Betreff
Gründung eines steuerlichen Betriebes gewerblicher Art "Veranstaltung";
hier: Grundsatzentscheidung zur Gründung
Vorlage
2025/002
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Die Verwaltung plant die Gründung eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) zur steuerrechtlichen Zusammenfassung und Behandlung verschiedener städtischer Veranstaltungen und Einrichtungen. Hierzu sollen das Weinfest, die Berufsinformationsbörse, die kulturelle Einrichtung der Alten Synagoge sowie die weiteren Veranstaltungen, bei denen die Stadt als Veranstalter auftritt und Einnahmen erzielt, in den steuerrechtlichen BgA überführt werden. Diese Maßnahme verfolgt rein steuerliche Vorteile als auch die rechtliche Absicherung der bisherigen Praxis.

1. Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gelten folgende Voraussetzungen für die Gründung eines BgA:

·         Es muss sich um eine wirtschaftliche Betätigung zur Erzielung von Einnahmen handeln.

·         Die wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht ausschließlich der Vermögensverwaltung dienen und muss außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegen.

·         Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

·         Die Gesamtbetätigung muss sich wirtschaftlich herausheben.

Diese Voraussetzungen sind für die genannten Veranstaltungen und Einrichtungen aus steuerlicher Sicht erfüllt, da die Stadt Einnahmen aus der Durchführung des Weinfests, der Berufsinformationsbörse und der Nutzung der Alten Synagoge generiert.

2. Vorteile der Gründung eines BgA: Die Gründung eines BgA hat mehrere steuerliche und organisatorische Vorteile:

2.1 Vorsteuerabzugsberechtigung: Durch die Gründung des BgA wird die Stadt in den Bereichen Alte Synagoge und der BIT umsatzsteuerpflichtig und ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt. Dies ist insbesondere bei den anstehenden Investitionen und Erneuerungen in der Alten Synagoge von Bedeutung. Hierdurch können die Vorsteuer aus Bau-, Renovierungs- aber auch den laufenden Betriebskosten geltend gemacht werden, was zu einer Reduktion der Nettokosten führt.

2.2 Rechtssicherheit: Die rechtliche Eingliederung des Weinfests in den BgA‑Veranstaltung ist notwendig, dadurch geänderte Rechtsprechung die Führung des Weinfests unter dem BgA Tourist-Information nicht mehr zulässig ist.


3. Auswirkungen der Gründung eines BgA:

3.1 Umsatzsteuerpflicht: Mit der Gründung eines BgA unterliegen alle Einnahmen aus den genannten Veranstaltungen und Einrichtungen der Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind die nach dem Umsatzsteuergesetz einschlägigen Steuerbefreiungen. Die Preise müssen entsprechend angepasst werden, da 19 % Umsatzsteuer auf die aktuellen Entgelte anfallen. Dies führt zu einer Erhöhung der Eintritts- und Teilnahmegebühren bei BIT und der Alten Synagoge sowie weiteren Veranstaltungen. Die Einnahmen des Weinfestes unterlagen bereits der Umsatzbesteuerung.

3.2 Organisatorische Anpassungen: Die Verwaltung und Abrechnung der Veranstaltungen und Einrichtungen müssen den Anforderungen eines BgA angepasst werden. Die Bearbeitung und Buchungen würden jedoch wie bisher bei den jeweiligen Einrichtungen verbleiben. Einzig die Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung und der erforderlichen Steuererklärungen wird durch die Steuerabteilung zentral erfolgen. Die notwendigen Steuerverknüpfungen sind durch die Kämmerei zu erstellen, was jedoch einen eher geringen Aufwand bedeutet.

Empfehlung:

Die Gründung eines BgA für das Weinfest, die Berufsinformationsbörse, die Alte Synagoge und die weiteren Veranstaltungen, bei denen die Stadt als Veranstalter auftritt und Einnahmen erzielt, ist aus steuerlicher und rechtlicher Sicht sinnvoll. Insbesondere die Vorsteuerabzugsberechtigung stellt einen erheblichen finanziellen Vorteil dar, der die zusätzlichen organisatorischen Aufwände rechtfertigt.


1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Stadt Kitzingen gründet steuerrechtlich einen Betrieb gewerblicher Art „Veranstaltungen“

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt die erforderlichen Schritte hierfür beim zuständigen Finanzamt durchzuführen.