Betreff
Mobilfunk - Stadt Kitzingen, hier: Antrag auf Beseitigung der Mobilfunkanlagen am Standort Marktstraße 46
Vorlage
212/2010
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.        Ausgangslage

 

a)        Die erstmalige Errichtung einer Mobilfunkanlage (GSM+UMTS, je 3 Sektoren) am Standort Marktstraße 46 erfolgte gemäß Standortbescheinigung Nr. 661145 im November 2003.

 

b)        Die Inbetriebnahme erfolgte lt. „Anzeige einer Hochfrequenzanlage“ in der 51. KW 2003

 

c)         Eine Änderung bzw. Neuerrichtung der Mobilfunkanlage (Wegfall GSM, UMTS-Antennenänderung) gem. Standortbescheinigung Nr. 661145 erfolgte im Januar 2005

 

d)        Die Inbetriebnahme dieser Anlage erfolgtte lt. „Anzeige einer Hochfrequenzanlage“ am 06.06.2005

 

e)        Einreichung eines Antraga von Frau Stadträtin Richter, Frau Stadträtin Wallrapp und Herrn Stadtrat Pauluhn vom 08.09.2010 (Eingang Bauamt: 10.09.2010) zur Beseitigung der Mobilfunkanlagen am Standort Marktstraße 46

 

f)          Die inhaltliche Vorberatung des Antrag erfolgte im Arbeitskreis Mobilfunk am 28.09.2010

 

 

2.        Inhalt und Behandlung des Antrags

 

Zum Mobilfunkstandort Markstraße 46 wird folgender Antrag gestellt:

 

„Der Mobilfunkbetreiber ist unter Festsetzung einer Frist von höchstens 2 Monaten und unter Androhung einer Beseitigungsanordnung aufzufordern, die im Wege eines (unserer Kenntnis nach) offensichtlichen Schwarzbaus errichteten Mobilfunkanlagen zu beseitigen.

Sollte der Betreiber die Anlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigen, ist auf Grundlage der aktuellen Gestaltungssatzung eine Beseitigungsanordnung zu erlassen.“

 

Der Antrag wurde im Arbeitskreis Mobilfunk am 28.09.2010 inhaltlich vorberaten und ist gemäß Beschluss des Stadtrates vom 14.11.2006 dem Gremium zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

3.        Planungsrechtliche Beurteilung

 

a)        Bestandssituation

Der Standort befindet sich im sog. unbeplanten Innenbereich und ist daher gemäß
§ 34 BauGB zu beurteilen.

Das Gebiet um die Marktstraße ist entweder als Misch- oder als Kerngebiet einzustufen.

Auf dem Gebäude der Marktstraße 46 befinden sich derzeit drei Antennenträger mit jeweils einer UMTS-Antenne, die wiederum jeweils verdeckt hinter einer Kaminverkleidung liegen. Zusätzlich ist eine Richtfunkantenne auf der Dachfläche der rückwärtigen Seite des Gebäudes befestigt.

Im Jahre 2005 wurden die drei Antennen anstatt der bis dahin montierten GSM-Antennen angebracht.


 

Nach den Planungsunterlagen existieren auf dem Gebäude insgesamt vier Kamine mit Verkleidung. Auf der Süd-Ost-Ansicht des Anwesens (von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar) sind drei Kamine sichtbar.

Hinter der linken und rechten Kamineinhausung befindet sich jeweils eine Mobilfunkanlage. Eine weitere Anlage ist an Kamin 3 befestigt, der sich an der Rückseite des Gebäudes befindet.

 

b)        Vereinbarkeit der Anlagen mit den Vorgaben der Gestaltungssatzung

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 der Gestaltungssatzung sind Mobilfunkanlagen, auch wenn sie verdeckt sind, dann nicht erlaubt, wenn sie über den Dachfirst hinausragen und von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar sind.

Von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehrbar ist hier jeweils die Kaminverkleidung, die die Mobilfunkanlagen an den Antennenträgern AT 1 und AT 2 verdeckt.

Bei Kamin 3/AT 3 (Rückseite des Gebäudes) ist weder die Kamineinhausung bzw. die Antennenanlage von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar, noch überragt die Einhausung bzw. die Antenne den Dachfirst. Die Anlage an Kamin 3 nebst Einhausung ist damit satzungskonform. Dies trifft ebenso auf die Richtfunkantenne an der Rückseite des Gebäudes zu.

Bei den Kaminen 1 und 2 ist nach den Planungsunterlagen festzustellen, dass die Antennenanlagen selbst nicht über den Dachfirst hinausragen. Ein Hinausragen ist hier nur für die Kaminverkleidungen an sich festzustellen.

Bewertet man also die Mobilfunkanlagen isoliert, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass diese mit der Gestaltungssatzung vereinbar sind.

Nur, wenn man die Anlage und deren Verdeckung als Einheit ansieht, erscheint ein Verstoß gegen die Gestaltungssatzung denkbar.

Eine Beseitigungsanordnung gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO könnte aber auch in diesem Fall nur dahingehend ausgesprochen werden, dass die Kaminverkleidung zu beseitigen ist.

Eine solche Anordnung der nur teilweisen Beseitigung der Anlage, als mildestes Mittel, würde nämlich ausreichen, um rechtmäßige Zustände herzustellen, da die Antennenanlagen, wenn sie offen sichtbar wären, selbst den Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht widersprechen.

Die Durchführung eines Beseitigungsverfahrens im Ganzen, also einschließlich der Antennenanlagen, hat somit keine Aussicht auf Erfolg.

 

c)         Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften

Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Höhe der Antennen, einschließlich der Masten, ist geringer als 10 m. Die Mobilfunkanlage ist damit gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 5a) BayBO grundsätzlich verfahrensfrei.

Aus planungsrechtlicher Sicht ist das Vorhaben, mangels Bebauungsplan, nach
§ 34 BauGB zu beurteilen.

Das Gebiet um die Marktstraße 46 ist entweder als Misch- oder Kerngebiet einzustufen.

Somit sind die Anlagen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als sonstiger Gewerbebetrieb bzw. sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig.

Der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung bedarf es nicht.

Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 34 BauGB ist im Übrigen ebenfalls nicht erkennbar.

 


 

4.        Resümee

 

Ein Vorgehen gegen den Mobilfunkstandort Marktstraße 46 ist aus rechtlicher Sicht nicht möglich.

Denkbar erscheint allenfalls, gegen die Kaminverkleidungen vorzugehen. Dann hätte der Eigentümer jedoch immer noch die möglich, die Verkleidungen in anderer, nämlich satzungskonformer Weise auszuführen.

 

Im Gegensatz dazu war die inzwischen abgebaute Mobilfunkanlage in der Herrnstraße nicht satzungskonform: hier war die Antennenanlage öffentlich einsehbar und überragte gleichzeitig den Dachfirst.

Insofern ist die Aussage der Antragsteller diesbezüglich zurückzuweisen.

 

 

5.        Empfehlung der Verwaltung

 

Die Verwaltung empfiehlt aus den vorgenannten Gründen, den Antrag abzulehnen.

 

 

 

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Stadtrat lehnt den Antrag auf Beseitigung der Mobilfunkanlagen am Standort Markstraße 46 ab.