Betreff
BGV-Nr. WA-2012-235, Werbeanlage auf Flst. Nr. 5795/9, Mozartstraße 12
Vorlage
2013/085
Aktenzeichen
61.1-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1. Ausgangslage

Mit Antrag vom 17.12.2012 (Eingang Bauamt: 18.12.2012) wurde die Errichtung einer Werbeanlage (Großflächenwerbetafel) auf dem Flurstück Nr. 5795/9, Mozartstraße 12, durch eine Firma für Werbeanlagen beantragt.

Der geplante Standort befindet sich direkt zwischen der B 8 und dem Telekom-Technikgebäude in der Mozartstraße 12.

 

Die freistehende Werbetafel hat eine Größe von 3,66 x 2,66 m (9,7 qm) und soll auf 1,8 m hohen Stützen montiert werden (s. Anlage 1).

 

 

2. Rechtliche Bewertung

a) Planungsrechtliche Einstufung

Für den Bereich des geplanten Standorts gilt der Bebauungsplan Nr. 18b „Armin-Knab-Straße“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 22.08.1968.

Dieser setzt für das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO (1962/68) fest.

Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen und eine Baulinie (zur Mozartstraße) festgesetzt (s. Anlage 2).

Gemäß den textl. Festsetzungen, Buchstabe „A) Festsetzungen (Gestaltung)“, Unterpunkt „Außenanlagen“, Absatz 3, sind Anlagen der Außenwerbung, insbesondere Leuchtreklame und Automaten, im WR- und WA-Gebiet unzulässig.

 

Werbeanlagen, egal ob freistehend oder z.B. an Wandflächen angebracht oder auf Dächer stehend, sind als eigenständige bauliche Anlagen einzustufen und somit baugenehmigungspflichtig. Größere Werbeanlagen, insbesondere die inzwischen gängigen Werbetafeln im sog. „Euroformat“, wie im vorliegenden Fall, weisen zudem eine planungsrechtliche Relevanz auf.

Da Anlagen der Fremdwerbung eigenständige gewerbliche Hauptanlagen darstellen, sind sie in reinen Wohngebieten ausnahmslos, im allgemeinen Wohngebiet in der Regel unzulässig.[1]

Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und Baulinien gelten daher auch für Werbeanlagen.[2] Die geplante Werbeanlage soll außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen errichtet werden, was somit bereits nicht zulässig ist.

 

b) Werbeanlagensatzung

In der Stadt Kitzingen gilt die Werbeanlagensatzung i.d.F. vom 21.12.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002).

Die geplante Werbeanlage liegt nicht im Innenstadtbereich und unterliegt damit auch nicht der Anwendung der Beschränkungen für Werbeanlagen in besonders schutzwürdigen Bereichen (§ 6 der Satzung).

Dennoch gelten hier die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung, wonach Werbeanlagen nicht durch übermäßige Größe störend auffallen dürfen.

Da die nähere Umgebung bislang nicht von Werbeanlagen vergleichbarer Größe vorbelastet ist, würde nun mit der geplanten Anlage eine negative Beeinträchtigung des bisherigen Erscheinungsbildes bewirkt werden.

 

c) Befreiungen und Ausnahmen

Gemäß § 7 der Satzung können Befreiungen und Ausnahmen gewährt werden.

Dies würde im vorliegenden Fall aber dem Zweck der Werbeanlagensatzung, die Errichtung von Werbeanlagen (jeglicher Art) im gesamten Stadtgebiet zu regulieren, widersprechen. Insbesondere sollen großflächige Werbeanlagen im wohnlich geprägten Stadtbild nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Werbeanlage nicht auf den geplanten Standort angewiesen ist und problemlos in überwiegend gewerblich geprägten Gebieten untergebracht werden könnte.

 

 

3. Verkehrsrechtliche Einstufung

Die Werbeanlage wird an der Bundesstraße 8 und damit im Geltungsbereich des Bundesfernstraßengesetztes (FStG) errichtet.

Demnach bedürfen Werbeanlagen längs von Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten einer Genehmigung durch die zuständige Straßenbaubehörde (§ 9 FStG).

Die Zustimmung (nach § 9 Abs. 2 FStG) darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

 

Der betreffende Abschnitt der B 8 hat keine Erschließungsfunktion. Dies wurde in einem vergleichbaren Fall an der Mainbernheimer Straße (A.T.U.-Filiale) im Jahr 2012 gerichtlich zu Gunsten der Stadt Kitzingen bestätigt.

Die Werbeanlage befindet sich innerhalb der 20m-Anbauverbotszone und ist deshalb unzulässig.

 

Das Straßenbauamt Würzburg als zuständige Verkehrsbehörde ist zum Vorhaben gehört worden und lehnt eine verkehrsrechtliche Genehmigung ab.

Auf die beigefügte Stellungnahme vom 22.01.2013 (Eingang Bauamt: 24.01.2013) wird verwiesen (siehe Anlage 3).

 

 

4. Resümee

Die Verwaltung lehnt die Errichtung der geplanten Großflächenwerbeanlage ab. Sie ist zum einen planungsrechtlich am geplanten Standort unzulässig und widerspricht zum anderen der örtlichen Werbeanlagensatzung und lässt eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Fremdwerbung im Umfeld des Standortes befürchten.

Zudem bestehen verkehrsrechtliche Bedenken gegen eine Werbeanlage am geplanten Standort, die eine Ablehnung seitens der Stadt Kitzingen untermauern.

 

 

 



[1] BVerwG, Urteil v. 03.12.1992 – 4 C 27.91

[2] BVerwG, Urteil v. 07.06.2001 – 4 C 1.01

 

  1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Errichtung der geplanten Werbeanlage auf Flst. Nr. 5795/9, Mozartstraße 12, nicht zu.