hier: Abwägung über eingegangene Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
1. Erfordernis der 2. Änderung des
Bebauungsplans
Für den westlichen Bereich des
Kitzinger Ortsteils Hoheim hat die Stadt Kitzingen 1992 den Bebauungsplan Nr.
58 „Hoheim – Fröhstockheimer Straße“ aufgestellt, dieser trat am 22.06.1992 in
Kraft. Er umfasst Grundstücke an der Fröhstöckheimer Straße (nach Norden bis
zur Steinackerstraße) und entlang des Ziegelbergwegs in östliche Richtung bis
zur Zehnthofgasse.
Wie bereits umfassend in der
Vorlage zum Änderungsbeschluss (Nr. 2014/261 v. 30.09.2014) beschrieben,
befindet sich im westlichen Ortsbereich eine Fernwasserleitung, deren Verlauf,
wie er im bisherigen Bebauungsplan festgesetzt war, nicht der Realität entspricht.
Die Bebauungsmöglichkeiten der Baugrundstücke waren dadurch eingeschränkt.
Dadurch konnten auch am westlichen Ortsrand südlich der Ziegelbergstraße
Baufenster nur ungünstig ausgewiesen werden.
Um dies nun städtebaulich zu
korrigieren und den Ortsrand bzw. die hier bestehende Ortseingangssituation
städtebaulich neu zu ordnen, wird der Bebauungsplan zum zweiten mal geändert.
Ausführlichere Angaben können
der beigefügten Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 3) entnommen werden.
2. Ziele und Zwecke der Planänderung
Gemäß der bisherigen
Festsetzung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Nr. 58 „Hoheim –
Fröhstockheimer Straße“ wird das Flurstück Nr. 95 (alt) in seinem nördlichen
Drittel von der Fernwasserleitung durchquert. Eine Bebauung wäre dort auf Grund
der Leitungstrasse einschl. des Schutzstreifens im Grundstück nicht möglich.
Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen eindeutig bestimmt.
Für das Flurstück Nr. 95/1
(neu) wurde im Bauamt bereits ein Bebauungswunsch durch die Eigentümer
vorgetragen. Das notwendige Baurecht besteht hier jedoch nicht, da dieser Flurstücksteil
gemäß Bebauungsplan bislang nicht bebaubar ist.
Ziel der Planänderung ist es,
unter Maßgabe nachfolgender Punkte das erforderliche Planungsrecht zu schaffen:
·
Für den
betroffenen Grundstücksteil des Flst. Nr. 95 (privates Erschließungsgrundstück,
neu) ist die Leitungstrasse einschl. Schutzstreifen entsprechend des tatsächlichen
Verlaufs anzupassen.
·
Für das
neu gebildete Flurstück Nr. 95/1 soll ein Baufenster ausgewiesen werden.
·
Um eine
zeitgemäße Bebauung auch auf den benachbarten Grundstücken Nrn. 96 und 97, die
im rückwärtigen Bereich noch Bebauungspotenzial aufweisen, zu ermöglichen,
sollen auch hier die bestehenden Baugrenzen angepasst werden. Aktuelle
Grenzverläufe und ggf. Bestandsgebäude sind dabei zu berücksichtigen.
Eine Verlegung der
Fernwasserleitung ist nicht erforderlich, da diese das neue Erschließungsgrundstück
(Flst. Nr. 95 neu) nur knapp tangiert und ihr Verlauf für die künftige Bebauung
der neuen Bauplätze keine Relevanz besitzt. Entlang der Leitungstrasse ist zudem
ein Leitungsrecht zu Gunsten des Leitungseigentümers eingetragen.
Neben der Anpassung der
bisherigen Baufenster auf den Flurstücken Nr. 95/1 (neu), 96 und 97 wird vor
allem der Verlauf der Leitungstrasse der Fernwasserleitung korrekt übernommen
und neu festgesetzt.
Die ebenfalls neu gebildeten
Grundstücke Nrn. 95/3 und 95/4 sollen als Privatgärten genutzt werden. Diese Gartenbereiche
werden – wie bisher – nicht in den Geltungsbereich einbezogen und verbleiben
somit weiterhin im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Des Weiteren wird der Verlauf
des Geltungsbereichs im rückwärtigen Teil des Flurstücks Nr. 97 an bestehenden
Grenzpunkten ausgerichtet, um dessen eindeutigen Abgrenzbarkeit zu erzielen.
Schließlich wird die künftige
Nutzbarkeit der beiden angrenzenden Grundstücke Nr. 96 und 97 dahingehend
verbessert, in dem die bereits eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten mittels
Baugrenzen neu geordnet werden. Einerseits kann somit die Nachfrage nach
Wohnraum im Ortsteil Hoheim befriedigt werden, andererseits wird ein Beitrag zu
einer städtebaulich günstigen Abrundung des Ortsrandes geleistet. Zugleich wird
auch die Inanspruchnahme neuer Flächen für Wohnbebauung im Außenbereich
vermieden und vorhandenes Nachverdichtungspotenzial genutzt.
Insgesamt werden die Grundzüge
der bisherigen Planung nicht berührt. Es wird weiterhin ein „Dorfgebiet“ gem. §
5 BauNVO festgesetzt, die überbaubaren Flächen werden lediglich an die
tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst. Bestehende Freiflächen bzw.
nicht bebaubare Teilflächen werden klar abgegrenzt und somit die oben
beschriebenen städteplanerischen Defizite beseitigt.
Durch das Fachbüro Dr. Holl,
Würzburg, wurde die Situation im Hinblick auf Grünordnung und
Naturschutzbelange vor Ort untersucht. Da es sich bereits um überplante und
auch baulich genutzte Flächen handelt, fallen nur geringe auszugleichenden
Eingriffe statt. Der sich rechnerisch ergebende Ausgleich in Höhe von ca. 1500
qm kann vollständig innerhalb des Geltungsbereichs auf den Privatgrundstücken
durch entsprechend festgesetzte Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen kompensiert
werden (s. textliche Festsetzungen, Ziff. II.12 – Anlage 2).
3. Beschleunigtes Verfahren
Mit der Änderung des
Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB soll hier im
konkreten Fall dem Bedarf nach Wohnraum in angemessener Weise Rechnung getragen
werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB).
Im Übrigen beträgt die
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung des gesamten
Bebauungsplans Nr. 58 „Hoheim – Fröhstockheimer Straße“ (Urschrift) insgesamt
weniger als 20.000 qm.
Die Anwendung des § 13a BauGB
zur Änderung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren war daher möglich.
Eine überschlägige Prüfung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 2 BauGB, ob voraussichtlich
erhebliche Umwelteinwirkungen durch die Änderung hervorgerufen werden, wurde
somit nicht erforderlich.
Die Erstellung eines
Umweltberichts ist im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB nicht
vorgesehen.
4. Vorbereitende Bauleitplanung
Im wirksamen
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Kitzingen ist
der Änderungsbereich des Bebauungsplanes als Dorfgebiet-Fläche dargestellt. Die
Änderung des Bebauungsplanes entwickelt sich weiterhin aus den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes. Seine Anpassung ist somit nicht erforderlich.
Regionalplanerische Belange
werden durch die 2. Änderung ebenfalls nicht berührt.
5. Verfahrensstand
(1)
Der Grundsatzbeschluss zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. 58 „Hoheim – Fröhstockheimer Straße“ wurde am 24.07.2014 in
öffentlicher Sitzung vom Stadtrat der Stadt Kitzingen gefasst.
(2)
Der Beschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Hoheim
– Fröhstockheimer Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wurde am
30.09.2014 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat gefasst.
(3)
Der Änderungsentwurf wurde ebenfalls am 30.09.2014
im Rahmen der öffentlichen Stadtratssitzung gebilligt.
(4)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen
der öffentlichen Auslegung statt. Der gebilligte Änderungsentwurf wurde nach §
3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 27.10.2014 bis einschließlich 28.11.2014
öffentlich ausgelegt.
(5)
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22.10.2014 nach § 13a Abs. 2 Nr.
1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von
der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a
Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
6. Öffentliche Auslegung
Die im Rahmen der Beteiligung
von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten
Anregungen zum Änderungsentwurf ergeben sich aus der beigefügten Abwägungstabelle
(Anlage 1).
Es wurden im Rahmen der
öffentlichen Auslegung von der Öffentlichkeit keine Anregungen
vorgebracht.
7. Empfehlung der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, den
vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans gemäß den Abwägungsvorschlägen zu
billigen und als Satzung zu beschließen.
Mit der Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses tritt die 2. Änderung in Kraft.
1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 27.10.2014 bis einschließlich 28.11.2014 eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend den Abwägungsvorschlägen in der beigefügten tabellarischen Zusammenstellungen (Anlage 1) beschlossen. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden während der Auslegung keine Anregungen vorgebracht.
2. Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 58 „Hoheim – Fröhstockheimer Straße“ in der Fassung der 2. Änderung mit zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 22.01.2015, sowie der Begründung in der Fassung vom 22.01.2015 wird nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO sowie Art. 23 GemO als Satzung beschlossen.