Betreff
WA-2014-187; Errichtung von zwei beleuchteten Plakatwerbetafeln, Repperndorfer Straße 12a
Vorlage
2014/297
Aktenzeichen
WA-2014-187
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.    Ausgangslage

Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 08.08.2014 (Eingang: 12.08.2014) auf Errichtung von Werbeanlagen auf Flurstück Nr. 3683 an der Repperndorfer Straße 12a vor (s. Anlage 1).

Geplant ist die Errichtung von zwei beleuchteten Großflächenwerbetafeln, befestigt an einer Außenwand, mit einer Größe von ca. 2,8 x 3,8 m (=10,64 qm) – siehe Anlage 2.

 

2.    Planungsrechtliche Einstufung

Für den Bereich des geplanten Standorts existiert kein Bebauungsplan, er liegt auch nicht im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Er ist daher als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB einzustufen.

Das Vorhaben muss sich somit nach Art und Maß in den Bestand einfügen. Eine Betrachtung des Gebietes führt zu dem Ergebnis, dass hier überwiegend Gewerbe und Einzelhandel das Erscheinungsbild prägt.

Die Werbetafeln sollen an einer zu einem gewerblich genutzten Grundstück (Autoteilehandel) gehörenden Gebäudewand errichtet werden. Unmittelbar daneben befinden sich ein Drogeriemarkt sowie dahinter ein Verbrauchermarktstandort (Aldi, REWE). Gegenüberliegend an der Siegfried-Wilke-Straße bestehen ebenfalls ein Gebraucht-Kfz-Handel sowie ein kleinerer Kfz-Zuliefererbetrieb (Sitzbezüge) und ein Bäckereishop. Wohnen tritt erst ca. 150 m in südliche Richtung (Wohnquartier Florian-Geyer-Weg) und punktuell auf der gegenüberliegenden Straßenseite an der Ecke Siegfried-Wilke-Straße – Repperndorfer Straße (B 8) in Erscheinung.

Der Standort ist bereits durch vorhandene Werbeanlagen (Großflächenwerbetafeln, Fahnen, Schaufenster Drogeriemarkt, drei Werbepylone) vorgeprägt (s. Anlage 3)

Insgesamt lässt sich also damit feststellen, dass sowohl der Standort wie auch sein Umfeld schwerpunktmäßig von gewerblicher Nutzung geprägt wird und damit als Mischgebiet gem.  § 6 BauNVO einzustufen ist.

Die geplanten Werbetafeln würden direkt an einer seitlichen Gebäudeaußenwand des Grundstücks Nr. 3683 mit Ausrichtung parallel zur Siegfried-Wilke-Straße errichtet. Dabei sind die Tafeln von ihrer Platzierung her so ausgerichtet, dass sie dem Betrachter auf der Siegfried-Wilke-Straße und den gegenüberliegenden Flächen unmittelbar auffallen, gleichzeitig ist aber auch noch eine Wahrnehmung aus Richtung der Repperndorfer Straße (B 8) möglich. An der benachbarten Außenwand des Gebäudes mit Ausrichtung zur Hoffläche des Autoteilehandels sind bereits zwei beleuchtete Großflächenwerbetafeln zu genehmigen gewesen, nachdem dort eine Ablehnung der Werbeanlagen durch die Stadt Kitzingen im Jahr 2012 keine Aussicht auf gerichtlichen Erfolg hatte. Dort ist inzwischen bereits 1 Werbetafel an der Wand angebracht.

In der Stadt Kitzingen gilt die Werbeanlagensatzung i.d.F. vom 21.12.2001 (in Kraft getreten am 01.01.2002).

Gemäß den „Allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) dieser Satzung dürfen Werbeanlagen insbesondere nicht störend auffallen durch die Häufung gleicher oder die Anbringung miteinander unvereinbarer Werbeanlagen.

Dies ist aber mit dem vorliegenden Antrag der Fall; neben den beiden bereits genehmigten Großflächenwerbetafeln an der einen Gebäudewand sollen nun zwei weitere beleuchtete Großflächenwerbetafeln an der benachbarten Außenwand hinzukommen. Dadurch wird das Gebäude in seinem ursprünglichen Charakter nicht mehr wahrgenommen werden und somit zu einer großen „Werbefläche“ verfremdet. Es würden sich dann im optischen Wirkbereich nebeneinander 4 beleuchtete Großflächenwerbetafeln befinden.

Eine negative Überformung des Bereichs in der Summe mit den bereits vorhandenen Werbeanlagen würde sich als Folge ergeben.

 

Hinweis zur Werbeanlagensatzung:

Die geplante Werbeanlage liegt nicht im Innenstadtbereich („Altstadtdreieck“) und unterliegt damit auch nicht der Anwendung der Beschränkungen für Werbeanlagen in besonders schutzwürdigen Bereichen (§ 6 der Satzung). Darüber hinaus gehende Regelungen für den generellen Ausschluss von Großflächenwerbeanlagen außerhalb dieses Bereichs sind nicht enthalten.

 

3.    Verkehrsrechtliche Einstufung

Zu dem Antrag wurden die zuständigen Verkehrsbehörden beteiligt.

Aus Sicht des Staatlichen Bauamts Würzburg, Fachbereich Straßenbau, liegt das Vorhaben außerhalb der 40 m Anbaubeschränkungszone. Interessen des Staatlichen Bauamts werden daher nicht berührt.

Auch die Verkehrsbehörde der Stadt Kitzingen hat zu dem Vorhaben keine Bedenken geäußert. Durch den geringfügigen Überbau des Gehwegs mit der Werbetafel als auch durch die Lampenausleger wird es zu keinen Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und der Sicherheit des Verkehrs in den Bereich kommen.

 

4.    Resümee

Die Verwaltung empfiehlt, die Errichtung der geplanten Großflächenwerbeanlagen abzulehnen. Obwohl der Standort als unbeplanter Innenbereich mit dem Charakter eines Mischgebietes einzustufen ist, sind Werbeanlagen dort zwar grundsätzlich zulässig. Aber die hier anzuwendende Satzung der Stadt Kitzingen für Werbeanlagen schließt gerade eine übermäßige Häufung von solchen Anlagen aus.

In der Summe mit den zahlreichen bereits vorhandenen Werbeanlagen wird der Bereich durch die beiden beantragten Großflächenwerbetafeln noch stärker „optisch belastet“. Das Gebäude, an dem die Tafeln angebracht werden sollen, verändert sich zu einer „großen Werbefläche“. Dies lässt eine negative Beeinträchtigung des Stadtbildes durch Fremdwerbung im Umfeld des Standortes befürchten.

 

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die Errichtung von zwei beleuchteten Werbetafeln auf Flurstück Nr. 3683 an der Repperndorfer Straße 12a ab.