1.
Ausgangslage
a) Die Schwarz Außenwerbung GmbH aus Konstanz hat einen Bauantrag zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im Bereich der Kreuzung B 8 (Repperndorfer Straße) zur Jahnstraße gestellt.
b) Angemerkt sei, dass bereits im Jahr 2005 an gleicher Stelle die Genehmigung für Werbetafeln versagt wurde. In dieser Sache wurde der Stadt Kitzingen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Recht gegeben.
2.
Städtebauliche
und baurechtliche Bewertung
Das beantragte Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 12 „Sommerleite“.
Dort soll das Vorhaben außerhalb des zulässigen Baufensters straßennah errichtet werden.
Es handelt sich damit um eine eingeständige, nicht dem Hauptnutzungszweck auf dem Grundstück zugeordnete, Nutzung, weil Fremdwerbung erfolgen soll. Hauptnutzungen außerhalb des Baufensters sind jedoch nicht zulässig.
3.
Stellungnahme
des Staatlichen Bauamtes Würzburg
Im Genehmigungsverfahren wurde das Staatliche Bauamt Würzburg als zuständiger Straßenbaulastträger gehört.
Das Bauamt lehnt die Errichtung der Plakatwerbetafeln grundsätzlich ab, da es sich bei der Kreuzung um einen Unfallschwerpunkt handelt.
4.
Empfehlung
der Verwaltung
Mit
Schreiben der Verwaltung vom
Im
Antwortschreiben vom
Aus Sicht der Verwaltung kann eine Genehmigung aufgrund der in 2. und 3. vorgebrachten Gründe jedoch nicht erteilt werden.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt den Antrag zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im Bereich der Repperndorfer Straße 9 ab.