1.
Anlass
und Ziel der Planung
Anlass der
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V.101 „Photovoltaik
Flugplatz“ nach § 12 BauGB ist die Absicht der Firma Solarkraftwerk Kitzingen
Verwaltungs-GmbH, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer installierten
Leistung von ca. 4,1 MW auf dem westlichen Teil des Flugfeldes des ehemaligen
Militärflugplatzes in den Harvey Barracks zu errichten. Die Anlage dient dazu,
aus dem erneuerbaren Energieträger Sonnenlicht Strom zu gewinnen und in das
öffentliche Netz der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH
einzuspeisen. Der Flächenumgriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst
ca. 5,09 ha einschließlich der privaten Zufahrt.
Ziel des
Bebauungsplanes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Errichtung der Photovoltaikanlage zu schaffen. Die Stadt Kitzingen unterstützt
damit eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Sinne des
Erneuerbaren Energiengesetzes (EEG) und trägt zur Erhöhung des Anteils
erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Stadtgebiet bei.
Gleichzeitig dient
die Planung der Wiedernutzung einer militärischen Brachfläche und da-mit der
Vermeidung der Inanspruchnahme bisher unbebauter Flächen für die
Siedlungs-entwicklung.
Um die
planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu
erfüllen, wird ein Bebauungsplan mit Umweltbericht einschließlich der
Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Betrachtung
artenschutzrechtlicher Belange aufgestellt.
2.
Vorbereitende
Bauleitplanung
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Kitzingen (39. Änderung, rechtsgültig mit Bekanntmachung vom 07.03.2012) ist das Planungsgebiet als Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Im Bebauungsplan ist ein Sondergebiet Photovoltaik festgesetzt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes übereinstimmen und die derzeit dargestellte Gemeinbedarfsfläche nicht den aktuellen Nutzungsanforderungen entspricht, ist im Bereich des Planungsgebietes eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB und soll in die 41. Änderung des Flä-chennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan integriert werden.
3.
Verfahrensstand
(1)
Der
Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V.101 mit
Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet „Photovoltaik Flugplatz“ wurde
am 25.07.2013 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat gefasst.
(2)
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
31.07.2013 frühzeitig unterrichtet und am Bebauungsplanverfahren beteiligt.
(3)
Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 05.08.2013 bis
einschl. 06.09.2013 durch öffentliche Planauflage statt.
4.
Frühzeitige
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zum Planentwurf ergeben sich aus der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung.
5.
Frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit
Es wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht.
6. Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 101 Photovoltaik Flugplatz wird vom Vorhabenträger noch erstellt und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorhabenträger ist blumquadrat GmbH, Pfarrgasse 22 B, 97364 Iphofen.
1.
Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Anregungen werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB)
entsprechend der in der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung
vorgeschlagenen Abwägungsvorschläge beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden keine
Anregungen vorgebracht.
2.
Der
beigefügte Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V.101 mit
Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet „Photovoltaik Flugplatz“ mit
zeichnerischem Teil und planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan,
jeweils in der Fassung vom 08.10.2013, sowie der Begründung mit Umweltbericht
nach § 2a BauGB in der Fassung vom 08.10.2013 wird gebilligt.
3. Der gebilligte Planentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.