Betreff
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband, Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2007 - 2010; TZ 17: Bei der Abwicklung von Spenden wurde der auch in den Spendenbescheinigungen bestätigte Verwendungszweck nicht ausreichend beachtet
Vorlage
2014/254
Art
Sitzungsvorlage (Kenntnisnahme)

 

Die Stadt bittet jährlich (in der Adventszeit) in einem allgemeinen Aufruf um Spenden für die „Unterstützung von bedürftigen Bürgern der Stadt Kitzingen“ (Bestätigung der Spendenbescheinigung). Die gespendeten Beträge werden zunächst über ein Verwahrkonto vereinnahmt und im Folgejahr in den Haushalt übernommen (Beispiel: Einnahmen des Jahres 2007 in Höhe von 8.010 € auf dem VV-Kto. 2.3651.0001 und im Haushaltsjahr 2008 auf die HHSt. 4999.1771 übertragen). Die Auszahlungen werden bei Haushaltsstelle 4999.7885 nachgewiesen. Für die Jahre ab 2005 ergeben sich nach einer Zusammenstellung der Kasse hinsichtlich der Spenden folgende Einnahmen und Ausgaben:

 

Jahr                   2005                2006                2007                  2008              2009                2010

                                                                                                                                            

 

Einnahmen     12.746,10        14.319,81        8.305,00            8.010,00        9.666,60          8.277,07

Ausgaben         9.200,00          9.200,00        9.200,00            9.200,00        8.000,00          7.000,00

Überschuss/

Fehlbetrag        3.546,10          5.119,81        - 895,00          -1.190,00        1.666,60          1.277,07

 

Die entstandenen Überschüsse bzw. Fehlbeträge sind jeweils in die Gesamtabschlüsse der städtischen Haushalte eingegangen und haben die Zuführung zum Vermögenshaushalt erhöht bzw. vermindert.

 

a)  Sind Spenden – wie im vorliegenden Fall – mit einer allgemeinen Zweckbestimmung versehen, ist die Zahlung als eigene Einnahme der Stadt im Haushalt zu vereinnahmen und die Zweckbindung im Haushaltsvollzug zu beachten (§ 17 i. V. m. § 70 Abs. 4 KommHV-Kameralistik). Die Zweckbindung muss auch dann erhalten bleiben, wenn die Einnahme nicht im Haushaltsjahr verausgabt werden kann (VV Nr. 3 zu § 17 KommHV-Kameralistik und Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Erl. 7 zu § 17 KommHV-Kameralistik). Auf RdNr. 17 Nr. 2 der Mitteilungen des BKPV 2/1999 wird hingewiesen.

 

b)  Ergänzend verweisen wir auf die IMBek vom 02.08.2000, Nr. I B 4-1537-3 (AllMBl S. 571) und vorsorglich hinsichtlich der steuerlichen Aspekte bei der Ausstellung unrichtiger Zuwendungsbestätigungen auf das „Merkblatt zur Reform des steuerlichen Spendenrechts“ der OFD München (s. Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Ziff. Nr. II zu § 13 KommHV-Kameralistik).

 

a) Zweckbestimmung von Spenden

 

Von den Jahren 2005 bis 2010 wurde fälschlicherweise nicht die tatsächlich vereinnahmte Summe, sondern die Summe des Haushaltsansatzes für die Weihnachts- und Neujahrsgrußliste ausgezahlt. Somit ergab sich in diesen Jahren ein Gesamtüberschuss in Höhe von 9.524,58 €. Der Überschuss wird in den nächsten Jahren mitausbezahlt.

Ab dem Jahr 2011 wurde dies korrigiert, so dass nun der Gesamtbetrag der eingegangenen Spenden im Folgejahr ausgezahlt wird.

 

Seit 2011 werden die Einnahmen nicht mehr über ein Verwahrkonto abgewickelt, sondern direkt auf die Einnahme HSt. 4999 1782 gebucht.

 

b) Zuwendungsbestätigungen

 

Die Spendenbescheinigungen wurden der Anweisung der Oberfinanzdirektion München angepasst.