hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.05.2023/23.01.2025
Auf die beigefügte Anlage 1 (Antrag v. 26.05.2023 der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) wird verwiesen. In der Sitzung des Stadtrates
am 21.09.2023 wurde im Einvernehmen mit dem Antragsteller festgelegt, dass das
Ergebnis der am Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2023 abgewartet werden
solle, bevor der Antrag zur Abstimmung gestellt wird.
Am 22.01.2025 wurde der Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.2024 veröffentlicht, mit dem die
Verfassungsbeschwerde eines ortsansässigen Franchisenehmers einer
Schnellrestaurantkette zurückgewiesen wurde. Mit E-Mail vom 23.01.2025 hat der
Antragsteller auf die Veröffentlichung dieses Beschlusses hingewiesen und darum
gebeten, den genannten Antrag nun erneut auf die Tagesordnung einer der
nächsten Sitzungen zu nehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.11.2024 liegt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2023 zugrunde, das wiederum einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Stadt Tübingen im Wesentlichen abgewiesen hatte. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG zurückgewiesen, da
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die Verpackungssteuer, die die Stadt Tübingen
erhoben hatte, als örtliche Verbrauchssteuer im Sinne des Art. 105 Abs.
2 a GG einzuordnen sei. Dies gelte auch und gerade, sofern der Verbrauch von
Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“
besteuert werde und somit die Stadt
Tübingen zuständig für die Erhebung dieser Steuer sei (Art. 105 Abs. 2a Satz 1
GG, § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg) und
· das bundesrechtlich geregelte Abfallrecht weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Regelungen im Widerspruch zur Satzung stehe und
· die zur Erzielung von Einnahmen geeignete und erforderliche Verpackungssteuer der Stadt Tübingen die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht in unzumutbarer Art und Weise verletze.
Die Rechtsgrundlage für die
Kommunen zur Erhebung einer Verpackungssteuer existiert im Wesentlichen
gleichlautend in Bayern, vgl. Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) mit
folgendem Wortlaut: „Die Gemeinden können
örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben, solange und soweit diese
nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.“
Es ist nun durch die Verwaltung zu prüfen, ob und in welcher Form für die Stadt Kitzingen die Möglichkeit besteht, eine Verpackungssteuer nach Maßgabe der Satzung der Stadt Tübingen zu erarbeiten und dazu dem Stadtrat einen Satzungsentwurf zur Diskussion und Abstimmung vorzulegen.
Zum besseren Verständnis wird als Anlage 2 die Satzung der Stadt Tübingen beigefügt.
Daraus ist ersichtlich, dass Tübingen
0,50 € netto für jede (n) Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung,
0,50 € netto für jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung und
0,20 € netto für jedes Einwegbesteck (-set)
erhebt.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, eine
Satzung zur Erhebung einer Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen analog
zur Satzung der Stadt Tübingen unter Berücksichtigung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2023 (BVerwG 9 CN 1.22) auszuarbeiten und dem Stadtrat zur
weiteren Entscheidung vorzulegen.