Betreff
WA-2013-189; Errichtung einer unbeleuchteten Werbetafel; Repperndorfer Straße 9
Vorlage
2014/123
Aktenzeichen
61.1
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      Ausgangslage

a)  Dem Bauamt liegt ein geänderter Antrag vom 04.12.2013 (Eingang: 06.12.2013) auf Errichtung einer Werbetafel an der Repperndorfer Str. 9, Flurstück Nr. 3493/6, vor (s. Anlagen 1-3).

Geplant ist die Errichtung von 1 Großflächenwerbetafel ohne Beleuchtung. Die Größe der Tafel beträgt ca. 3,90 x 2,90 m (= 11,3 m²).

b)  Angemerkt sei, dass bereits im Jahr 2005 an gleicher Stelle die Genehmigung für Werbetafeln versagt wurde. In dieser Sache wurde der Stadt Kitzingen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Recht gegeben. Auch weitere Anfragen für diesen Standort wurden durch den VBA bislang abgelehnt (zuletzt Vorlage Nr. 2013/348 am 26.11.2013).

 

2.      Rechtliche Bewertung

a)   Planungsrechtliche Einstufung

Für den Bereich des geplanten Standorts gilt der Bebauungsplan Nr. 12 „Sommerleite“. Dieser setzt dort ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO fest. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.

Die großflächige Werbetafel soll weiterhin außerhalb der festgesetzten Baufensters straßennah errichtet werden (s. Anlage 4). Hierzu wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt; hier: Überschreitung der Baugrenzen.

 

b)  Ausnahmen und Befreiungen (Planungsrecht)

Wie bereits erwähnt, wird für die einzelne Werbetafel eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 hinsichtlich der Errichtung außerhalb der Baugrenzen beantragt.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit der Befreiung wird ein wesentlicher Grundzug der Planung, nämlich die mittels Baugrenzen klar vorgegebenen überbaubaren Flächen, berührt. Da es sich bei der geplanten Werbeanlage um einen Träger zur Präsentation von Fremdwerbung handelt, ist diese als eigenständige bauliche Hauptanlagen einzustufen und damit außerhalb der Baugrenzen unzulässig.

Auch liegen keine Gründe des Allgemeinwohls vor, die hier eine Befreiung erfordern (Nr. 1). Ebenso stellt die Durchführung des Bebauungsplans keine Härte für den Antragsteller dar (Nr. 3).

Aus städtebaulicher Sicht (Nr. 2) ist eine Befreiung ebenfalls nicht vertretbar, da es sich zwar bei dem Standort um ein gewerblich genutztes Grundstück (Spedition) handelt, die unmittelbar angrenzenden Grundstücke jedoch von Wohnbebauung geprägt sind und sich daher grundsätzlich nicht für die Errichtung von großflächiger Fremdwerbung eignen.

 

3.      Verkehrsrechtliche Einstufung

Die Werbeanlagen werden im Einmündungsbereich der Bundesstraße 8/ Jahnstraße und damit im Geltungsbereich des Bundesfernstraßengesetztes (FStG) errichtet.

Demnach bedürfen Werbeanlagen längs von Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten einer Genehmigung durch die zuständige Straßenbaubehörde (§ 9 FStG).

Die Zustimmung (nach § 9 Abs. 2 FStG) darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

Diese Belange sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten – dies ist hier der Fall.

Das Straßenbauamt Würzburg als zuständige Verkehrsbehörde ist zum Vorhaben gehört worden und äußert Bedenken gegen eine Genehmigung, da es sich beim Knotenpunkt B 8/ Jahnstraße um einen Unfallschwerpunkt handelt und durch die Werbeanlage negative Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wird durch die beiden Werbetafeln deutlich negativ beeinträchtigt (s. Anlage 5).

Dieser Auffassung schließt sich auch uneingeschränkt die Verkehrsbehörde der Stadt Kitzingen in ihrer Stellungnahme an (s. Anlage 5).

 

4.      Resümee

Die Verwaltung lehnt die Errichtung der geplanten Großflächenwerbeanlage ab. Sie widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 und lässt eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Fremdwerbung im Umfeld des Standortes befürchten.

Zudem bestehen verkehrsrechtliche Bedenken gegen Werbeanlagen am geplanten Standort, die eine Ablehnung seitens der Stadt Kitzingen untermauern.

 

 

 

Hinweis: Dem geänderten Antrag wurden keine neuen Planunterlagen beigefügt, da sich nur die Anzahl von 2 auf 1 Anlage bzw. von beleuchtet auf unbeleuchtet änderte. Daher sind die Anlagen der Sitzungsvorlage 2013/348 erneut beigefügt.

 

 

 

 

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Errichtung von 1 unbeleuchteten Großflächenwerbeanlage auf Flurstück Nr. 3493/6, Repperndorfer Str. 9, ab.