1. Ausgangslage,
gesetzliche Grundlagen
a)
Abwasserbeseitigung
In Bayern sind grundsätzlich die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung
verpflichtet. In Fällen, bei denen eine öffentliche Abwasserbeseitigung nicht
vorgesehen ist, können die Pflichten auf die einzelnen Grundstückseigentümer
bzw. Hausbesitzer übertragen werden, die dann für die ordnungsgemäße Behandlung
und Ableitung der auf dem Anwesen anfallenden Abwässer selbst sorgen müssen.
b) Nicht an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke
In Kitzingen gibt es noch ca. 25 zur Zeit bekannte Anwesen im gesamten Stadtbereich, die noch nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. Auf diesen Anwesen wird das Abwasser in „Kleinkläranlagen“ entweder in einer Grube mit anschließendem Sickerschacht, in einer abflusslosen Grube (kein Vorfluter vorhanden) oder in einer Grube mit Einleitung in eine Güllegrube (Aussiedlerhöfe mit
Viehhaltung) beseitigt.
c) Nachrüstung mit einer biologischen
Mit Wirkung zum 01.08.2002 erfolgte eine Änderung des Anhangs 1 zur Abwasserverordnung (AbwV). Waren früher Kleinkläranlagen aus dem Anwendungsbereich der AbwV ausgeschlossen, so sind sie nunmehr der Größenklasse 1 (Abwasseranlagen mit weniger als 1.000 Einwohnerwerten) zugeordnet. Damit müssen auch Kleinkläranlagen mindestens wasserrechtliche Überwachungswerte für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) = 150 mg/l und für den Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) = 40 mg/l einhalten. Dies ist nur möglich, wenn eine biologische Reinigungsstufe vorhanden ist.
Eine Versickerung des behandelten Schmutzwassers in den Untergrund ist möglich, wenn kein geeignetes Fließgewässer zur Verfügung steht und die Versickerung
technisch möglich ist (Sickertest).
d) Termine
Die wasserrechtlichen Bestimmungen gemäß § 57 WHG sehen vor, dass Anlagen, die
die Anforderungen noch nicht erfüllen, innerhalb angemessener Fristen angepasst
werden müssen. Die Nachrüstung der bestehenden Anlagen soll bayernweit bis
spätestens 2015 abgeschlossen sein. Für den Bau/Umbau bzw. Nachrüstung von
Kleinkläranlagen besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit der staatlichen
Förderung bis zum 31.12.2014. Näheres ist in den „Richtlinien für Zuwendungen
zu Kleinkläranlagen (RZKKA 2010)“ geregelt (Download unter www.rzkka.bayern.de).
Alle betreffenden Anlieger wurden bereits im Jahre 2011 vom Tiefbauamt über
diese Fördermöglichkeit informiert.
e) Kein Bestandsschutz im Wasserrecht
Für die Einleitung von Abwässern in einen Vorfluter oder in das Grundwasser ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Unterschied zum Baurecht gibt es im Wasserrecht keinen Bestandsschutz. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist jederzeit widerrufbar (§ 18 WHG).
f) Ausnahmen von der Nachrüstpflicht einer biologischen Reinigungsstufe
Bei abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen darf das häusliche Abwasser – nach Vorbehandlung in einer Mehrkammerausfaulgrube – in Gülle- oder Jauchegruben eingeleitet werden, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlammes gesichert ist (Art. 41 BayBO). Eine wasserrechtliche Erlaubnis, Begutachtung, Bauabnahme ist für diese abflusslosen Güllegruben nicht erforderlich.
2. Aktuelle Situation
Derzeit sind 25 Anwesen in der Stadt Kitzingen bekannt, die nicht an das
öffentliche Kanalnetz der Stadt Kitzingen angeschlossen sind (siehe Anlage 1,
Nr. 1 – 25).
a) 1 Anwesen liegt an einer Straße mit öffentlicher Kanalisation und kann direkt angeschlossen werden.
b) 2
Anwesen liegen im Überschwemmungsgebiet des Main. Aufgrund dieser Situation
ist nach Auskunft der Fachaufsichtsbehörde der Betrieb von Kleinkläranlagen
nicht zulässig. Es ist der Anschluss an die städtische Kanalisation
erforderlich. Die Anwesen können durch eine Verlängerung des vorhandenen
städtischen Mischwasserkanals um rd. 42 m an die öffentliche Kanalisation der
Stadt Kitzingen angeschlossen werden.
c) 22 Anwesen können nicht wirtschaftlich an die öffentliche Kanalisation der Stadt
Kitzingen angeschlossen werden.
Von diesen 22 Anwesen liegen 6 Anwesen in der Kaltensondheimer Straße, die bereits mit Stadtratsbeschluss vom 01.07.1999 und der Bestätigung mit Stadtratsbeschluss vom 23.01.2004 vom Kanalanschlusszwang befreit wurden.
Somit sind noch 16 Anwesen vom Kanalanschlusszwang nach § 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen zu befreien.
3. Vorschlag welche Anwesen mit
wirtschaftlich vertretbarem Aufwand an die städtische Kanalisation
angeschlossen werden sollen:
a) Das
Anwesen Sickershäuser Straße 2 liegt direkt an der Sickershäuser Straße und
kann an die städtische Kanalisation angeschlossen werden. Von der Stadt
Kitzingen ist lediglich die Hausanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze zu
verlegen. Diese Arbeiten können über das Jahres-LV Kanalhausanschlüsse
abgerechnet werden.
b) Die Anwesen Bleichwasen 1 und Bleichwasen 2 müssen an die städtische Kanalisation angeschlossen werden, weil der Betrieb von Kleinkläranlagen im Überschwemmungsgebiet des Mains nicht zulässig ist. Hier soll der vorhandene Mischwasserkanal um ca. 42 m verlängert werden. Die Kosten hierfür betragen ca. 25.000 €. Nach Mitteilung des SG 60 vom 16.06.2009 werden die Einnahmen nach der Benutzungs- und Gebührensatzung vom 22.07.1991 für die Fl.-Nr. 5443 (Bleichwasen 1) 2.692,00 € und für die Fl.-Nr. 5443/2 (Bleichwasen 2) 1.954,00 € betragen.
4. Vorschlag welche Anwesen vom Kanalanschlusszwang befreit werden
sollen
Folgende 16 Anwesen sollen gemäß § 6 Entwässerungssatzung der Stadt
Kitzingen vom Kanalanschlusszwang befreit werden:
lfd. Nr. Adresse Nr. auf Übersichtslageplan
1. Am Steinberg 1 Nr. 16
2. Am Steinberg 10 Nr. 17
3. Felsenkeller 35 Nr. 21
4. Heinrich-Huppmann-Straße 11 Nr. 1
5. Heinrich-Huppmann-Straße 13 Nr. 2
6. Hirtengraben 14 Nr. 13
7. Hoheimer Weg 14 Nr. 14
8. Hoheimer Weg 15 Nr. 15
9. Kraußstraße 45 Nr. 23
10.
Mainbernheimer Straße 80a Nr.
12
11.
Marktbreiter Weg 20 Nr.
24
12.
Michelfelder Weg 17a Nr.
25
13.
Raiffeisenstraße 14 Nr.
22
14.
Richthofenstraße 3a Nr. 3
15.
Weinbergsteige 6 Nr.
19
16.
Weinbergsteige 30 Nr.
20
Das bedeutet, dass die Pflichten der Abwasserbeseitigung auf die einzelnen Grundstückseigentümer übergehen und die vorhandenen Kleinkläranlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachgerüstet werden müssen, sofern dies nicht schon
geschehen ist.
5. Weitere Vorgehensweise
a) Die Verwaltung soll beauftragt werden die
Liste unter Ziffer 4 mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem
Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
b) Das Ergebnis ist den Betreibern der Kläranlage mitzuteilen mit der
Aufforderung, die bestehenden Kleinkläranlagen entsprechend den Vorschriften zu
ertüchtigen mit dem Hinweis der staatlichen Förderung gemäß den RZKKA.
1. Vom
Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2.
Folgende
16 Anwesen sind vom Kanalanschlusszwang zu befreien:
Am
Steinberg 1
Am
Steinberg 10
Felsenkeller
35
Heinrich-Huppmann-Straße
11
Heinrich-Huppmann-Straße
13
Hirtengraben
14
Hoheimer
Weg 14
Hoheimer
Weg 15
Kraußstraße
45
Mainbernheimer
Straße 80a
Marktbreiter
Weg 20
Michelfelder
Weg 17a
Raiffeisenstraße
14
Richthofenstraße
3a
Weinbergsteige
6
Weinbergsteige
30
Beschlussentwurf
Fordsetzung:
3.
Die Anwesen Bleichwasen 1 und Bleichwasen 2 sind
an die städtische Kanalisation anzuschließen. Der vorhandene Mischwasserkanal
in der Straße Bleichwasen soll um 42 m
verlängert werden. Die Baukosten betragen rd. 25.000 €. Die Baumaßnahme soll im
Jahre 2013 durchgeführt werden. Die Mittel sind im Haushalt 2013 eingestellt.
4. Das
Anwesen Sickershäuser Straße 2 liegt direkt an der Sickershäuser Straße und ist
an die städtische Kanalisation anzuschließen.
5. Weitere Vorgehensweise
a) Die Verwaltung wird beauftragt, die Liste der 16 Anwesen nach
Ziffer 2 mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt
abzustimmen.
b) Das Ergebnis ist den Betreibern der Kläranlage mitzuteilen mit der
Aufforderung, die bestehenden Kleinkläranlagen entsprechend den Vorschriften zu
ertüchtigen. Auf die Möglichkeit der staatlichen Förderung gemäß den RZKKA bis
Ende 2014 werden die Grundstückseigentümer noch einmal hingewiesen.