mit
Beschluss des Stadtrates vom 18.12.2022 wurde die 8. Änderung und
Erweiterung des Bebauungsplans Nummer 32 „Schwarzacher Straße Ost“ sowie
die Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich beschlossen. Der
Aufstellungsbeschluss beinhaltet die Ausweisung eines Gewerbegebietes auf
den heutigen Grundstücken Fl.Nr. 5255/2 und 5248/2.
- Der
Eigentümer des Flurstücks 5248/1 hat angekündigt, den vorhandenen Gewerbebetrieb
auf den genannten Grundstücken (Fl.Nr. 5255/2 und 5248/2) erweitern und
das Grundstück F.Nr. 5248/2 erwerben zu wollen. Dieses Flurstück ist
derzeit als öffentlicher Feld - und Waldweg gewidmet. Der Weg wurde als
gemeinschaftliche Anlage im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Etwashausen
hergestellt und gewidmet und dient der Erschließung der anliegenden
Grundstücke. Im Textteil zum Flurbereinigungsplan vom 19.10.2005 ist
dieses Grundstück unter Ziffer 17 „Gemeinschaftliche und öffentliche
Anlagen (Eigentum, Baulast)“ aufgeführt. Gemäß Ziffer 17.1.1.2 handelt es
sich bei dem Flurstück 5248/2 um einen nicht ausgebauten
öffentlichen Feld- und Waldweg. Die Fläche sollte in das Eigentum der
Stadt Kitzingen übergehen und die Stadt erhielt gemäß Ziff. 19 des
Flurbereinigungsplans die Straßenbaulast. Gemäß den „Festsetzungen mit der
Wirkung von Gemeindesatzungen“ ist es nach Ziffer 23 des
Flurbereinigungsplans der Stadt nur dann erlaubt, über das Eigentum der
ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen zu verfügen, wenn dies „in
Übereinstimmung mit den Interessen der an der Flurbereinigung beteiligten
Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger“ erfolgt.
Diese Festsetzungen des
Flurbereinigungsplanes haben gemäß Ziff. 18 des Flurbereinigungsplans die
Wirkung einer Gemeindesatzung und können nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens
(§ 149 Abs. 3 Satz 1 FlurbG) nur mit Zustimmung der für die Stadt zuständigen
Aufsichtsbehörde durch Gemeindesatzungen geändert oder aufgehoben werden (§ 58
Abs. 4 Satz 2 FlurbG).
Nur nach Erlass einer solchen
Änderungsatzung kann die Einziehung des bis dahin öffentlichen Weges und dessen
Veräußerung stattfinden.
3. Der Erlass einer solchen Änderungssatzung
ist nur unter folgenden Erwägungen zulässig:
a) Die Interessenlage, die für die Festsetzungen
des Flurbereinigungsplans maßgeblich war, muss sich für die Teilnehmer am
Flurbereinigungsverfahren geändert haben. Bei einem Wegenetz kann eine Änderung
der Interessenlage daraus resultieren, dass Straßen oder Wege,
die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung
nicht erlangen oder nachträglich verlieren, sodass eine Einziehung in Betracht
kommt.
b) Soll die Einziehung die
Veräußerung einer Wegeparzelle an einen der Anlieger vorbereiten, der sie
ausschließlich für seine Zwecke nutzen will, so sind bei Erlass der
Änderungsatzung, insbesondere die damit verbundenen Betroffenheiten der anderen
Anlieger in den Blick zu nehmen, die an der Flurbereinigung teilgenommen haben.
Diese können geltend machen, dass die der Entwidmung nachfolgenden Veräußerung
der Wegeparzelle ihre rechtlich geschützten Interessen berührt.
c) In die somit erforderliche
Abwägung sind daher die Interessen der Teilnehmer des abgeschlossenen
Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen
mit hinreichendem Gewicht einzustellen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen,
dass die Teilnehmer das für die gemeinschaftlichen Anlagen benötigte Land durch
unentgeltlichen Landabzug aufgebracht haben.
d) Anders als bei der Entscheidung
über die Einziehung nach dem Straßen- und Wegegesetz braucht sich ein Anlieger,
dem ein Verzicht auf ihm nach dem Flurbereinigungsplan bestimmungsgemäß
zukommende Erschließungsvorteile zugemutet werden soll, im Rahmen der Anwendung
von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht entgegenhalten zu lassen, dass seine Grundstücke
weiterhin „hinreichend“ erschlossen bleiben.
- Abwägung
Zur Vorbereitung der genannten
Abwägung und zur Beurteilung der Interessenlagen der früheren Teilnehmergemeinschaft
wurden im Februar 2023 die Eigentümer bzw. Nutzer der um das Flurstück 5248/2 liegenden
Grundstücke (Fl.Nrn. 5248/1, 5254/1, 5254/2, 5254/3, 5254/4, 5254/5, 5264/1,
5264/2, 5264/3, 5264/4, 5264/5, 5248/3, 5268/2, 5268/3, 7022/33, 7022/26,
5255/1, 5255/2) angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob sie mit der
geplanten Änderung des Flurbereinigungsplans und der daraus resultierenden
Einziehung des betroffenen Flurstücks 5248/2 einverstanden sind. Um auch die
öffentlichen Belange ausreichend zu berücksichtigen wurden zusätzlich der
Gartenbauverein Etwashausen und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (AELF) Kitzingen. Alle angeschriebenen Grundstückseigentümer bzw. Träger
öffentlicher Belange haben ihre ausdrückliche Zustimmung mit der Einziehung des
bislang öffentlichen Weges erklärt.
Das Flurstück 5248/2 hat
dementsprechend offensichtlich keine Erschließungs- oder sonstige Funktion für die angrenzenden Grundstücke
mehr. Alle Grundstücke im Umfeld des betroffenen Flurstücks verfügen über
anderweitige öffentliche oder ausreichende private Erschließungen. Auch unter
stadtplanerischen Gesichtspunkten ist die Erschließungsfunktion des Flurstücks
nicht mehr erforderlich.
Da auf der anderen Seite der
Abwägung das öffentliche Interesse steht, die Erweiterung des nördlich
gelegenen Gewerbebetriebs zu ermöglichen, Arbeitsplätze zu schaffen, die sich
im privaten Eigentum befindlichen Grundstücke optimal ausnutzen zu können und
die Wirtschaftstätigkeit auf dem Gebiet der Stadt Kitzingen zu unterstützen,
erscheint es nach Abwägung aller bekannten Interessen als sachgerecht, die
Änderungsatzung zu erlassen.
Dem Interesse an einer Einbeziehung
dieser Fläche in private Grundstücke kann somit der Vorrang gegeben werden.
Zu berücksichtigen ist bei der
Abwägung auch, dass die bislang öffentlichen Wege, die nun aus dem
Flurbereinigungsplan herausgenommen werden, Teil des unentgeltlich in das Flurbereinigungsverfahren
eingebrachten Landes war. Vor diesem Hintergrund wird der Erlös der verkauften
Teilfläche aus der Flurnummer 5248/2 für die Pflege und die Unterhaltung der
übrigen öffentlichen Anlagen im Gebiet des Flurbereinigungsverfahren verwandt
werden.
5. Die Änderungsatzung ist nach der
Beschlussfassung durch den Stadtrat durch die Rechtsaufsichtsbehörde
(Landratsamt Kitzingen) zu genehmigen.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Satzung über die Änderung des Flurbereinigungsplans Etwashausen vom 19.05.2005:
„Die Große Kreisstadt Kitzingen
erlässt aufgrund des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Art.
17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. Seite 2794) geändert worden ist,
folgende, vom Landratsamt Kitzingen mit Schreiben vom ………….., Aktenzeichen ……..
genehmigte
Änderungssatzung
§ 1
Änderung des
Flurbereinigungsplans
Nachfolgend genanntes Flurstück
wird aus den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß Ziffer 17,19 des
Textteils zum Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren Etwashausen vom
19.10.2005 herausgenommen und dem öffentlichen Verkehr entzogen:
Flurstück 5248/2
Das genannte Flurstück ist im beigefügten Lageplan – Anlage
1 – farblich gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
STADT
KITZINGEN
Kitzingen………………
Stefan
Güntner
Oberbürgermeister