Betreff
Ehemalige Harvey Barracks: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 101 " Photovoltaik auf dem Flugfeld" hier: Billigungsbeschluss mit Beschluss zur Offenlage nach § 3.2 bzw. 4.2 BauGB
Vorlage
2013/302
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

 

1.    Anlass und Ziel der Planung

 

Anlass der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V.101 „Photovoltaik Flugplatz“ nach § 12 BauGB ist die Absicht der Firma Solarkraftwerk Kitzingen Verwaltungs-GmbH, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer installierten Leistung von ca. 4,1 MW auf dem westlichen Teil des Flugfeldes des ehemaligen Militärflugplatzes in den Harvey Barracks zu errichten. Die Anlage dient dazu, aus dem erneuerbaren Energieträger Sonnenlicht Strom zu gewinnen und in das öffentliche Netz der Licht-, Kraft- und Wasserwerke Kitzingen GmbH einzuspeisen. Der Flächenumgriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst ca. 5,09 ha einschließlich der privaten Zufahrt.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Photovoltaikanlage zu schaffen. Die Stadt Kitzingen unterstützt damit eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Sinne des Erneuerbaren Energiengesetzes (EEG) und trägt zur Erhöhung des Anteils erneuerbaren Energien an der Stromversorgung im Stadtgebiet bei.

 

Gleichzeitig dient die Planung der Wiedernutzung einer militärischen Brachfläche und da-mit der Vermeidung der Inanspruchnahme bisher unbebauter Flächen für die Siedlungs-entwicklung.

 

Um die planungsrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen an die Bauleitplanung zu erfüllen, wird ein Bebauungsplan mit Umweltbericht einschließlich der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Betrachtung artenschutzrechtlicher Belange aufgestellt.

 

 

2.    Vorbereitende Bauleitplanung

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Kitzingen (39. Änderung, rechtsgültig mit Bekanntmachung vom 07.03.2012) ist das Planungsgebiet als Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Im Bebauungsplan ist ein Sondergebiet Photovoltaik festgesetzt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes übereinstimmen und die derzeit dargestellte Gemeinbedarfsfläche nicht den aktuellen Nutzungsanforderungen entspricht, ist im Bereich des Planungsgebietes eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB und soll in die 41. Änderung des Flä-chennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan integriert werden.

 

 

3.    Verfahrensstand

 

(1)      Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V.101 mit Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet „Photovoltaik Flugplatz“ wurde am 25.07.2013 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat gefasst.

(2)      Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 31.07.2013 frühzeitig unterrichtet und am Bebauungsplanverfahren beteiligt.

(3)      Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 05.08.2013 bis einschl. 06.09.2013 durch öffentliche Planauflage statt.

 

 

 

4.    Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zum Planentwurf ergeben sich aus der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung.

 

 

5.    Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Es wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht.

 

 

6.    Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 101 Photovoltaik Flugplatz wird vom Vorhabenträger noch erstellt und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorhabenträger ist blumquadrat GmbH, Pfarrgasse 22 B, 97364 Iphofen.

 

 

1.    Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend der in der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung vorgeschlagenen Abwägungsvorschläge beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

2.    Der beigefügte Planentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V.101 mit Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet „Photovoltaik Flugplatz“ mit zeichnerischem Teil und planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 08.10.2013, sowie der Begründung mit Umweltbericht nach § 2a BauGB in der Fassung vom 08.10.2013 wird gebilligt.

 

3.    Der gebilligte Planentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.