Ausgangslage:
Mit Schreiben vom 25.09.2024 wurde ein Bürgerantrag vom 20.09.2024 der Anlieger an der Böhmerwaldstraße über Herrn Rechtsanwalt Hugo Weiglein bei der Stadt Kitzingen eingereicht mit dem Ziel einer durch die Stadt Kitzingen zu tragenden zeitnahen Verlegung eines Kanals einschl. Einlaufberge zur Ableitung des Oberflächenwassers aus den Gewannen zwischen den Grundstücken der Anlieger an der Böhmerwaldstraße Hs-Nr 40 bis einschl. Hs-Nr 72 und den Weinbergen „Storchenbrünnlein“ in dem öffentlichen Flurweg Fl-Nr 536 (vgl. Anlage 1).
Begründung gem. Antragsteller:
Siehe Anlage 1
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach entsprechender Mitteilungen durch zwei Eigentümer aus dem westlichen Bereich des Antragsumgriffs wurden durch das SG 63 Ortsbegehungen an diesen Grundstücken einschl. einem Haus durchgeführt. Innerhalb des Hauses konnten dabei erhebliche Wasserschäden festgestellt werden. Gleichzeitig war erkennbar, dass beide Grundstücke über nahezu bodengleiche Terrassentüren verfügen. Auch die Darstellung des Eigentümers, dass ein erheblicher Wassereintritt in das Haus über zumindest einem bodengleichen Lichtschacht erfolgte, war zweifelsfrei ersichtlich. Darüber hinaus ist es analog dem Bürgerantrag (vgl. Pkt. II der Begründung) plausibel, dass bereits vor den Starkregenereignissen am 2. Mai und 1./2. Juni Oberflächenwasser auf die Grundstücke gedrungen war.
Es besteht nach Auffassung der Verwaltung keine Verpflichtung der Stadt Kitzingen nachträglich rechtskräftige Bebauungspläne hinsichtlich des Schutzes vor Oberflächenwasser durch angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen zu überarbeiten, stattdessen haben die Grundstückseigentümer entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. (Hinweise: der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 47 „Teilgebiet an der Böhmerwaldstraße“ ist am 15.01.1980 und der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 29 „Klettenberg Süd“ ist am 31.07.1976 in Kraft getreten). Für die Errichtung einer ca. 340 m langen Kanalleitung entlang der Hs-Nr 40 bis einschl. Hs-Nr 72 sind ca. 340.000,- € einschl. Planungskosten anzusetzen. Der Bürgerantrag trifft jedoch keine Aussagen, wie und wohin der Kanal dann entwässern könnte. Eine Einleitung in den bestehenden Mischwasserkanal der Böhmerwaldstraße scheidet aufgrund der vorhandenen Dimensionierung DN 300 aus. Eine ca. 195 m lange unverrohrte Ableitung in Richtung des Straßenentwässerungsgrabens des Staates parallel zur B8 könnte zu Schäden an den angrenzenden Häusern führen sowie private Grundstücks- und Ackerflächen zusätzlich belasten. Darüber hinaus wäre der Straßengraben nur bedingt bzw. das bestehende Regenrückhaltebecken am Kreisverkehr nicht geeignet die zusätzlichen Wassermengen aufzunehmen. Die Stadt Kitzingen verfügt in diesem Bereich über keine geeigneten Flächen z.B. für den Bau einer Regenrückhaltung.
In diesem Zusammenhang der Hinweis, dass in einem Bebauungsplan festgesetzte Vorsorgemaßnahmen i.d.R. den Erschließungskosten zugeordnet werden und sich dementsprechend im Verkaufspreis wiederspiegeln. Analog wird i.d.R. auch mit den Kosten z.B. für Ausgleichsmaßnahmen verfahren.
Eine Vergleichbarkeit gem. Bürgerantrag zur freiwillig getroffene ca. 45 m langen Kanalbaumaßnahme am Baugebiet Hammerstielweg ist nicht gegeben, weil dort im Vorgriff auf eine mögliche Baugebietsentwicklung gem. FNP im Nordwesten an einen mit DN 700 ausreichend dimensionierten Kanal angeschlossen werden konnte (Hinweis: ein Kanal DN 700 kann ca. die 5-fache Menge gegenüber DN 300 aufnehmen).
1.) Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen
2.) Der Stadtrat der Stadt Kitzingen möge zeitnah die Verlegung eines Kanals mit Einlaufschächten zur Ableitung des Oberflächenwassers aus den Gewannen zwischen den Grundstücken der Anlieger an der Böhmerwaldstraße Hausnummer 40 bis einschließlich Hausnummer 72 und den Weinbergen „Storchenbrünnlein“ beschließen.
3.) Die Verlegung des Kanals einschließlich Einlaufschächte erfolgt sach- und fachgerecht im öffentlichen Flurweg 536 der Gemarkung Kitzingen
4.) Die Kosten der Kanalverlegung einschließlich Einlaufschächte trägt die Stadt Kitzingen.