1.
Vorbemerkung
In seiner Sitzung am 02.04.2009 hat der Kitzinger Stadtrat den
Änderungsbeschluss für den Flächennutzungsplan (30. Änderung) und am 10.12.2009
den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 91 „Gewerbegebiet GEA
Brewery Systems“ gefasst. In der Zeit vom 03.01.2011 bis 04.02.2011 erfolgte
die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
zu den beiden Planentwürfen, die im Parallelverfahren erstellt wurden.
Planungsziel war die Ausweisung einer an den
bestehenden Betrieb angrenzenden Gewerbefläche in nördliche Richtung, um so die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Betriebserweiterung zu schaffen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung haben sich jedoch sowohl die zuständigen
Fachbehörden (v.a. Wasserrecht, techn. Umweltschutz) als auch zahlreiche
Anwohner des Gebietes „Tännig/ Nachtigallenweg“ gegen die Planung ausgesprochen.
Rechtlich stellte insbesondere die Lage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet
aber auch das Heranrücken eines Gewerbe- bzw. Industriebetriebes an ein
bestehendes (allgemeines) Wohngebiet eine unüberwindbare Hürde dar.
Diese negative Ausgangslage war für die
Geschäftsleitung der Kitzinger Betriebsniederlassung Anlass, von einer weiteren
Entwicklung dieser Fläche zu Gewerbezwecken Abstand zu nehmen. In mehreren
nachfolgenden Gesprächen mit dem Stadtbauamt wurde ein neuer Lösungsansatz
entwickelt, der nun auf das zukünftige Betriebskonzept des GEA-Konzerns
ausgerichtet ist. Schwerpunkt wird dabei vor allem die Ansiedlung eines nur für
den Betrieb tätigen Verpackungs- und Logistikbetriebes sein.
Da es sich bei dem neuen Verfahren um eine
andere Fläche handelt, wird der bisherige Aufstellungsbeschluss aufgehoben und
das bisherige Verfahren beendet. Die Fläche grenzt unmittelbar an den
Bebauungsplan Nr. 32 „Schwarzacher Straße Ost“, daher wird dieser Bebauungsplan
geändert bzw. um die dargestellte Fläche erweitert. Der Flächennutzungsplan
wird im Parallelverfahren geändert.
2.
Anlass und Ziel der Planung
Anlass für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Schwarzacher Straße ist die Absicht des südwestlich gelegenen Gewerbebetriebes, sein Betriebsgelände zu erweitern und hier die Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Zulieferbetriebes zu schaffen.
Die Stadtverwaltung befürwortet diese Entwicklung ausdrücklich, da Sie die Standortsicherung eines wesentlichen Arbeitgebers in der Großen Kreisstadt Kitzingen ermöglicht.
Planungsziele sind damit die Schaffung
eines Logistikstandortes für die Fa. GEA Huppmann sowie die Ausweisung weiterer
Gewerbeflächen als Erweiterungsmöglichkeit für die Firma bzw. die Arrondierung
des Gewerbe- und Industriegebietes südlich des Lochweges unter Berücksichtigung
der umgebenden Wohnbebauung.
3.
Wesentliche planerische Rahmenbedingungen
Lage im Stadtgebiet
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im Stadtteil
Etwashausen. Östlich grenzt das Gewerbe- bzw. Industriegebiet „Schwarzacher
Straße“ an. Südwestlich befindet sich der Standort des Unternehmens GEA Brewery
Systems welche die zu entwickelnde Fläche erworben hat. Die Fläche ist
insgesamt ca. 0,61 ha groß.
Erschließung
Die Erschließung des Grundstückes erfolgt über die
Heinrich-Huppmann-Straße. Diese ist direkt an die Nordtangente und somit an das
übergeordnete Verkehrsnetz angebunden.
Rahmenplan Etwashausen
Durch die Planung werden die im informellen Rahmenplan für den Stadtteil
Etwashausen formulierten Zielsetzungen aufgegriffen. Hierin wurden die Flächen
zwischen dem Gewerbegebiet Schwarzacher Straße und der Heinrich-Huppmann-Straße
als potentielles Gewerbegebiet dargestellt.
4.
Planungsinhalt/Art der Nutzung
Die Fa. GEA Brewery Systems beabsichtigt auf
dem Plangebiet die Ansiedlung eines Zulieferbetriebes für
Verpackungstätigkeiten zu ermöglichen. Geplant ist die Errichtung einer
Verpackungshalle und einer Überdachung für eine Containerstauung.
Dementsprechend wird im Umgriff der
Bebauungsplanänderung ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt. Dieses
soll vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben dienen.
Nicht zulässig ist im Gewerbegebiet die
Errichtung von Einzelhandelsbetrieben aller Art. Damit setzt die Stadt
Kitzingen die Empfehlungen des kommunalen Einzelhandelskonzeptes um.
Ausgeschlossen sind zudem die Errichtung von Vergnügungsstätten gemäß §8 Abs. 3
Nr. 3 BauNVO sowie die Errichtung von betriebsbezogenen Wohnungen.
Der Lieferverkehr wird aus Gründen des
Immissionsschutzes im Nachtzeitraum ausgeschlossen. Zudem werden Tankstellen
ausgeschlossen.
5.
Vorbereitende Bauleitplanung/Darstellung im
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit
integriertem Landschaftsplan der Großen Kreisstadt Kitzingen ist das
Planungsgebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da die im
Bebauungsplanvorentwurf getroffenen Festsetzungen (Gewerbegebiet) nicht mit den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes übereinstimmen ist eine
Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Die erforderlichen Ausgleichsflächen
sollen im westlich angrenzenden Mischgebiet ausgewiesen werden. Auch hierfür
ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich (s. Anlage).
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im
Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
6.
Weiteres Vorgehen
Nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses und
des Beschlusses zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Bebauungsplanvorentwurf
sowie der Flächennutzungsplanentwurf öffentlich ausgelegt und an die Träger
öffentlicher Belange zur Anhörung übermittelt. Parallel wird mit dem
Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gefasst in dem die Kostentragung des
Planungsverfahrens zu Lasten des Vorhabenträgers geregelt ist. Ein wesentlicher
Punkt wird die Erstellung eines Schallimmissionsgutachtens sein, welches
insbesondere die Verträglichkeit der geplanten Nutzung mit der westlich
angrenzenden Wohnnutzung überprüfen wird.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 91 mit der Bezeichnung „Gewerbegebiet GEA Brewery Systems“ vom 10.12.2009 wird aufgehoben, das Verfahren im Geltungsbereich westlich der Heinrich-Huppmann-Straße nicht weiterbetrieben.
3. Der Stadtrat beschließt für den im Lageplan dargestellten Bereich den Bebauungsplan Nr. 32 „Schwarzacher Straße Ost“ zu ändern.
4. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren zu ändern (weiterhin 30. Änderung).
5. Die Verwaltung wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beauftragt.
6.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange werden nach § 4
Abs. 1 BauGB frühzeitig unterrichtet. Die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer 4-wöchigen Planauflage
mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.