Betreff
Erlass der Verordnung der Stadt Kitzingen über das Taubenfütterungsverbot (Taubenfütterungsverbotsverordnung)
Vorlage
345/2012
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Mit Sitzungsvorlage vom 05.12.2012; Nr. 349 / 2012, und entsprechendem mündlichen Sachvortrag wurde über das Stadttaubenmanagement bei der Stadt Kitzingen informiert.

 

Zur Umsetzung der ersten Säule dieses Taubenprojekts ist es aus Sicht von Amt 3 unerlässlich, auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 16 LStVG ein Taubenfütterungsverbot für den gesamten Bereich des Stadtgebietes der Stadt Kitzingen zu erlassen.

 

 

1.   Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.   Der Stadtrat erlässt nachfolgende

 

 

Verordnung

der Stadt Kitzingen über das Taubenfütterungsverbot

(Taubenfütterungsverbotsverordnung)

 

 

Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayAs 2011-2-I), zuletzt geändert aufgrund Gesetzes vom 27.Dezember 2004 (GVBL Seite 540) folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Fütterungsverbot

 

(1)    Es ist im gesamten Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Kitzingen verboten, verwilderte Tauben zu füttern. Verwilderte Tauben sind Haustauben, die nicht oder nicht mehr von Menschen gehalten werden. Füttern ist jegliches mengenmäßig unabhängiges Auslegen, Auswerfen oder sonstiges Ausbringen von Nahrungs- und Futtermitteln die zur Aufnahme durch verwilderte Tauben bestimmt oder geeignet sind.

 

(2)    Vom Fütterungsverbot ausgenommen sind von der Stadt Kitzingen veranlasste Maßnahmen.

 

§ 2

 

Duldungsverpflichtung

 

Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter sind verpflichtet, Maßnahmen der Stadt Kitzingen oder ihrer Beauftragten zur Beseitigung von Nistplätzen und zur Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden. Ein Anspruch auf Durchführung dieser Maßnahme oder sonstiges Einschreiten besteht gegenüber der Stadt Kitzingen nicht.

 

§ 3

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 16 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Fütterungsverbot nach § 1 zuwiderhandelt.

 

§ 4

 

Inkrafttreten, Geltungsdauer

 

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Kitzingen in Kraft.