Betreff
Zwischennutzung auf den ehem. Harvey Barracks (Teilfläche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 106 "conneKT Technologiepark Kitzingen"), Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB
Vorlage
2013/299
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

  1. Ausgangssituation

 

Am 29.11.2012 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit paralleler Flächennutzungsplanänderung für den Bebauungsplan Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ und 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 84 „Großlangheimer Straße Nord“ seitens des Stadtrates gefasst. Am 25.07.2013 wurde der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gefasst. Die Auslegung ist mit Datum vom 06.09.2013 abgeschlossen.

 

Ziel und Inhalt des Bauleitplanverfahrens ist die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebietes welches den Zielen des ISEK der Großen Kreisstadt Kitzingen entspricht.

 

Mit Stadtratsbeschluss vom 13.12.2012 hat der Stadtrat die Rahmenvereinbarung mit Blumquadrat beschlossen. Bestandteil dieser Vereinbarung war unter § 4 die Abstimmung eines Zwischennutzungskonzeptes. Beschlossen wurde bereits, dass Zwischennutzungen vor Planreife nur auf Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB möglich sind.

 

Mit diesem Beschluss soll einerseits das vorliegende und mit dem Eigentümer abgestimmte Zwischennutzungskonzept als verbindlicher Rahmen für künftige Zwischennutzungen und desweiteren der konkrete Antrag der Fa. FRITSCH festgelegt werden.

 

 

  1. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen

 

Die ehemaligen Harvey Barracks sind planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Der Flächennutzungsplan stellt in der aktuell gültigen Fassung Flächen für den Gemeinbedarf dar.

 

            Folgende Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB müssen      gegeben sein:

 

            Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung        oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesi-  chert ist.

 

            Die Erschließung ist über die St 2272 gegeben. Sofern das staatliche Bauamt als            Straßenbaulastträger dem zustimmt.

            Über die Eingrenzung der Flächen durch das Zwischennutzungskonzept wird dem          Thema Einzelfall als auch Erschließung nochmals Rechnung getragen, da die         defi      nierten Flächen unmittelbar an die beiden Einfahrten im Norden angrenzen.

 

            Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vor-          haben:

 

1.    Den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht

2.    Den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans insbesondere des     Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht,

3.    schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

4.  unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,

2.    Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalsschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

3.    Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,

4.    die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder,

5.    die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

 

Wie unter Punkt 1 dargestellt, wurde der Aufstellungsbeschluss sowie der Beschluss zur Offenlage nach § 3.1 sowie § 4.1 BauGB gefasst. Die Offenlage wurde mittlerweile abgeschlossen. Daher ist das Ziel der Darstellung eines Gewerbe- bzw. Industriegebietes im Flächennutzungsplan durch den Stadtrat bestätigt. Ansonsten handelt es sich um bestehende Gebäude welche prinzipiell erschlossen sind. Alle übrigen Gesichtspunkte sollen durch die unter Punkt 3 aufgeführten Nachweise abgearbeitet werden.

 

 

  1. Zwischennutzungskonzept

 

Seitens des Eigentümers der Flächen der ehemaligen Harvey Barracks wurde an die Stadt herangetragen eine mögliche Zwischennutzung auf dem Areal zu ermöglichen. Damit soll die Zeit bis zur Planreife des Bebauungsplanes überbrückt werden.

 

Hierzu fand auch eine Besprechung mit der Regierung von Unterfranken statt, welche eine geplante Zwischennutzung auf dem Areal auf Grundlage des § 35 Abs. 2 unproblematisch einschätzte sofern alle erforderlichen Grundlagen vorliegen und das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist.

Auf Grundlage dieser Abstimmungsgespräche hat die Stadt sich mit dem Grundeigentümer auf 2 Flächen verständigt welche unmittelbar an den nördlichen Zufahrten an die St 2272 liegen und somit auch gut zu erschließen sind (s. Anlage 1).

 

Als Grundlage eines Baugenehmigungsantrages wurden aufgrund der erheblichen Problematiken, welche sich im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bereits gezeigt haben folgende planungsrechtlichen Voraussetzungen wurden formuliert:

 

-       Kampfmittel

Vorlage des Nachweises der Kampfmittelfreiheit, gem. Kampfmittelräumkonzept vor Nutzungsaufnahme

 

-       Altlasten

Nachweis über die erforderliche Beseitigung der Altlasten

 

-       Lärm

Es ist ein Schallimmissionsgutachten vorzulegen welches die verträgliche Nutzung unter Berücksichtigung bereits vorhandener Nutzungen aufzeigt

 

-       Erschließung

Die technische und verkehrliche Erschließung jeder einzelnen Nutzung unter Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes ist nachzuweisen, hierzu ist auch das staatliche Bauamt einzubeziehen.

 

-       Befristung

Die Nutzungen sind prinzipiell auf max. zwei Jahre zu befristen.

 

-       Es ist eine auflösende Bedingung in die Baugenehmigung aufzunehmen, die sicherstellt, dass die bauliche Anlage/Nutzung nicht im Widerspruch zu einem späteren Bebauungsplan steht.

 

 

            Im Genehmigungsverfahren nach Bayerischer Bauordnung sind entsprechend die           notwendigen Nachweise (z.B. Brandschutz, Statik etc.) vorzulegen.

 

 

  1. Beantragte Zwischennutzung der Fa. FRITSCH

 

            Mit Übergabe eines Bauantrages am 18.09.2013 hat die Fa. FRITSCH darum    gebe-    ten eine Halle auf den ehem. Harvey Barracks für Ihren Betrieb für einen über          schaubaren Zeitraum (ca. 3 Monate) zu nutzen (Pläne s. Anlagen 2, 3, 4, 5). Die          beantragte Nutzung befindet sich nicht im Umgriff des mit dem Eigentümer der Flä-      chen vereinbarten Zwischennutzungsumgriff. Aufgrund des kurzen Zeitraums        schlägt die Stadtverwaltung dennoch vor dem Unternehmen unter den unter Punkt 3             formulierten Voraussetzungen eine Genehmigung für diesen Zeitraum zu erteilen.           Nach             Durchsicht der Unterlagen fehlen folgende Nachweise welche im          Genehmi-         gungsverfahren eingefordert werden.

 

·       Nachweis der Erschließung (insbesondere Wasser, Strom)

·       Betriebsbeschreibung

·       Lärmgutachten

·       Angaben zu einer Befristung im Bauantrag (gemäß Zwischennutzungskonzept nur befristet möglich)

·       Stellplatznachweis mit Berechnung

·       da ein Sonderbau vorliegt, sind Angaben zur Prüfung des Brandschutznachweises und zur Statik (gibt es Änderungen an der Statik?) zu machen

·       Löschwassernachweis im Rahmen des vorzulegenden Brandschutznachweises

·       Angaben zum Umgang mit den Altlasten 

·       Bestätigungen zur beschränkten Kampfmittelfreiheit und zur ordnungsgemäßen Ausführung der Sondierung/Räumung

 

            Eine Nutzung außerhalb des definierten Zwischennutzungsumgriffs (s. Anlage 2) soll     ausdrücklich nicht ermöglicht werden.

 

 

 

  1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Das Zwischennutzungskonzept wird gem. des räumlich definierten Umgriffes (s. Anlage 1), des Beschlussvortrages beschlossen und bildet die verbindliche Grundlage für alle künftigen Zwischennutzungen.

 

  1. Der Oberbürgermeister erhält in Abweichung von § 13 Abs. 2 Ziff. 2.12 der Geschäftsordnung die Ermächtigung alle geplanten und beantragten Zwischennutzungen im definierten Umgriff (s. Anlage 1) ohne vorherige Stadtrats- oder Bauausschussbefassung auf Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB zu genehmigen, sofern die erforderlichen Grundlagen vorliegen und diese  genehmigungsfähig sind.

 

  1. Die im Sachvortrag unter Ziff. 4. dargestellte Zwischennutzung kann unter den im Beschlussvortrag unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen auf der Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise genehmigt werden.