Betreff
BGV-Nr. BGV-2012-234, Abriss und Neubau eines Einfamilienwohnhauses, Richard-Wagner-Straße 16
Vorlage
2013/086
Aktenzeichen
61.1-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.    Ausgangslage

Mit Antrag vom 10.12.2012 (Eingang Bauamt: 18.12.2012) wurde die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in der Richard-Wagner-Straße 16, Flst. Nr. 4375/1, beantragt.

 

Das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück soll in Kürze abgebrochen und durch den beantragten Neubau ersetzt werden (s. Anlage 1).

Geplant ist ein Einfamilienhaus in zweigeschossiger Bauweise mit einem sehr flach geneigten Pultdach (5°) ohne Dachüberstände und einer frei stehenden Garage (s. Anlage 2).

 

 

2.    Rechtliche Bewertung

a) Planungsrechtliche Einstufung

Für den Bereich des Vorhabens gilt der Bebauungsplan Nr. 14 „Eselsberg“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 14.01.1974.

Dieser setzt für den Bereich ein reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO (1968) fest. Zulässig sind dort Gebäude mit 1 Vollgeschoss und einem Satteldach mit 30° Neigung, welche um 5° über- bzw. unterschritten werden darf. Ebenso als verbindlich festgesetzt ist die Firstrichtung. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.

Weitere Festsetzungen zu Art und Maß der Bebauung wurden nicht getroffen.

 

Eine Ortseinsichtnahme hat bestätigt, dass bei den Gebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 die Festsetzungen hinsichtlich der Dachform einschl. Dachneigung und dem damit einhergehenden äußeren Erscheinungsbild überwiegend eingehalten wurden (s. Anlage 3). Bezüglich der Dachform als Pultdach existiert im Plangebiet lediglich 1 Ausnahme, bei der jedoch der Baukörper eine seinem Umfeld entsprechende Kubatur und damit andere Erscheinung als im hier vorliegenden Fall aufweist.

 

b) Ausnahmen und Befreiungen

Das Einfamilienhaus ist mit 2 Vollgeschossen und einem sehr flach geneigten Pultdach geplant. Zur Genehmigung des beantragten Vorhabens bedürfte es deshalb der Erteilung mehrer Befreiungen von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Befreiungen sind gem. § 31 Abs. 2 BauGB nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

·           Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, oder

·           die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

·           die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Bezüglich der Dachform enthält der Bebauungsplan die konkrete Festsetzung, dass nur Satteldächer mit einer Neigung von 30° (+/- 5°) zulässig sind.

Mit dieser Festsetzung wurde ein gestalterischer Grundzug fixiert. Es sollte damit eine harmonische Dachlandschaft und ein weitestgehend einheitliches äußeres Erscheinungsbild verwirklicht werden.

 

Im vorliegenden Fall würde die geplante Dachform insbesondere durch ihre „flache“ Dachneigung von ca. 5° das Erscheinungsbild erheblich stören, sie wird als „Fremdkörper“ in der vorhandenen Dachlandschaft wahrzunehmen sein.

Durch ein solches Pultdach würde der gestalterische Grundzug hinsichtlich der Dachform berührt.

 

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB liegen damit nicht vor.

 

Zudem ist zu bedenken, dass es sich bei dem Grundstück um ein Randgrundstück oberhalb der Bahnlinie Würzburg-Nürnberg handelt, das aus östlichen Stadtbereichen weithin einsehbar ist.

 

 

3.    Resümee

Aus planungsrechtlichen Gründen kann die Verwaltung dem Vorhaben keine Genehmigung erteilen, da es einen wesentlichen Grundzug der Planung berührt. Zudem ist auf Grund der „modernen“ Gebäudeform eine städtebauliche wie auch optische Beeinträchtigung des näheren Umfeldes zu befürchten.

 

Hinweis:

Am 18.02.2013 fand ein Gespräch mit dem Planer als Vertreter der Antragsteller im Bauamt statt. Dieser zeigte sich zwar für eine bebauungsplankonforme Dachform offen, bestand letztlich aber auf der vorliegenden Planung.

 

 

 

  1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Erteilung einer Befreiung bezüglich eines flach geneigtenPultdaches auf Flst. Nr. 4375/1 nicht zu.