Betreff
Mobilfunk in Kitzingen;
hier: Neubau eines Telekommunikationsmastes (nördlich der Klinik Kitzinger Land), BGV-2012-165
Vorlage
2014/325
Aktenzeichen
BGV-2012-165
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1. Ausgangslage

Dem Stadtbauamt liegt seit 27.09.2012 ein Bauantrag zur Errichtung eines Telekommunikations-Schleuderbetonmastes auf Flst. Nr. 4100/1 vor. Der Standort befindet sich ca. 330 m nördlich der Klinik Kitzinger Land auf dem Grundstück einer Baumschule im Gebiet „Hadlaweiden“ (s. Anlage 1).

Der Vorgang wurde in der Vergangenheit wiederholt im Arbeitskreis Mobilfunk diskutiert. Dabei wurde u.a. auch die Forderung an die Verwaltung gestellt, dem Antragsteller mitzuteilen, dass durch den Mast anfallende Abstandsflächen nicht auf angrenzenden öffentlichen Flächen übernommen werden.

Auf Wunsch der Mitglieder des Arbeitskreises wurde außerdem eine Bürger-Veranstaltung am 04. Juni 2014 u.a. zu diesem Standort durchgeführt, an dem das Vorhaben durch Vertreter der Verwaltung vorgestellt wurde und die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit für Fragen hatten. Ein externer Referent hat anschließend allgemeine Ausführungen zum Thema „Mobilfunk“ (Grundsatzfragen) in dieser Veranstaltung für die anwesenden Bürgerinnen und Bürger gegeben und dem geplanten Standort insofern aus seiner fachlichen Sicht zugestimmt, dass sich dieser deutlich außerhalb der Wohnbebauung im Außenbereich befinde, wo derartige Anlagen grundsätzlich zulässig sind. Soweit insbesondere die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden, bestehen dann auch für die Kommune keine „willkürlichen“ Verhinderungsgründe aus „Angst vor Gesundheitsrisiken durch die Mobilfunkstrahlung“ – wie er auf Nachfrage aus dem Zuhörerkreis deutlich machte. Die Gemeinde kann den Antrag auch nur auf Einhaltung bauordnungsrechtlicher Punkte Prüfen, die Genehmigung eines Standorts bzw. der Mobilfunkanlagen nach immissionsrechtlichen Kriterien erfolgt allein durch die Bundesnetzagentur in Form der sog. Standortbescheinigung.

 

2. Planungs-, bau- und immissionsrechtliche Einstufung

2.1 Planungsrecht

Für den Bereich des geplanten Standorts existiert kein Bebauungsplan, er ist auch nicht als unbeplanter Innenbereich (gem. § 34 BauGB) einzustufen. Es handelt sich somit um den Außenbereich nach § 35 BauGB.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Ab.1 Nr. 3 BauGB, da es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.

Nachdem dem Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere nach § 35 Abs. 3, nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist, ist es bauplanungsrechtlich zulässig.

 

2.2 Bauordnungsrecht

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 a) bb) BayBO sind tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m zunächst verfahrensfrei. Der geplante Mast hat im vorliegenden Fall eine freie Höhe von 35,75 m (s. Schnitt in Anlage 1). Er ist damit baugenehmigungspflichtig.

Auf Grund seiner Dimensionierung löst das Vorhaben auch Abstandsflächen aus. Relevant ist jedoch bei (Mobilfunk-)Masten nicht deren Gesamthöhe, sondern nach einschlägiger Rechtsprechung nur der Anteil des Mastes mit einem Durchmesser >1,10 m. Die Abstandsflächen für diesen Anteil liegen kreisförmig (360°) um den Mastmittelpunkt. Für bis zu 180° dieses Kreises kann die Hälfte der Abstandsfläche angesetzt werden. Dadurch kann der Maststandort so gewählt werden, dass sämtliche Abstandsflächen vollständig auf dem Baugrundstück zum liegen kommen (s. Anlage 2).

 

2.3 Immissionsrecht

Die Genehmigung und der Betrieb ortsfester Funkanlagen (hier: die Antennen an dem Mast) unterliegen den Bestimmungen nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV). Darin sind die gesetzlichen Grenzwerte für elektromagnetische Felder und die jeweils daraus resultierenden Sicherheitsabstände geregelt. Diese Genehmigung wird allein von der Bundesnetzagentur erteilt und ist über die sogenannte Standortbescheinigung dokumentiert. Sie ist Voraussetzung für den Betrieb einer solchen Funkanlage.

In Anlage 3 ist der relevante Auszug aus der Standortbescheinigung vom 13.12.2012 enthalten. Die Angaben sind dort aus datenschutzrechtlichen Gründen z.T. anonymisiert.

 

3. Rechtliche Würdigung und Fazit

Das Vorhaben hält die Bestimmungen des § 35 BauGB ein, auch ist die Erschließung gesichert. Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen.

Es ist im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben grundsätzlich zulässig (s. Ziff. 2.1).

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Das Fehlen einzelner oder aller Nachbarunterschriften verhindert die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht, wenn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dazu zählen hier die Standsicherheit und als wesentlicher nachbarlicher Belang die Einhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück. Daher ist hier auch aus bauordnungsrechtlicher Sicht die Genehmigungsfähigkeit gegeben.

Mit der Festlegung und der Einhaltung der Sicherheitsabstände gem. 26. BImSchV für die Funkanlage in der Standortbescheinigung sind auch die immissionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse rechtlich gewährleistet.

Im Übrigen hat der Betreiber die Notwendigkeit des geplanten Standorts unter dem Aspekt einer ausreichenden Versorgung des abzudeckenden Gebietes in der Weststadt dargelegt. Hierzu sind mit Schreiben vom 07.07.2014 entsprechende Versorgungsplots für den Bereich um den geplanten Standort vorgelegt worden. Der Betreiber betont ebenfalls in diesem Schreiben, dass die Stadt Kitzingen im Vorfeld angefragt wurde, ob sie denn eigene Grundstücke in dem geprüften Gebiet hätte zur Verfügung stellen könne, um so die Standortwahl zu beeinflussen. Von diesem Angebot hat die Stadt Kitzingen aber auf wiederholten Wunsch des Arbeitskreises Mobilfunk keinen Gebrauch gemacht. Ebenso hat der Landkreis Kitzingen seine Grundstücke in dem Bereich (Klinik) nicht zur Verfügung gestellt.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Mobilfunkstandort-Gutachten der Fa. Enorm, München (2007), für dieses Gebiet explizit eine Standortalternative vorsieht. Der nun geplante Standort befindet sich tatsächlich noch weiter von der nächstliegenden Wohnbebauung entfernt als der vorgeschlagene Alternativstandort aus dem Gutachten.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass der geplante Mast alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Die Genehmigung ist daher zu erteilen.

 

1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Errichtung des geplanten Telekommunikationsmastes auf Flst. Nr. 4100/1 im Außenbereich gem. § 35 BauGB zu.