Betreff
Flurbereinigungsverfahren Hoheim;
hier: Erlass einer Änderungssatzung zum Flurbereinigungsplan gem. § 58 Abs. 4 Flurbereini-
gungsgesetz (FlurbG) bzgl. Grundstück Fl.Nr. 679/1, Gemarkung Hoheim
Vorlage
2025/059
Aktenzeichen
S 1
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Die Grundstücke Fl.Nr. 679 der Gemarkung Hoheim und das daraus neu gebildete Grundstück Fl.Nr. 679/1 sind derzeit als Feld- und Waldweg öffentlich gewidmet und befinden sich im Eigentum der Stadt Kitzingen.

 

Das Grundstück Fl.Nr. 679 ist im Textteil zum Flurbereinigungsplan Teil II im Flurbereinigungsverfahren Hoheim vom 29.10.1970 enthalten und dort unter Ziff. M. II 1 und 2 aufgeführt als „öffentlicher Feld- und Waldweg“ in der Baulast der Stadt Kitzingen. Gem. Buchstabe „O.“ Textteils zum Flurbereinigungsplan haben die Festsetzungen u. a. in den Abschnitten M. II 2 nach § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Wirkung von Gemeindesatzungen. Dementsprechend bedarf es einer Änderungssatzung zum Flurbereinigungsplan, sofern Baulast und/oder Gebrauch dieses Weges geändert werden und das Grundstück dem öffentlichen Verkehr entzogen wird.

 

Der Landkreis Kitzingen ist an die Stadt herangetreten mit der Bitte, den genannten Weg mit einer Teilfläche von 460 m² kaufen zu können, um eine Vergrößerung des Landkreisbauhofes auf benachbarten Flächen vorzunehmen. Dazu wurde Ende 2024 bereits ein notarieller Kaufvertrag zwischen der Stadt Kitzingen und dem Landkreis geschlossen, der allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der Einziehung dieses bislang öffentlich gewidmeten Teilstücks des Weges Fl.Nr. 679 steht. Zwischenzeitlich hat die Vermessung stattgefunden, die vorgenannte Teilfläche wird nun unter der Fl.Nr. 679/1 geführt und hat eine Größe von 442 m². Diese endgültige Fläche wurde mit einem Nachtragsvertrag (Messungsanerkennung und Auflassung) vom 26.02.2025 anerkannt. Sie ist aus dem Lageplan der Anlage 1 ersichtlich. Ein weiterer Lageplan (Anlage 2) zeigt die Lage der Fläche im Gelände auf.

 

Nach einer Abwägung aller Gesamtumstände und der Interessen der Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren Hoheim erscheint das Interesse, den Weg einzuziehen und ihn der angedachten Nutzung zuzuführen, gewichtiger. Eine Erschließungsfunktion hat der Weg nur noch für das (Wald-)Grundstück Fl.Nr. 332 der Gemarkung Fröhstockheim, das sich im privaten Eigentum befindet. Dieser private Eigentümer hat sich schriftlich mit der Einziehung des Weges einverstanden erklärt. Der verbleibende Weg Fl.Nr. 679 verläuft entlang der Gemarkungsgrenze zu Fröhstockheim und kann noch bei Bedarf als Rückegasse für die Holzernte aus dem vorgenannten Waldgrundstück dienen.

 

Weitere Belange der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens sind nicht ersichtlich und auch nicht betroffen. Die Änderungssatzung mit der Folge der Einziehung des Weges kann somit beschlossen und anschließend dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

Der Erlös aus dem Verkauf der Wegeteilfläche (Kaufpreis = 2.784,60) wird für den Unterhalt der sonstigen Wege im Flurbereinigungsverfahren Hoheim verwendet und kommt so der Flurbereinigungsgemeinschaft Hoheim zugute.


1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. Seite 2794) geändert worden ist, folgende, vom Landratsamt Kitzingen mit Schreiben vom ……, Aktenzeichen ……genehmigte

 

Änderungssatzung

 

§ 1

Änderung des Flurbereinigungsplans Hoheim

 

Das Grundstück Fl.Nr. 679/1 zu 442 m² (ehemals Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 679) wird aus den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß Buchstabe M II 1 b, 2 des Textteils zum Flurbereinigungsplan Teil II im Flurbereinigungsverfahren Hoheim vom 29.10.1970 herausgenommen und dem öffentlichen Verkehr entzogen.

 

Das Grundstück Fl.Nr. 679/1 ist im beigefügten Lageplan – Anlage 1 – farblich gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.