Im fortschreitenden
Vollzug der Friedhofs- und Bestattungssatzung und infolge gesetzlicher
Änderungen hat sich Änderungsbedarf an der derzeit gültigen Satzung ergeben.
Die Änderungen sind
in der als Anlage 1 beigefügten 4. Änderungssatzung rot
markiert. Im Einzelnen:
1.
Zu § 1 Abs. 1
Anpassung der
Begrifflichkeiten an den Sprachgebrauch: Trauerhalle statt bisher Leichenhalle;
Aufnahme des neuen
Abschiedsraumes in der neu gestalteten baulichen Anlage um die Trauerhalle des
Neuen Friedhofs.
2.
Zu § 1 Abs. 2
Die Bestattungsorte
und Bestattungsmöglichkeiten werden dem neuesten Stand angepasst.
3.
Zu § 8
In Abs. 1 wird
klargestellt, dass die Verstorbenen zeitnah in die Kühlanlage eines
Leichenhauses zu bringen sind. Die weiteren Änderungen dienen lediglich der
Klarstellung der Begrifflichkeiten.
4. Zu § 8 Abs. 3
Klarstellung, dass
Leichenöffnungen nur im Neuen Friedhof stattfinden dürfen
5.
Zu § 9 Abs. 1
Klarstellung, dass
dies Aufgabe der Stadt als Friedhofsträger ist.
6. Zu § 12 Abs. 2
Der wichtige Grund für die Genehmigung einer
Umbettung ist nur noch vor Ablauf der Ruhezeit erforderlich.
7. Zu § 13 Abs. 1 Nr. 11
Die
Baumbestattungen sollen auch als Doppelgräber ermöglicht werden.
8.
Zu § 15 Abs. 3
Ein
Kinderreihengrabfeld existiert nicht mehr. Die Bestattung von Kindern erfolgt
entweder in einem normalen Familiengrab oder bei einer Fehl- bzw. Totgeburt im
Grab für Sternenkinder (§27).
9. Zu § 15 Abs. 4
Anpassung erforderlich wegen des Wegfalls der
Kinderreihengräber.
10. Zu § 15
Abs. 5
Klarstellung, dass
eine Grabverlängerung oder Neuvergabe der Reihengräber nicht mehr erfolgt.
11. Zu § 16 Abs. 1
Aufnahme des
Friedhofs Etwashausen in die Auflistung der Familienurnengräber
12. Zu §16 Abs. 2 Satz 1
Aufnahme des Alten
Friedhofs und des Friedhofs Etwashausen in die Auflistung der
Familienurnengräber
13. Zu 19 Abs. 1 Satz 1
Urneneinzelgräber in Urnengärten gibt es nun auch
im Neuen Friedhof.
14. Zu § 20 Abs. 1
Die Urnenerdgräber
im Stelengarten sollen nun für Beisetzungen für bis zu vier Urnen nutzbar sein
(vorher waren nur zwei zulässig). Damit kommt die Stadt dem Wunsch der
Angehörigen nach, dort mehrere Urnen beisetzen zu können.
15. Zu § 20 Abs. 2
vgl. Nr. 14, dementsprechende
Kennzeichnung
16.
Zu § 21 a Abs. 1
Satz 4
Auch in Grabstätten mit künstlerisch oder
geschichtlich wertvollen Grabmalen werden Urnengräber für bis zu vier Urnen
bereitgestellt.
17. Zu § 23 Abs.
1 neu
Aufnahme der
Urnendoppelgräber an den Bäumen und Regelung der Kennzeichnung. Die
Klarstellung in Satz 4 ist aus Gründen der Umsatzsteuerpflicht erforderlich.
Bei einer Regelung über eine öffentlich-rechtliche Satzung stellt dies keine
direkte Konkurrenz zu anderen Firmen dar und unterliegt so nicht der
Umsatzsteuer.
18. Zu § 27 Satz
3 neu:
Die neue
Formulierung dient der Klarstellung der möglichen Kennzeichnung.
19. Zu § 29 Abs.
6 neu
Es besteht das
Problem, dass Grabberechtigte die Zwischenwege der Gräber mit Kieselsteinen
o.ä. belegen. Dadurch ist eine Pflege (Entfernen von Unkraut und Laub, Abmähen
von Gras) durch das städtische Personal nicht mehr möglich.
20. Zu § 31 Abs.
1
Klarstellung,
welchen Anforderungen die Errichtung des Grabmals entsprechen muss.
21. Zu § 32 Abs.
1 (neu)
In der bisherigen
Satzung fehlt eine Regelung, welche Grabfelder solche mit besonderen Gestaltungsvorschriften
sind. Die neue Regelung folgt der bisherigen Handhabung.
22. Zu § 32 Abs.
7 Satz 4
Klarstellung zur
Beschriftung der Platten
23. Zu § 35 Abs.
2 (Satz 7 neu)
Hier handelt es
sich um eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Die Platten/Tafeln werden
ausschließlich vom Friedhofspersonal entfernt um etwaigen Beschädigungen oder
Haftungsansprüche bei Schäden vorzubeugen. Weiterhin ist die Klarstellung aus
Gründen der Umsatzsteuerpflicht erforderlich. Mit dieser Regelung tritt die
Stadt in keine direkte Konkurrenz zu anderen Firmen und unterliegt so nicht der
Umsatzsteuer.
24. Zu § 35 Abs.
5 neu
In den letzten
Jahren kam es wiederholt nach dem Ablauf der Grabnutzungszeit zu der Entfernung
von Grabmalen, die an der Mauer im Alten Friedhof befestigt waren und zu einer
Beschädigung der Mauer. Um zu verhindern, dass der städtische Bauhof diese
Mauer auf Kosten der Stadt Instandsetzen muss, wird eine solche Verpflichtung
der Grabberechtigten eingeführt.
25. Zu § 36 Abs.
1
Klarstellung zur
Kennzeichnung für die Urnendoppelgräber an Bäumen und Urneneinzelgräber im
Stelengarten des Neuen Friedhofs
26. Zu § 42 Abs.
4 neu:
Hier handelt es
sich um eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Sofern Urnen nach Ablauf der
Nutzungszeit aus den Urnenanlagen (z.B. Urnenhain, Urnenanlage neuer Friedhof,
Friedwiese) entnommen werden, wird dies derzeit so praktiziert, dass die
Aschreste in eine geöffnete Grabstelle entleert und die Behältnisse
entsprechend entsorgt werden. Dafür wird mit dieser Satzungsänderung eine
Grundlage geschaffen.
27.
Zu § 45 Nr. 11
(neu):
Dieser Tatbestand
fehlte bisher bei der Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten und wird nun ergänzt.
1.
Vom
Sachvortrag wird Kenntnis genommen
- Die Stadt Kitzingen erlässt die dieser
Sitzungsvorlage als Anlage 1
beigefügte 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und
Bestattungssatzung) vom 19.06.2013 in der Fassung vom 18.06.2018.