Betreff
Erlass der Verordnung über das Baden im Main und Betreten und Befahren von Eisflächen (Bade- und EislaufVO)
Vorlage
344/2012
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Bereits in der Sitzung des Stadtrates am 27.01.2011 wurde seitens Amt 3 / SG 30 vorgeschlagen, die alte Verordnung über das Baden und Schwimmen im Main sowie über das Betreten und Befahren von Eisflächen aus dem Jahr 1984, die im Jahr 2004 ausgelaufen ist, neu zu erlassen. Hintergrund war, dass das Baden und Schwimmen im Main nach Auffassung von SG 31 insbesondere im innerstädtischen Bereich der Personenschiffsanlegestellen Gefahren mit sich bringt. Gleiches gilt für das Betreten von Eisflächen, das immer Gefahren für Leib und Leben mit sich bringt.

 

In der Sitzungsvorlage vom 20.12.2010, die der Diskussion im Stadtrat am 27.01.2011 zugrunde lag, war diese alte Verordnung übernommen worden und damit das gesamte Stadtgebiet von dem Badeverbot im Main umfasst. Nachdem in der Diskussion im Stadtrat die Frage aufgekommen war, ob dies sinnvoll ist, da andere Gemeinden das Schwimmen im Main sogar ausdrücklich zulassen, wurde der Tagesordnungspunkt zurückgezogen.

 

Unter der Berücksichtigung der Diskussion im Stadtrat wird vorgeschlagen, die im Beschlussentwurf genannte Verordnung zu erlassen. Diese beruht auf Art. 27 Abs. 1 LStVG). Das Badeverbot ist nun ausdrücklich begrenzt auf den Bereich zwischen der Mondseebrücke und der Alten Mainbrücke. Im übrigen Stadtgebiet ist das Baden im Main erlaubt, soweit es nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich verboten ist.

 

Das Betreten und Befahren von Eisflächen auf Gewässern im Gebiet der Stadt Kitzingen sollte vollständig verboten werden, wenn dies nicht an bestimmten Stellen ausdrücklich freigegeben wurde. Üblicherweise war es in der Vergangenheit immer so, dass die Fischteiche in Etwashausen von der Stadt zum Eislaufen freigegeben wurden bei entsprechender Witterungslage und entsprechender Dicke des Eises. Diese Möglichkeit bleibt durch die vorgeschlagene Regelung erhalten.

 

 

1.   Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

2.   Der Stadtrat erlässt nachfolgende

 

Verordnung über das Baden im Main und das Betreten und Befahren von Eisflächen (Bade- und EislaufVO)

 

Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch § 6 Nachtragshaushaltsgesetz 2009 / 2010 vom 12.04.2010 (GVBl. S. 169) folgende

 

Verordnung:

 

 

§ 1

 

Verbot des Badens und Schwimmen im Main

 

(1)   Im Stadtgebiet von Kitzingen ist das Baden und Schwimmen im Main im Verlauf der Mainstrecke von Main-km 285,800 bis 286,800 (zwischen „Mondseebrücke“ und „Alter Mainbrücke“) verboten. Von diesem Bade- und Schwimmverbot im Main ist ausdrücklich ausgenommen der Teil des Nebenarms des „Altmains“, der zum Außenbereich der Sauna-Anlage „aqua-sole“ gehört und vom Nebenarm des Altmains durch eine Absperrung abgetrennt ist.

 

(2)   Die Stadt Kitzingen kann anlässlich der Durchführung größerer Schwimmveranstaltungen im Main Ausnahmen vom Bade- und Schwimmverbot zulassen.

 

 

§ 2

 

Betreten und Befahren von Eisflächen

 

Das Betreten und Befahren von Eisflächen auf Gewässern im Gebiet der Stadt Kitzingen ist nur erlaubt, wenn sie zu dem Zweck durch die Stadt Kitzingen freigegeben werden. Die Freigabe wird durch entsprechende Beschilderung bekannt gegeben.

 

 

§ 3

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Mit Geldbuße kann gemäß Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 und 2 LStVG belegt werden, wer

 

1.  in den in § 1 genannten Teilstücken des Mains badet

2.  entgegen § 2 nicht frei gegebene Eisflächen betritt oder befährt.

 

 

§ 4

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Kitzingen in Kraft.