hier: Grundsatzentscheidung zur Gründung
Die Verwaltung plant
die Gründung eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) zur steuerrechtlichen
Zusammenfassung und Behandlung verschiedener städtischer Veranstaltungen und
Einrichtungen. Hierzu sollen das Weinfest, die Berufsinformationsbörse, die
kulturelle Einrichtung der Alten Synagoge sowie die weiteren Veranstaltungen,
bei denen die Stadt als Veranstalter auftritt und Einnahmen erzielt, in den
steuerrechtlichen BgA überführt werden. Diese Maßnahme verfolgt rein
steuerliche Vorteile als auch die rechtliche Absicherung der bisherigen Praxis.
1. Rechtliche
Grundlagen: Gemäß § 4 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gelten folgende Voraussetzungen für die
Gründung eines BgA:
·
Es muss sich um eine wirtschaftliche
Betätigung zur Erzielung von Einnahmen handeln.
·
Die wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht
ausschließlich der Vermögensverwaltung dienen und muss außerhalb der Land- und
Forstwirtschaft liegen.
·
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht
erforderlich.
·
Die Gesamtbetätigung
muss sich wirtschaftlich herausheben.
Diese Voraussetzungen
sind für die genannten Veranstaltungen und Einrichtungen aus steuerlicher Sicht
erfüllt, da die Stadt Einnahmen aus der Durchführung des Weinfests, der
Berufsinformationsbörse und der Nutzung der Alten Synagoge generiert.
2. Vorteile der
Gründung eines BgA: Die Gründung eines BgA
hat mehrere steuerliche und organisatorische Vorteile:
2.1 Vorsteuerabzugsberechtigung:
Durch die Gründung des BgA wird die Stadt in den Bereichen Alte Synagoge und
der BIT umsatzsteuerpflichtig und ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt. Dies ist
insbesondere bei den anstehenden Investitionen und Erneuerungen in der Alten
Synagoge von Bedeutung. Hierdurch können die Vorsteuer aus Bau-, Renovierungs-
aber auch den laufenden Betriebskosten geltend gemacht werden, was zu einer
Reduktion der Nettokosten führt.
2.2 Rechtssicherheit: Die
rechtliche Eingliederung des Weinfests in den BgA‑Veranstaltung ist
notwendig, dadurch geänderte Rechtsprechung die Führung des Weinfests unter dem
BgA Tourist-Information nicht mehr zulässig ist.
3. Auswirkungen der
Gründung eines BgA:
3.1 Umsatzsteuerpflicht: Mit
der Gründung eines BgA unterliegen alle Einnahmen aus den genannten
Veranstaltungen und Einrichtungen der Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
die nach dem Umsatzsteuergesetz einschlägigen Steuerbefreiungen. Die Preise
müssen entsprechend angepasst werden, da 19 % Umsatzsteuer auf die aktuellen
Entgelte anfallen. Dies führt zu einer Erhöhung der Eintritts- und
Teilnahmegebühren bei BIT und der Alten Synagoge sowie weiteren Veranstaltungen.
Die Einnahmen des Weinfestes unterlagen bereits der Umsatzbesteuerung.
3.2 Organisatorische Anpassungen:
Die Verwaltung und Abrechnung der Veranstaltungen und Einrichtungen müssen den
Anforderungen eines BgA angepasst werden. Die Bearbeitung und Buchungen würden
jedoch wie bisher bei den jeweiligen Einrichtungen verbleiben. Einzig die
Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung und der erforderlichen
Steuererklärungen wird durch die Steuerabteilung zentral erfolgen. Die
notwendigen Steuerverknüpfungen sind durch die Kämmerei zu erstellen, was
jedoch einen eher geringen Aufwand bedeutet.
Empfehlung:
Die Gründung eines BgA
für das Weinfest, die Berufsinformationsbörse, die Alte Synagoge und die
weiteren Veranstaltungen, bei denen die Stadt als Veranstalter auftritt und
Einnahmen erzielt, ist aus steuerlicher und rechtlicher Sicht sinnvoll.
Insbesondere die Vorsteuerabzugsberechtigung stellt einen erheblichen
finanziellen Vorteil dar, der die zusätzlichen organisatorischen Aufwände
rechtfertigt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die Stadt Kitzingen gründet steuerrechtlich einen Betrieb gewerblicher Art „Veranstaltungen“
3. Die Verwaltung wird beauftragt die erforderlichen Schritte hierfür beim zuständigen Finanzamt durchzuführen.