In der derzeit geltenden Fassung der Kostensatzung wird die Höhe von Kosten für Pfändungsbeschlüsse sowie die Pfändung durch städtische Vollstreckungsbedienstete
in § 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977) geregelt.
Die Anlage zu § 339 Abs. 4 AO ist veraltet und muss überarbeitet werden.
Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 20 BayKG (Kostengesetz) und Art. 23 BayGO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern) folgende
Satzung
§ 1
Änderung
Das Kommunale Kostenverzeichnis – KommKVz – (Anlage zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Großen Kreisstadt Kitzingen vom 12.08.1997 i. d. F. der Änderungssatzung vom 30.10.2009)
wird wie folgt geändert:
in der Tarifgruppe 0 (Allgemeine Verwaltung) wird die Tarif-Nr. 021 (Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren) wie folgt neu gefasst:
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021 |
Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gem. Art. 26 Abs. 5 VwZVG bis 99,99 € 100,00 € bis 999,99 € 1.000,00 € bis 2.499,99 € 2.500,00 € bis 4.999,99 € 5.000,00 € bis 9.999,99 € 10.000,00 € bis 29.999,99 € 30.000,00 € bis 59.999,99 € 60.000,00 € bis 99.999,99 € ab 100.000,00 € Bemessungsgrundlage ist die Gesamtsumme der Forderungen, deretwegen vollstreckt wird. 4. Pfändung durch städt. Vollstreckungsbedienstete gem. Art. 26 Abs. 3 VwZVG
- bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald der Vollstreckungsbedienstete die Pfändungsverfügung zugestellt hat oder die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben wurde.
5. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG). 5.0 bei Geldansprüchen 5.1 sonst. |
12,50 € bis 150 € 50 € bis 2.500 € 10 € 20 € 40 € 60 € 80 € 100 € 150 € 200 € 250 € 1 Pfändungsgebühr nach Tarifgruppe 02 Tarifnummer 021 Ziffer 3 ½ der Pfändungsgebühr nach Tarifgruppe 02 Tarifnummer 021
Ziffer 3 12,50 € bis 200,00 € |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2010 in Kraft.