1.
Ausgangslage
Die Bauvoranfrage
lautet auf „Errichtung eines Wohngebäudes mit Büronutzung und Garage für eine
Teilfläche der Flst.-Nr. 2687/1“.
Antragsteller sind
Thorsten und Andrea Leiner, Winterleitenweg 87 aus Kitzingen.
2.
Erschließung
In der
Bauvoranfrage wird angegeben, dass die Zu- und Abfahrt über die Flst.-Nr. 2645
erfolgen soll.
Dies ist der nicht
benannte Weg oberhalb des Winterleitenweges in Richtung ehemaliger Bibliothek
der US-Army.
Alle sonstigen
Ver- und Entsorgungsanlagen soll über die Nachbargrundstücke zum
Winterleitenweg geführt werden.
3.
Planungsrechtliche
Bewertung
Das Flst.-Nr.
2687/1, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, liegt weder im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils. Das Vorhaben ist somit nach § 35 BauGB (Außenbereich) zu
beurteilen.
Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 52 „Fuchsgraben“ grenzt unmittelbar nördlich an das
Grundstück für das Bauvorhaben an.
a)
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt
Kitzingen (28. Änderung, 2006) stellt das gesamte Gebiet um den Winterleitenweg
als WA-Fläche dar.
b)
Planungsrechtliche
Beurteilung
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
einen Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-7 BauGB erfüllt.
Das Vorhaben ist derzeit nicht genehmigungsfähig, da eine solche
Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-7 BauGB nicht gegeben ist, insbesondere
ist auch die Erschließung nicht gesichert:
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Eine weitergehende Prüfung nach § 35 Abs. 2 BauGB führt zu dem Ergebnis,
dass hier eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben gegeben
ist.
So verstößt die Bauvoranfrage grundsätzlich gegen den als Satzung
beschlossenen und festgeschriebenen Bebauungsplan Nr. 52 „Fuchsgraben“.
Zusätzlich werden entsprechend § 35 Abs. 3 Nr. 5 und 7 zum einen Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt und zum anderen wird mit
einem solchen Vorhaben aber vor allem der Entstehung einer Splittersiedlung im
Außenbereich Vorschub geleistet.
Des Weiteren wurde für das benachbarte Grundstück mit der Flst.-Nr.
2685/1 am
Um eine Genehmigung in Aussicht stellen zu können, müsste entweder ein
neuer Bebauungsplan für den Bereich um das Vorhaben aufgestellt werden oder
zumindest der angrenzende Bebauungsplan „Fuchsgraben“ nach Süden bis zum
Feldweg entsprechend erweitert werden.
Die Aufstellung einer Satzung würde die Herstellung der erforderlichen
Erschließungsanlagen (Straße, Ver- und Entsorgung) nach sich ziehen.
4.
Stellungnahmen von
Trägern öffentlicher Belange
Träger
öffentlicher Belange wurden (aufgrund des erst unmittelbar eingegangenen
Antrages) nicht beteiligt.
Es ist davon
auszugehen, dass die mit dem Vorgang auf dem Nachbargrundstück
Flst.-Nr. 2685/1 beteiligten Behörden, wie z. B. Untere Naturschutzbehörde und
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, inhaltlich keine wesentlich
anderen Stellungnahmen abgeben werden.
Die Untere
Naturschutzbehörde hatte geäußert, dass streng geschützte Arten auf dem
Nachbargrundstück nicht bekannt wären.
Der bauliche
Eingriff wäre über entsprechende Ausgleichsmaßnahmen auf dem Baugrundstück
selbst oder auf einem externen Grundstück nachzuweisen.
Das Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erkannte aus seiner Sicht keine
Privilegierung für das Vorhaben, das eine Zulässigkeit im Außenbereich stützen
würde.
5.
Zusammenfassung
Aus
bauplanungsrechtlicher Sicht wird keine Zulässigkeit des Vorhabens gesehen, es
ist daher abzulehnen.
Die Erlangung von Baurecht setzt ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren voraus.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat lehnt die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes mit Büronutzung und Garage für eine Teilfläche der Flst.-Nr. 2687/1 ab.