Betreff
BGV-Nr. WA-2013-190;
Errichtung einer beleuchteten Werbetafel, Florian-Geyer-Weg 4
Vorlage
2014/010
Aktenzeichen
61.1-Fi.
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      Ausgangslage

 

Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 29.07.2013 (Eingang: 31.07.2013) auf Errichtung einer Werbeanlage am Florian-Geyer-Weg 4, Flst. Nr. 3678/8, vor.     
Geplant ist die Errichtung einer beleuchteten Großflächenwerbeanlage. Die Größe der Tafel beträgt ca. 3,9 x 2,9 m (= 11,2 qm).                     

 

2.      Planungsrechtliche Einstufung

 

Für den Bereich des geplanten Standorts existiert kein Bebauungsplan, er liegt auch nicht im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Er ist daher als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzustufen.

Das Vorhaben muss sich somit nach Art und Maß in den Bestand einfügen. Eine Betrachtung des Gebietes führt zu dem Ergebnis, dass hier überwiegend Wohnen das Erscheinungsbild prägt. Gewerbe tritt nur „am nördlichen Rande“ dieses Bereiches in Erscheinung. Er lässt sich daher als deutlich abgrenzbares Wohngebiet (allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO) einstufen.

Die geplante Werbetafel würde an bzw. direkt vor einer Grundstückseinfriedung (Mauer) des Grundstücks Florian-Geyer-Weg 4 errichtet. Dabei ist die Tafel von ihrer Platzierung her so ausgerichtet, dass sie dem Betrachter auf der Bundesstraße 8 und den gegenüberliegenden Flächen unmittelbar auffällt, gleichzeitig damit aber optisch die unmittelbar dahinter liegende Wohnbebauung auf Grund ihrer Größe negativ beeinflusst (siehe Anlage 2).

 

Anmerkung zur Werbeanlagensatzung:

In der Stadt Kitzingen gilt die Werbeanlagensatzung i.d.F. vom 21.12.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002).

Die geplante Werbeanlage liegt nicht im Innenstadtbereich („Altstadtdreieck“) und unterliegt damit auch nicht der Anwendung der Beschränkungen für Werbeanlagen in besonders schutzwürdigen Bereichen (§ 6 der Satzung). Darüber hinaus gehende Regelungen für den generellen Ausschluss von Großflächenwerbeanlagen außerhalb dieses Bereichs sind nicht enthalten.

 

 

3.      Verkehrsrechtliche Einstufung

 

Die Werbeanlage wird an der Bundesstraße 8 und damit im Geltungsbereich des Bundesfernstraßengesetztes (FStG) errichtet.

Demnach bedürfen Werbeanlagen längs von Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten einer Genehmigung durch die zuständige Straßenbaubehörde (§ 9 FStG).

Die Zustimmung (nach § 9 Abs. 2 FStG) darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

Diese Belange sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten – dies ist hier der Fall.

 

Das Straßenbauamt Würzburg als zuständige Verkehrsbehörde ist zum Vorhaben gehört worden und äußert Bedenken gegen eine Genehmigung, da es sich bei der beantragten Werbeanlage um Fremdwerbung handelt, d.h. es liegt kein „Ort der Leistung“ oder auch keine Betriebsstätte vor, für die dort z.B. mit dem Firmennamen geworben wird und durch die Werbeanlage negative Beeinträchtigungen befürchtet werden.

 

Auf die beigefügte Stellungnahme vom 20.08.2013 (Eingang Bauamt: 22.08.2013) wird verwiesen (siehe Anlage 4).

 

Ebenso hat sich mit Stellungnahme vom 17.09.2013 das SG 31 als örtliche Verkehrsbehörde zum Vorhaben geäußert. Darin teilt sie lediglich mit, dass durch die beantragte Werbeanlage Auswirkungen (Ablenkung der Verkehrsteilnehmer) auf den Verkehr der B 8 zu befürchten sind. Die Werbeanlage befindet sich zudem im Staubereich der Lichtzeichensignalanlage B 8/Siegfried-Wilke-Straße.

 

 

4.      Resümee

 

Die Verwaltung lehnt die Errichtung der geplanten Großflächenwerbeanlage ab. Sie lässt eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Fremdwerbung im Umfeld des Standortes befürchten.

Zudem bestehen verkehrsrechtliche Bedenken gegen eine Werbeanlage am geplanten Standort, die eine Ablehnung seitens der Stadt Kitzingen untermauern.

 

 

  1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Errichtung einer beleuchteten Großflächenwerbeanlage am Standort Florian-Geyer-Weg 4 ab.