Betreff
BGV-Nr. WA-2013-189, Errichtung von 2 beleuchteten Werbetafeln, Repperndorfer Str. 9
Vorlage
2013/348
Aktenzeichen
61.1-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      Ausgangslage

 

a)  Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 30.07.2013 (Eingang: 31.07.2013) auf Errichtung von 2 beleuchteten Werbetafeln an der Repperndorfer Str. 9, Flurstück Nr. 3493/6, vor.

Geplant ist die Errichtung von 2 Großflächenwerbetafeln mit Beleuchtung. Die Größe je Tafel beträgt 3,89 x 2,87 m (= 11,2 m²).

 

b)  Angemerkt sei, dass bereits im Jahr 2005 an gleicher Stelle die Genehmigung für Werbetafeln versagt wurde. In dieser Sache wurde der Stadt Kitzingen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Recht gegeben. Auch weitere Anfragen für diesen Standort wurden durch den VBA bislang abgelehnt (zuletzt Vorlage Nr. 285/2011).

 

2.      Rechtliche Bewertung

 

a)   Planungsrechtliche Einstufung

 

Für den Bereich des geplanten Standorts gilt der Bebauungsplan Nr. 12 „Sommerleite“. Dieser setzt dort ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO fest. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.

 

Die beiden großflächigen Werbetafeln sollen außerhalb der festgesetzten Baufenster straßennah errichtet werden (s. Anlage 4). Hierzu wurde eine Befreiung von den Festsetzungen (Baugrenze) des Bebauungsplanes gestellt.

 

b)  Ausnahmen und Befreiungen (Planungsrecht)

 

Wie bereits erwähnt, wird für die beiden Werbetafeln eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 hinsichtlich Errichtung außerhalb der Baugrenzen beantragt.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Mit der Befreiung wird ein wesentlicher Grundzug der Planung, nämlich die mittels Baugrenzen klar vorgegebenen überbaubaren Flächen, berührt. Da es sich bei den geplanten Werbeanlagen um Träger zur Präsentation von Fremdwerbung handelt, sind diese als eigenständige bauliche Hauptanlagen einzustufen und damit außerhalb der Baugrenzen unzulässig.

Auch liegen keine Gründe des Allgemeinwohls vor, die hier eine Befreiung erfordern (Nr. 1). Ebenso stellt die Durchführung des Bebauungsplans keine Härte für den Antragsteller dar (Nr. 3).

Aus städtebaulicher Sicht (Nr. 2) ist eine Befreiung ebenfalls nicht vertretbar, da es sich zwar bei dem Standort um ein gewerblich genutztes Grundstück (Spedition) handelt, die unmittelbar angrenzenden Grundstücke jedoch von Wohnbebauung geprägt sind und sich daher grundsätzlich nicht für die Errichtung von großflächiger Fremdwerbung eignen. Da im konkreten Fall zwei unmittelbar nebeneinander stehende Großflächenwerbetafeln geplant sind, ergibt sich auch eine gewisse „optische Aufdringlichkeit“, die sich mit dem Charakter des Umfeldes im hier festgesetzten Mischgebiet nicht mehr verträgt.

Zudem befindet sich der geplante Standort im Kreuzungsbereich und ist von daher auch geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zu lenken (s. auch Stellungnahmen der Verkehrsbehörden unter Nr. 3).

 

3.      Verkehrsrechtliche Einstufung

 

Die Werbeanlagen werden im Einmündungsbereich der Bundesstraße 8 / Jahnstraße und damit im Geltungsbereich des Bundesfernstraßengesetztes (FStG) errichtet.

Demnach bedürfen Werbeanlagen längs von Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten einer Genehmigung durch die zuständige Straßenbaubehörde (§ 9 FStG).

Die Zustimmung (nach § 9 Abs. 2 FStG) darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

Diese Belange sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten – dies ist hier der Fall.

 

Das Straßenbauamt Würzburg als zuständige Verkehrsbehörde ist zum Vorhaben gehört worden und äußert Bedenken gegen eine Genehmigung, da es sich beim Knotenpunkt B 8 / Repperndorfer Straße um einen Unfallschwerpunkt handelt und durch die Werbeanlage negative Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird durch die beiden Werbetafeln deutlich negativ beeinträchtigt (s. Anlage 5).

 

Dieser Auffassung schließt sich auch uneingeschränkt die Verkehrsbehörde der Stadt Kitzingen in ihrer Stellungnahme an.

 

4.      Resümee

 

Die Verwaltung lehnt die Errichtung der geplanten Großflächenwerbeanlagen ab. Sie widersprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 und lassen eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Fremdwerbung im Umfeld des Standortes befürchten.

Zudem bestehen verkehrsrechtliche Bedenken gegen Werbeanlagen am geplanten Standort, die eine Ablehnung seitens der Stadt Kitzingen untermauern.

 

 

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Errichtung von 2 beleuchteten Großflächenwerbeanlagen auf Flurstück Nr. 3493/6, Repperndorfer Str. 9, ab.