1. Anlass und Erfordernis der Änderung
Die Riedel Bau AG beantragt in der
Levi-Strauss-Straße, Marshall Heights, auf ca. 1,3 ha ein Einzelhandelszentrum
mit großflächigem Einzelhandelsbetrieben zu errichten (vgl. Anlage 2 vom
30.03.2023). In dem Einzelhandelszentrum soll ein Vollsortimenter, ein
Bioladen, ein Discounter, ein Drogeriemarkt sowie eine Apotheke und ein kleiner
Gastronomiebereich untergebracht werden. Insgesamt wird mit einer Verkaufsfläche
von ca. 4.900 m² geplant.
Die Einzelhandelsbetriebe stellen i.S.v.
Ziel 5.3.1 des Landesentwicklungsplanes (LEP) Einzelhandelsgroßprojekte dar.
Daher ist für das Vorhaben die Ausweisung eines Sondergebietes für
„großflächigen Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO notwendig.
Für das geplante Vorhaben ist gem. dem Grundsatzbeschluss des Stadtrates vom 29.07.2021 (Anlage 1) die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Einzelhandelszentrum Marshall Heights“ gemäß § 12 BauGB erforderlich.
Im Rahmen der Fortschreibung des
Einzelhandelsentwicklungskonzeptes wurde der Grundsatzbeschluss des Stadtrates
vom 29.07.2021 berücksichtigt. Die entsprechenden Hinweise sind im Kapitel
6.2.4 Marshall Heights, S. 90ff., des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes (Stand
23.03.2023) ausgeführt. Grundsätzlich steht das EHK nicht entgegen der
geplanten Maßnahme.
2. Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Einzelhandelszentrums
mit großflächigem Einzelhandelsbetrieben.
Aus dem Antrag des Vorhabenträgers gehen
folgende Ziele der Planungen hervor (vgl. Anlage 4 Zusammenfassung des
Vorhabens):
Geplant ist ein kompaktes, energetisch
optimiertes Gebäude auf zwei Ebenen, das einen Vollsortimenter (1.800 m²),
einen Bioladen (1000 m²), einen Discounter (1000 m²), einen Drogeriemarkt (800
m²) sowie eine Apotheke (200 m²) und einen kleinen Gastronomiebereich sowie
einer Bäckerei (je 150 m²) umfasst. Ebenso werden die erforderlichen
Stellplätze um das ins Gelände eingepasste Gebäude über zwei Ebenen gruppiert. Die
Dachbereiche sollen zum Großteil begrünt oder mit PV-Anlagen ausgestattet
werden. Weiterhin ist eine Begrünung von Teilbereichen der Fassade geplant. Für
einen nachhaltigen Umgang mit Energie ist der Einsatz von Wärmepumpentechnik
mit Wärmerückgewinnung aus Gewerbekälteanlagen sowie eine möglichst natürliche
Belichtung vorgesehen. Das Niederschlagswasser soll über eine
Sedimentationsanlage mit Rückhaltung durch Rigol-Körper gedrosselt in den
Repperndorfer Mühlbach eingeleitet werden.
Das Einzelhandelszentrum soll unter anderem
den wachsenden Stadtteil sowie Kunden aus dem Stadtgebiet und den umliegenden
Gemeinden mit Bedarfsgüter des täglichen Lebens versorgen. Das Gebiet wird
dafür über das bestehende Fuß- und Straßenwegenetz der Marshall Heights
erschlossen. Für die zusätzlichen Kunden aus dem Stadtgebiet und den
umliegenden Gemeinden ist eine Erschließung über die B 8 geplant. Dafür ist
der Knotenpunkt an der B 8 entsprechend auszubauen. Unter anderem ist eine
Lichtsignalanlage (LSA), welche den Quell- und Zielverkehr des
Nahversorgungszentrums schnell und mit weniger Rückstau abwickeln soll, geplant.
Der Einfluss auf den übrigen Verkehr der B 8 wird durch eine entsprechende
Schaltung der Anlage gesteuert. Dies setzt voraus, dass jeder Fahrstreifen eine
ausreichend lange Aufstellstrecke für wartende Fahrzeuge bietet. Diese
Voraussetzung ist für die Abbiegespuren aktuell nicht gegeben, weshalb die
Abbiegestreifen des Knotens auszubauen sind. Im Rahmen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes wird dies die Aufgabe des Vorhabenträgers sein.
3. Bauleitplanverfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die
Änderung des Flächennutzungsplans soll im Regelverfahren gem. EAG-Bau durchgeführt
werden. Für diesen Bereich existiert kein Bebauungsplan. Der Bereich der
Marshall Heights wird derzeit planungsrechtlich gem. § 34 BauGB beurteilt.
Das Bauleitplanverfahren soll als
vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB, bestehend aus einem Vorhaben-
und Erschließungsplan, einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem
Durchführungsvertrag, aufgestellt werden. Zwischen der Stadt und dem
Vorhabenträger ist gem. § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag zu
schließen, der die Inhalte des Verfahrens, der zulässigen Nutzung sowie
Regelungen zur Kostenübernahme und Umsetzungsfristen enthält. Die Kosten des
Verfahrens werden vollständig vom Vorhabenträger getragen. Zur Erstellung des
Bebauungsplanes mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes hat der
Vorhabenträger ein Planungsbüro beauftragt.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung
wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen
der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2
BauGB dargelegt.
Der Gebietsumgriff wird aus der beiliegenden
Planzeichnung (vgl. Anlage 3) ersichtlich und umfasst die Flurstücke 3235/34,
3235/138, 3235/139, 3235/140, 3235/149, 3235/150, 3235/151, 3235/152. 3235/154,
3235/156, 3235/167, 3292, 3656/6, 3764, 3765 (Gemarkung Kitzingen).
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat
keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von
Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des
Aufstellungsverfahrens ändern.
4. Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan
stellt den Bereich des Bebauungsplans als Gemeinbedarfsfläche dar. Da dies mit
der geplanten Nutzungsart des Bebauungsplans nicht übereinstimmt, muss der
Flächennutzungsplan für diesen Bereich entsprechend geändert werden. Die 54. Änderung
des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB
durchgeführt. Als Art der Nutzung wird ein Sondergebiet für ein „Einzelhandelszentrum
mit großflächigem Einzelhandelsbetrieben“ gem. § 11 Abs. 3 BauNVO festgelegt.
5. Weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat, dem Antrag der Riedel Bau AG zu folgen, dass zur Schaffung des erforderlichen Planungs- und Baurechts ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt wird.
In dem jetzt zu erstellenden Durchführungsvertrag sollen die zulässigen Nutzungen entsprechend geregelt werden. Vielmehr gilt weiterhin der bereits gefasste Grundsatzbeschluss vom 29.07.2021 (vgl. Anlage 1); dieser ist dem Vorhabenträger bekannt und insoweit im Durchführungsvertrag zu berücksichtigen.
Die Verwaltung wird gemeinsam mit
dem Vorhabenträger die nächsten Verfahrensschritte einleiten und den
Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt machen.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 107 „Einzelhandelszentrum Marshall Heights“ gemäß § 12 BauGB für das Gebiet in den Marshall Heights entsprechend des Antrags der Riedel Bau AG vom 30.03.2023. Weiterhin wird die 54. Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.
- Die Verwaltung wird mit der Erstellung eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 BauGB sowie der Einleitung der weiteren Verfahrensschritte beauftragt.