Betreff
Verwaltungsstreitsache Westfa Werbung Modersohn GmbH + Co. KG ./. Große Kreisstadt Kitzingen wegen der Ablehnung von Werbeanlagen, Repperndorfer Straße 12, Kitzingen, Beendigung des Rechtsstreites durch einen gerichtlichen Vergleich
Vorlage
2013/083
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      Die Westfa Werbung Modersohn GmbH & Co. KG beantragte die Errichtung einer doppelseitig nutzbaren beleuchteten Werbeanlage auf Monofuß auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3682 sowie weitere zwei beleuchtete Plakattafeln auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3683, Repperndorfer Straße 12 in Kitzingen.

 

Im Baugenehmigungsverfahren wurde das Staatliche Bauamt um Stellungnahme bezüglich der beantragten Werbeanlagen gebeten. Innerhalb der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass dem Vorhaben vor allem aufgrund der Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zugestimmt werde.

 

Der Bauantrag wurde dem Verwaltungs- und Bauausschuss am 28.06.2011 zur Entscheidung ablehnend vorgeschlagen.

Die doppelseitig beleuchtete Werbeanlage auf dem Monofuß wurde vor allem aufgrund der potentiellen Verkehrsgefährdung ablehnend vorgeschlagen. Dies vorwiegend wegen der unmittelbaren Nähe zur B 8 und des ampelgeregelten Kreuzungsbereiches. Im Zusammenhang mit den beiden anderen beantragten ebenso beleuchteten Plakattafeln auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3683, die direkt an der Giebelwand (an der sich bereits eine Werbetafel befindet) befestigt werden sollten, erschien gerade auch aufgrund der dann gegebenen Anzahl an Werbeanlagen die Annahme gerechtfertigt, dass der Verkehrsteilnehmer im gesamten Kreuzungsbereich dadurch zusätzlich abgelenkt wird und so die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs weiter beeinträchtigt würde. Dass im Hinblick auf die beiden Plakattafeln an der Giebelwand in der Siegfried-Wilke-Straße aufgrund der Tatsache, dass diese sich nicht unmittelbar an der B 8 bzw. dem Kreuzungsbereich befinden, von dieser vielmehr bereits etwa 35 m entfernt liegen, die Situation auch anders beurteilt werden könnte, wurde aus rechtlicher Sicht mündlich hingewiesen.

Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnte das Vorhaben schließlich im Ganzen mit
10 : 2 Stimmen ab.

Daraufhin erging ein Ablehnungsbescheid bezüglich der beantragten Werbeanlagen an die Westfa Werbung Modersohn GmbH & Co. KG.

 

2.      Gegen den Ablehnungsbescheid ließ die Westfa Werbung Modersohn GmbH & Co. KG Klage am Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragte die Stadt Kitzingen zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Genehmigung zur Errichtung aller drei Werbeanlagen zu erteilen.

Die Klage wurde in der Folgezeit seitens der Klägerin begründet und durch die Verwaltung erwidert. Im Rahmen der Klageerwiderung wurde bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zusätzlich die Polizeiinspektion Kitzingen um Stellungnahme gebeten. Diese äußerte sich auch ablehnend gegenüber allen drei beantragten Werbeanlagen. Dies deshalb, weil es sich bei dem Kreuzungsbereich Repperndorfer Straße / Jahnstraße / Siegfried-Wilke-Straße um einen Unfallgefahrenpunkt handelt und die Werbeanlagen zusätzlich zur Ablenkung der Verkehrsteilnehmer beitragen würden.

Im Rahmen der Klageerwiderung wurde beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.

 

3.            Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg erhob sodann am 29.10.2012 folgenden Beweisbeschluss:

 

1. Es ist Beweis zu erheben über die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Repperndorfer Straße 12 in Kitzingen, durch die Einnahme eines Augenscheins.

2. Termin zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf Dienstag, 15.01.2013, 10.15 Uhr. Treffpunkt : Repperndorfer Straße 12 in Kitzingen.

 

Zum Ortstermin wurde seitens der Verwaltung die Polizeiinspektion Kitzingen hinzugezogen, um nochmals zu dem Schwerpunkt Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Stellung zu nehmen.

Im Rahmen des Augenscheintermins wies das Gericht schließlich daraufhin, dass die beiden Werbetafeln auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3683 von der B 8 aus weniger einsehbar seien und deshalb viel dafür spreche, dass diese wohl genehmigungsfähig seien. Im Falle der beantragten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3682 hingegen sei die Genehmigungsfähigkeit äußerst zweifelhaft, aufgrund der Stellungnahme der PI Kitzingen, der Nähe der Ampelanlage und der unmittelbaren Nähe zur B 8.

Auf Anraten des Gerichts wurde deshalb durch die Beteiligten sodann der unter Ziffer 2 des Beschlussentwurfes aufgeführte widerrufliche Vergleich geschlossen.

 

Nachdem es zum Vergleichsschluss auf Vorschlag des Gerichts kam, schlägt die Verwaltung vor, dem Vergleich zuzustimmen und ihn nicht zu widerrufen.

 

Im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erscheint dies vertretbar, da sich dann im unmittelbaren Kreuzungsbereich keine und im weiteren die übrigen zwei Werbeanlagen an der Giebelwand befinden würden. Eine den Verkehr gefärdende Ablenkung der Verkehrsteilnehmer ist dann wohl nicht mehr zu erwarten. Zumal die bereits existieren Werbeanlage an der Giebelwand auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3683 entfernt werden soll. Die Polizeiinspektion Kitzingen erklärte dazu im Rahmen des Beweiserhebungstermins auch ihre Zustimmung.

 

 

4.      Information zu weiteren Verfahren, die Werbeanlagen betreffen:

 

a)   In einem weiteren Verfahren bezüglich der Ablehnung einer beantragten Werbeanlage neben der B 8 im Bereich des ATU wurde der Ablehnungsbescheid der Stadt Kitzingen inzwischen gerichtlich bestätigt.

 

b) Bezüglich des Ablehnungsbescheides zu einer beantragten Werbeanlage am Gebäude der Schrannenstraße 17 a ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen des Verfahrens fand hierzu ebenso am 15.01.2013 ein Beweiserhebungstermin statt. Nach dem Ortstermin wird auch innerhalb dieses Verfahrens davon ausgegangen, dass der Ablehnungsbescheid der Stadt Kitzingen gerichtlich bestätigt wird.

 

 

1.            Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.            Dem gerichtlichen Vergleich:

 

1)    Die Beklagte erklärt sich damit einverstanden, dem Kläger die beantragten Werbetafeln auf dem Grundstück 3683 zu genehmigen.

 

2)    Den Bauantrag bezüglich der Werbetafeln auf dem Grundstück 3682 zieht die Klägerin zurück.

 

3)    Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

4)    Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

 

wird zugestimmt und nicht widerrufen.

 

3.    Der Beschluss des Verwaltungs- und Bauausschusses vom 28.06.2011 wird in Ziffer 2 des Beschlussentwurfes insoweit aufgehoben, als er dem gerichtlichen Vergleich widerspricht.