Betreff
Abwasserentsorgung - vorhandene Kleinkläranlagen hier: - Befreiung von 16 Anwesen vom Kanalanschlusszwang - Anschluss von 3 Anwesen an die öffentliche Abwasserentsorgung
Vorlage
2013/117
Aktenzeichen
SG 63/We-Ml
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1. Ausgangslage, gesetzliche Grundlagen

 

a)    Abwasserbeseitigung
In Bayern sind grundsätzlich die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. In Fällen, bei denen eine öffentliche Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, können die Pflichten auf die einzelnen Grundstückseigentümer bzw. Hausbesitzer übertragen werden, die dann für die ordnungsgemäße Behandlung und Ableitung der auf dem Anwesen anfallenden Abwässer selbst sorgen müssen.

 

b)    Nicht an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke

In Kitzingen gibt es noch ca. 25 zur Zeit bekannte Anwesen im gesamten Stadtbereich, die noch nicht an die Kanalisation angeschlossen sind. Auf diesen Anwesen wird das Abwasser in „Kleinkläranlagen“ entweder in einer Grube mit anschließendem Sickerschacht, in einer abflusslosen Grube (kein Vorfluter vorhanden) oder in einer Grube mit Einleitung in eine Güllegrube (Aussiedlerhöfe mit

Viehhaltung) beseitigt.

 

c)    Nachrüstung mit einer biologischen

Mit Wirkung zum 01.08.2002 erfolgte eine Änderung des Anhangs 1 zur Abwasserverordnung (AbwV). Waren früher Kleinkläranlagen aus dem Anwendungsbereich der AbwV ausgeschlossen, so sind sie nunmehr der Größenklasse 1 (Abwasseranlagen mit weniger als 1.000 Einwohnerwerten) zugeordnet. Damit müssen auch Kleinkläranlagen mindestens wasserrechtliche Überwachungswerte für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) = 150 mg/l und für den Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) = 40 mg/l einhalten. Dies ist nur möglich, wenn eine biologische Reinigungsstufe vorhanden ist.

Eine Versickerung des behandelten Schmutzwassers in den Untergrund ist möglich, wenn kein geeignetes Fließgewässer zur Verfügung steht und die Versickerung

technisch möglich ist (Sickertest).

 

d)    Termine
Die wasserrechtlichen Bestimmungen gemäß § 57 WHG sehen vor, dass Anlagen, die die Anforderungen noch nicht erfüllen, innerhalb angemessener Fristen angepasst werden müssen. Die Nachrüstung der bestehenden Anlagen soll bayernweit bis spätestens 2015 abgeschlossen sein. Für den Bau/Umbau bzw. Nachrüstung von Kleinkläranlagen besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit der staatlichen Förderung bis zum 31.12.2014. Näheres ist in den „Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA 2010)“ geregelt (Download unter www.rzkka.bayern.de). Alle betreffenden Anlieger wurden bereits im Jahre 2011 vom Tiefbauamt über diese Fördermöglichkeit informiert.

 

e)    Kein Bestandsschutz im Wasserrecht

Für die Einleitung von Abwässern in einen Vorfluter oder in das Grundwasser ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Im Unterschied zum Baurecht gibt es im Wasserrecht keinen Bestandsschutz. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist jederzeit widerrufbar (§ 18 WHG).

 

f)     Ausnahmen von der Nachrüstpflicht einer biologischen Reinigungsstufe

Bei abgelegenen landwirtschaftlichen Anwesen darf das häusliche Abwasser – nach Vorbehandlung in einer Mehrkammerausfaulgrube – in Gülle- oder Jauchegruben eingeleitet werden, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung des geklärten Abwassers und des Fäkalschlammes gesichert ist (Art. 41 BayBO). Eine wasserrechtliche Erlaubnis, Begutachtung, Bauabnahme ist für diese abflusslosen Güllegruben nicht erforderlich.


2. Aktuelle Situation


Derzeit sind 25 Anwesen in der Stadt Kitzingen bekannt, die nicht an das öffentliche Kanalnetz der Stadt Kitzingen angeschlossen sind (siehe Anlage 1, Nr. 1 – 25).

 

a)  1 Anwesen liegt an einer Straße mit öffentlicher Kanalisation und kann direkt angeschlossen werden.

 

b)  2 Anwesen liegen im Überschwemmungsgebiet des Main. Aufgrund dieser Situation ist nach Auskunft der Fachaufsichtsbehörde der Betrieb von Kleinkläranlagen nicht zulässig. Es ist der Anschluss an die städtische Kanalisation erforderlich. Die Anwesen können durch eine Verlängerung des vorhandenen städtischen Mischwasserkanals um rd. 42 m an die öffentliche Kanalisation der Stadt Kitzingen angeschlossen werden.

c)  22 Anwesen können nicht wirtschaftlich an die öffentliche Kanalisation der Stadt

Kitzingen angeschlossen werden.

Von diesen 22 Anwesen liegen 6 Anwesen in der Kaltensondheimer Straße, die bereits mit Stadtratsbeschluss vom 01.07.1999 und der Bestätigung mit Stadtratsbeschluss vom 23.01.2004 vom Kanalanschlusszwang befreit wurden.

Somit sind noch 16 Anwesen vom Kanalanschlusszwang nach § 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen zu befreien.

 

 

3. Vorschlag welche Anwesen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand an die städtische Kanalisation angeschlossen werden sollen:

 

a)  Das Anwesen Sickershäuser Straße 2 liegt direkt an der Sickershäuser Straße und kann an die städtische Kanalisation angeschlossen werden. Von der Stadt Kitzingen ist lediglich die Hausanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze zu verlegen. Diese Arbeiten können über das Jahres-LV Kanalhausanschlüsse abgerechnet werden.

b)  Die Anwesen Bleichwasen 1 und Bleichwasen 2 müssen an die städtische Kanalisation angeschlossen werden, weil der Betrieb von Kleinkläranlagen im Überschwemmungsgebiet des Mains nicht zulässig ist. Hier soll der vorhandene Mischwasserkanal um ca. 42 m verlängert werden. Die Kosten hierfür betragen ca. 25.000 €. Nach Mitteilung des SG 60 vom 16.06.2009 werden die Einnahmen nach der Benutzungs- und Gebührensatzung vom 22.07.1991 für die Fl.-Nr. 5443 (Bleichwasen 1)  2.692,00 € und für die Fl.-Nr. 5443/2 (Bleichwasen 2)  1.954,00 € betragen.

 


4. Vorschlag welche Anwesen vom Kanalanschlusszwang befreit werden sollen


Folgende 16 Anwesen sollen gemäß § 6 Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen vom Kanalanschlusszwang befreit werden:

 

     lfd. Nr.  Adresse                                                   Nr. auf Übersichtslageplan   


       1. Am Steinberg 1                                              Nr. 16
       2. Am Steinberg 10                                            Nr. 17
       3. Felsenkeller 35                                               Nr. 21
       4. Heinrich-Huppmann-Straße 11                      Nr.   1
       5. Heinrich-Huppmann-Straße 13                      Nr.   2
       6. Hirtengraben 14                                              Nr. 13
       7. Hoheimer Weg 14                                          Nr. 14
       8. Hoheimer Weg 15                                          Nr. 15
       9. Kraußstraße 45                                              Nr. 23
     10. Mainbernheimer Straße 80a                          Nr. 12
     11. Marktbreiter Weg 20                                      Nr. 24
     12. Michelfelder Weg 17a                                    Nr. 25
     13. Raiffeisenstraße 14                                        Nr. 22 
     14. Richthofenstraße 3a                                       Nr.   3
     15. Weinbergsteige 6                                            Nr. 19
     16. Weinbergsteige 30                                          Nr. 20
    

Das bedeutet, dass die Pflichten der Abwasserbeseitigung auf die einzelnen Grundstückseigentümer übergehen und die vorhandenen Kleinkläranlagen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachgerüstet werden müssen, sofern dies nicht schon

geschehen ist.

 

5.  Weitere Vorgehensweise

 

a)  Die Verwaltung soll beauftragt werden die Liste unter Ziffer 4 mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.

 

b)  Das Ergebnis ist den Betreibern der Kläranlage mitzuteilen mit der Aufforderung, die bestehenden Kleinkläranlagen entsprechend den Vorschriften zu ertüchtigen mit dem Hinweis der staatlichen Förderung gemäß den RZKKA.

 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

2.    Folgende 16 Anwesen sind vom Kanalanschlusszwang zu befreien:


            Am Steinberg 1
            Am Steinberg 10
            Felsenkeller 35
            Heinrich-Huppmann-Straße 11
            Heinrich-Huppmann-Straße 13
            Hirtengraben 14
            Hoheimer Weg 14
            Hoheimer Weg 15
            Kraußstraße 45
            Mainbernheimer Straße 80a
            Marktbreiter Weg 20
            Michelfelder Weg 17a
            Raiffeisenstraße 14
            Richthofenstraße 3a
            Weinbergsteige 6
            Weinbergsteige 30


Beschlussentwurf Fordsetzung:

 

3.    Die Anwesen Bleichwasen 1 und Bleichwasen 2 sind an die städtische Kanalisation anzuschließen. Der vorhandene Mischwasserkanal in der Straße Bleichwasen soll um  42 m verlängert werden. Die Baukosten betragen rd. 25.000 €. Die Baumaßnahme soll im Jahre 2013 durchgeführt werden. Die Mittel sind im Haushalt 2013 eingestellt.

4.    Das Anwesen Sickershäuser Straße 2 liegt direkt an der Sickershäuser Straße und ist an die städtische Kanalisation anzuschließen.

5.    Weitere Vorgehensweise

 

a)  Die Verwaltung wird beauftragt, die Liste der 16 Anwesen nach Ziffer 2 mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.

 

b)  Das Ergebnis ist den Betreibern der Kläranlage mitzuteilen mit der Aufforderung, die bestehenden Kleinkläranlagen entsprechend den Vorschriften zu ertüchtigen. Auf die Möglichkeit der staatlichen Förderung gemäß den RZKKA bis Ende 2014 werden die Grundstückseigentümer noch einmal hingewiesen.