hier: Erlass einer Änderungssatzung zum Flurbereinigungsplan gem. § 58 Abs. 4 Flurbereini-
gungsgesetz (FlurbG) bzgl. Grundstück Fl.Nr. 679/1, Gemarkung Hoheim
Die
Grundstücke Fl.Nr. 679 der Gemarkung Hoheim und das daraus neu gebildete
Grundstück Fl.Nr. 679/1 sind derzeit als Feld- und Waldweg öffentlich gewidmet
und befinden sich im Eigentum der Stadt Kitzingen.
Das
Grundstück Fl.Nr. 679 ist im Textteil zum Flurbereinigungsplan Teil II
im Flurbereinigungsverfahren Hoheim vom 29.10.1970 enthalten und dort unter
Ziff. M. II 1 und 2 aufgeführt als „öffentlicher Feld- und Waldweg“ in der
Baulast der Stadt Kitzingen. Gem. Buchstabe „O.“ Textteils zum Flurbereinigungsplan
haben die Festsetzungen u. a. in den Abschnitten M. II 2 nach § 58 Abs. 4
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Wirkung von Gemeindesatzungen.
Dementsprechend bedarf es einer Änderungssatzung zum Flurbereinigungsplan,
sofern Baulast und/oder Gebrauch dieses Weges geändert werden und das
Grundstück dem öffentlichen Verkehr entzogen wird.
Der Landkreis Kitzingen ist an die Stadt
herangetreten mit der Bitte, den genannten Weg mit einer Teilfläche von 460 m²
kaufen zu können, um eine Vergrößerung des Landkreisbauhofes auf benachbarten
Flächen vorzunehmen. Dazu wurde Ende 2024 bereits ein notarieller Kaufvertrag
zwischen der Stadt Kitzingen und dem Landkreis geschlossen, der allerdings
unter der aufschiebenden Bedingung der Einziehung dieses bislang öffentlich
gewidmeten Teilstücks des Weges Fl.Nr. 679 steht. Zwischenzeitlich hat die Vermessung stattgefunden, die
vorgenannte Teilfläche wird nun unter der Fl.Nr. 679/1 geführt und hat eine
Größe von 442 m². Diese endgültige Fläche wurde mit einem Nachtragsvertrag
(Messungsanerkennung und Auflassung) vom 26.02.2025 anerkannt. Sie ist aus dem
Lageplan der Anlage 1 ersichtlich.
Ein weiterer Lageplan (Anlage 2)
zeigt die Lage der Fläche im Gelände auf.
Nach einer Abwägung aller Gesamtumstände
und der Interessen der Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren Hoheim
erscheint das Interesse, den Weg einzuziehen und ihn der angedachten Nutzung
zuzuführen, gewichtiger. Eine Erschließungsfunktion hat der Weg nur noch für das (Wald-)Grundstück Fl.Nr. 332 der
Gemarkung Fröhstockheim, das sich im privaten Eigentum befindet. Dieser private
Eigentümer hat sich schriftlich mit der Einziehung des Weges einverstanden
erklärt. Der verbleibende Weg Fl.Nr. 679
verläuft entlang der Gemarkungsgrenze zu Fröhstockheim und kann noch bei Bedarf
als Rückegasse für die Holzernte aus dem vorgenannten Waldgrundstück dienen.
Weitere Belange der Teilnehmer des
Flurbereinigungsverfahrens sind nicht ersichtlich und auch nicht betroffen. Die
Änderungssatzung mit der Folge der Einziehung des Weges kann somit beschlossen
und anschließend dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Der Erlös aus dem Verkauf der
Wegeteilfläche (Kaufpreis = 2.784,60) wird für den Unterhalt der sonstigen Wege
im Flurbereinigungsverfahren Hoheim verwendet und kommt so der Flurbereinigungsgemeinschaft
Hoheim zugute.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die Große Kreisstadt
Kitzingen erlässt aufgrund des § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt
durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. Seite 2794) geändert
worden ist, folgende, vom Landratsamt Kitzingen mit Schreiben vom ……,
Aktenzeichen ……genehmigte
Änderungssatzung
§ 1
Änderung des Flurbereinigungsplans Hoheim
Das Grundstück Fl.Nr. 679/1 zu 442 m²
(ehemals Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 679) wird aus den gemeinschaftlichen
und öffentlichen Anlagen gemäß Buchstabe M II 1 b, 2 des Textteils zum
Flurbereinigungsplan Teil II im Flurbereinigungsverfahren Hoheim vom 29.10.1970
herausgenommen und dem öffentlichen Verkehr entzogen.
Das Grundstück Fl.Nr. 679/1 ist im beigefügten
Lageplan – Anlage 1 – farblich
gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.