Betreff
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren hier: 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Großen Kreisstadt Kitzingen
Vorlage
205/2010
Aktenzeichen
2/21 Ka-Gu
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

In der derzeit geltenden Fassung der Kostensatzung wird die Höhe von Kosten für Pfändungsbeschlüsse sowie die Pfändung durch städtische Vollstreckungsbedienstete

in § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977) geregelt.

Die Anlage zu § 339 Abs. 4 AO ist veraltet und muss überarbeitet werden.

 

 

 

Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 20 BayKG (Kostengesetz) und Art. 23 BayGO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern) folgende

 

Satzung

 

§ 1

 

Änderung

 

Das Kommunale Kostenverzeichnis – KommKVz – (Anlage zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Großen Kreisstadt Kitzingen vom 12.08.1997 i. d. F. der Änderungssatzung vom 30.10.2009)

 

wird wie folgt geändert:

 

in der Tarifgruppe 0 (Allgemeine Verwaltung) wird die Tarif-Nr. 021 (Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren) wie folgt neu gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

 

1. Androhung von Zwangsmitteln

(Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

 

2. Anwendung der Zwangsmittel

Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

 

3. Pfändungsbeschluss gem.

Art. 26 Abs. 5 VwZVG

bis 99,99 €     

100,00 € bis 999,99 €

1.000,00 € bis 2.499,99 €

2.500,00 € bis 4.999,99 €

5.000,00 € bis 9.999,99 €     

10.000,00 € bis 29.999,99 €

30.000,00 € bis 59.999,99 € 

60.000,00 € bis 99.999,99 €

ab 100.000,00 €

 

Bemessungsgrundlage ist die Gesamtsumme der Forderungen, deretwegen vollstreckt wird.

 

4. Pfändung durch städt. Vollstreckungsbedienstete gem. Art. 26 Abs. 3 VwZVG

  • Die Gebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

 

  • Die Gebühr entsteht, sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat

-    bei der Pfändung von

Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald der Vollstreckungsbedienstete die Pfändungsverfügung zugestellt hat oder die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben wurde.

 

  • Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Pfändung durch Zahlung an den Vollstreckungsbediensteten abgewendet wird.

 

  • Die Gebühr wird auch erhoben, wenn auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollstreckungsbedienstete an Ort und Stelle begeben hat.

 

  • Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden.

 

5. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG).

 

    5.0 bei Geldansprüchen

 

 

 

 

    5.1 sonst.

 

 

 

12,50 € bis 150 €

 

 

 

 

 

50 € bis 2.500 €

 

 

 

 

 

10 €

20 €

40 €

60 €

80 €

100 €

150 €

200 €

250 €

 

 

 

 

 

1 Pfändungsgebühr

nach Tarifgruppe 02

Tarifnummer 021

Ziffer 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

½ der Pfändungsgebühr nach Tarifgruppe 02 Tarifnummer 021 Ziffer 3

 

 

12,50 € bis 200,00 €

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.11.2010 in Kraft.