Betreff
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) hier: 1. Änderungssatzung
Vorlage
2023/094
Aktenzeichen
S1
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Bei Wahlen ist die Stadt Kitzingen trotz ihrer ca. 300 Mitarbeitenden auf die Mithilfe ehrenamtlicher Bürgerinnen und Bürger aus dem gesamten Stadtgebiet angewiesen. Die derzeitigen Entschädigungszahlungen der Stadt für Wahlhelfende bei den verschiedensten Wahlen wurden zuletzt mit Stadtratsbeschluss vom 14.05.2009 angepasst.

 

Mit der nun in der 1. Änderungssatzung vorgeschlagenen Erhöhung von jeweils 10,00 Euro pro mithelfender Person würdigt die Stadt Kitzingen die Arbeit der ehrenamtlich Helfenden.

 

Die Regelung, dass die schriftführende Person weiterhin den höchsten Betrag erhält bleibt unberührt und ist aufgrund des erheblichen Mehraufwands dieser Aufgabe und der entsprechenden Komplexität bei der Kommunalwahl gerechtfertigt.

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl. S.796), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist,

folgende

 

 

1. Änderungssatzung

zur Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)

 

 

§ 1

Satzungsänderung

 

§ 6 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 6 Entschädigung für ehrenamtlich tätige Gemeindebürger“

 

Für die Mithilfe bei Wahlen erhalten ehrenamtlich tätige Gemeindebürger folgende Entschädigung:

 

a)    Beisitzende der Wahlausschüsse bei Kommunalwahlen,

pro Sitzung (Art. 7 Abs. 3 GLKrWG)                                                  20,00 €

 

b)   Mitglieder der Wahlvorstände bei Stadtrats- und Kreistagswahlen,

pro Tag (Art. 7 Abs. 3 GLKrWG)

 

1.    Wahlhelfende mit Freizeitausgleich:

Beisitzende:                                                                                  45,00 €

Vorstehende:                                                                                 45,00 €

Schriftführende:                                                                            60,00 €

 

2.    Wahlhelfende ohne Freizeitausgleich:

Beisitzende:                                                                                  60,00 €

Vorstehende:                                                                                 60,00 €

Schriftführende:                                                                            70,00 €

 

3.    Sofern die Mithilfe bei Wahlen auf einen Montag fällt, erhalten nur die Wahlhelfenden ohne Freizeitausgleich eine Entschädigung in Höhe von 35,00 €.


 

c)    Mitglieder der Wahlvorstände bei den übrigen Wahlen,

pro Tag (§ 9 Abs. 2 LWO, § 10 Abs. 2 BWO)

 

1.    Wahlhelfende mit Freizeitausgleich:

Beisitzende:                                                                                   35,00 €

Vorstehende:                                                                                 35,00 €

Schriftführende:                                                                            50,00 €

 

2.    Wahlhelfende ohne Freizeitausgleich:

Beisitzende:                                                                                  50,00 €

Vorstehende:                                                                                 50,00 €

Schriftführende:                                                                            60,00 €

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.