1. Anlass und Erfordernis der Planung
Die Stadt Kitzingen hat von der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA), dass durch die US-amerikanischen Streitkräfte
genutzte Lagergebäude im Klosterforst erworben. Durch die Aufgabe der Nutzung
durch die US-Amerikaner ist das Grundstück nun dem Außenbereich gem. § 35 BauGB
zuzuordnen. Um die Flächen einer zivilen Nutzung zuzuführen und damit die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, ist durch die Stadt
ein Bebauungsplan aufzustellen.
Da der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt
Kitzingen das Gebiet als Fläche für Wald darstellt, ist der Flächennutzungsplan
ebenfalls anzupassen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt dabei im
Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
2. Ziele und Zwecke
Die Stadt beabsichtigt auf dem bereits versiegelten
und bebauten Gelände eine Lagerfläche für den städtischen Bauhof sowie für die
Stadtgärtnerei einzurichten. Damit soll die letzte Konversionsfläche in
Kitzingen einer entsprechenden Nutzung zugeführt werden. Für diesen Zweck wurde
der Stadt beim Kauf des Geländes ein Nachlass von der BImA gewährt. Im Gegenzug
fordert die BImA die Aufstellung des Bebauungsplans mit der Festsetzung der
genannten Nutzungen bis zum Sommer 2025.
Aufgrund der Nähe zu dem Flora-Fauna-Habitat (FFH)
sowie zu einem Vogelschutzgebiet (SPA) wurde eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) beauftragt. Die Untersuchungen vor Ort sind
bereits erfolgt, derzeit werden die Ergebnisse noch ausgewertet, sodass diese im
Vorentwurfsstand noch nicht vorliegt. Nach bisheriger Erkenntnis gibt es in den
Randbereichen Vorkommen von Zauneidechsen sowie einzelne Nachweise von
Fledermäusen am Gebäude, weshalb im Bebauungsplan entsprechende Schutzmaßnahmen
festgesetzt werden. Diese werden bis spätestens zum Entwurfstand formuliert.
3. Lage und Größe des Plangebietes
Das
Plangebiet befindet sich nördlich der Staatsstraße 2272 in Richtung
Großlangheim, gegenüber der Ostzufahrt zum Gewerbegebiet conneKT. Der Umgriff
umfasst eine Fläche von ca. 1,67 ha. Der Geltungsbereich betrifft ein
Teilbereich des Flurstückes 7015/7, der Gemarkung Kitzingen. Hinweis: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte
Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der
räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens
ändern.
4. Bauleitplanverfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie die
Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Regelverfahren gem. EAG-Bau. Für
den Geltungsbereich besteht kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, das
Flurstück ist dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine
Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum
Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
5. Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt
Kitzingen stellt das Gebiet als Fläche für Wald dar. Für die geplante Nutzung
ist daher eine Flächennutzungsplanänderung in eine Fläche für Gemeinbedarf mit
der Zweckbestimmung „Städtischer Bauhof“ erforderlich. Dabei handelt es sich um die 58.
Änderung des Flächennutzungsplanes von Kitzingen. Die Änderung des
Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB
6. Weiteres Vorgehen
Nach dem Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplans sowie zur Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich
leitet die Verwaltung die nächsten Verfahrensschritte ein und führt die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die
Beteiligung der notwendigen und betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durch. Die Termine werden
entsprechend bekannt gegeben.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 114 „Ware House“ sowie die 58. Änderung des Flächennutzungsplans für diesen Bereich werden gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte für die Aufstellung des Bebauungsplans vorzunehmen sowie die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.