Betreff
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung); 4. Änderungssatzung
Vorlage
2023/129
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Im fortschreitenden Vollzug der Friedhofs- und Bestattungssatzung und infolge gesetzlicher Änderungen hat sich Änderungsbedarf an der derzeit gültigen Satzung ergeben.

 

Die Änderungen sind in der als Anlage 1 beigefügten 4. Änderungssatzung rot markiert. Im Einzelnen:

 

1.    Zu § 1 Abs. 1

Anpassung der Begrifflichkeiten an den Sprachgebrauch: Trauerhalle statt bisher Leichenhalle;

Aufnahme des neuen Abschiedsraumes in der neu gestalteten baulichen Anlage um die Trauerhalle des Neuen Friedhofs.

 

2.    Zu § 1 Abs. 2

Die Bestattungsorte und Bestattungsmöglichkeiten werden dem neuesten Stand angepasst.

 

3.    Zu § 8

In Abs. 1 wird klargestellt, dass die Verstorbenen zeitnah in die Kühlanlage eines Leichenhauses zu bringen sind. Die weiteren Änderungen dienen lediglich der Klarstellung der Begrifflichkeiten.

 

4.    Zu § 8 Abs. 3

 

Klarstellung, dass Leichenöffnungen nur im Neuen Friedhof stattfinden dürfen

 

5.    Zu § 9 Abs. 1

Klarstellung, dass dies Aufgabe der Stadt als Friedhofsträger ist.

 

6.    Zu § 12 Abs. 2

 

Der wichtige Grund für die Genehmigung einer Umbettung ist nur noch vor Ablauf der Ruhezeit erforderlich.

 

7.    Zu § 13 Abs. 1 Nr. 11

 

Die Baumbestattungen sollen auch als Doppelgräber ermöglicht werden.

 

8.    Zu § 15 Abs. 3

Ein Kinderreihengrabfeld existiert nicht mehr. Die Bestattung von Kindern erfolgt entweder in einem normalen Familiengrab oder bei einer Fehl- bzw. Totgeburt im Grab für Sternenkinder (§27).

 

9.    Zu § 15 Abs. 4

 

Anpassung erforderlich wegen des Wegfalls der Kinderreihengräber.

 

10.   Zu § 15 Abs. 5

 

Klarstellung, dass eine Grabverlängerung oder Neuvergabe der Reihengräber nicht mehr erfolgt.

 

11.   Zu § 16 Abs. 1

Aufnahme des Friedhofs Etwashausen in die Auflistung der Familienurnengräber

 

12.   Zu §16 Abs. 2 Satz 1

Aufnahme des Alten Friedhofs und des Friedhofs Etwashausen in die Auflistung der Familienurnengräber

 

13.   Zu 19 Abs. 1 Satz 1

Urneneinzelgräber in Urnengärten gibt es nun auch im Neuen Friedhof.

 

14.   Zu § 20 Abs. 1

Die Urnenerdgräber im Stelengarten sollen nun für Beisetzungen für bis zu vier Urnen nutzbar sein (vorher waren nur zwei zulässig). Damit kommt die Stadt dem Wunsch der Angehörigen nach, dort mehrere Urnen beisetzen zu können.

 

15.   Zu § 20 Abs. 2

             vgl. Nr. 14, dementsprechende Kennzeichnung

 

16.        Zu § 21 a Abs. 1 Satz 4 

Auch in Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen werden Urnengräber für bis zu vier Urnen bereitgestellt.

 

17.  Zu § 23 Abs. 1 neu

Aufnahme der Urnendoppelgräber an den Bäumen und Regelung der Kennzeichnung. Die Klarstellung in Satz 4 ist aus Gründen der Umsatzsteuerpflicht erforderlich. Bei einer Regelung über eine öffentlich-rechtliche Satzung stellt dies keine direkte Konkurrenz zu anderen Firmen dar und unterliegt so nicht der Umsatzsteuer.

 

18.  Zu § 27 Satz 3 neu:

Die neue Formulierung dient der Klarstellung der möglichen Kennzeichnung.

 

19.  Zu § 29 Abs. 6 neu

Es besteht das Problem, dass Grabberechtigte die Zwischenwege der Gräber mit Kieselsteinen o.ä. belegen. Dadurch ist eine Pflege (Entfernen von Unkraut und Laub, Abmähen von Gras) durch das städtische Personal nicht mehr möglich.

 

20.  Zu § 31 Abs. 1

Klarstellung, welchen Anforderungen die Errichtung des Grabmals entsprechen muss.

 

21.  Zu § 32 Abs. 1 (neu)

In der bisherigen Satzung fehlt eine Regelung, welche Grabfelder solche mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind. Die neue Regelung folgt der bisherigen Handhabung.

 

22.  Zu § 32 Abs. 7 Satz 4

Klarstellung zur Beschriftung der Platten

 

23.  Zu § 35 Abs. 2 (Satz 7 neu)

Hier handelt es sich um eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Die Platten/Tafeln werden ausschließlich vom Friedhofspersonal entfernt um etwaigen Beschädigungen oder Haftungsansprüche bei Schäden vorzubeugen. Weiterhin ist die Klarstellung aus Gründen der Umsatzsteuerpflicht erforderlich. Mit dieser Regelung tritt die Stadt in keine direkte Konkurrenz zu anderen Firmen und unterliegt so nicht der Umsatzsteuer.

 

24.  Zu § 35 Abs. 5 neu

In den letzten Jahren kam es wiederholt nach dem Ablauf der Grabnutzungszeit zu der Entfernung von Grabmalen, die an der Mauer im Alten Friedhof befestigt waren und zu einer Beschädigung der Mauer. Um zu verhindern, dass der städtische Bauhof diese Mauer auf Kosten der Stadt Instandsetzen muss, wird eine solche Verpflichtung der Grabberechtigten eingeführt.

 

25.  Zu § 36 Abs. 1

Klarstellung zur Kennzeichnung für die Urnendoppelgräber an Bäumen und Urneneinzelgräber im Stelengarten des Neuen Friedhofs

 

26.  Zu § 42 Abs. 4 neu:

Hier handelt es sich um eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Sofern Urnen nach Ablauf der Nutzungszeit aus den Urnenanlagen (z.B. Urnenhain, Urnenanlage neuer Friedhof, Friedwiese) entnommen werden, wird dies derzeit so praktiziert, dass die Aschreste in eine geöffnete Grabstelle entleert und die Behältnisse entsprechend entsorgt werden. Dafür wird mit dieser Satzungsänderung eine Grundlage geschaffen.

 

27.        Zu § 45 Nr. 11 (neu):

 

Dieser Tatbestand fehlte bisher bei der Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten und wird nun ergänzt.

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen

 

  1. Die Stadt Kitzingen erlässt die dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügte 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19.06.2013 in der Fassung vom 18.06.2018.