1.
Ausgangslage
a) Das Gebiet wurde bisher nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Es besteht eine Gemengelage aus verschiedenen Nutzungen und es wurden keine Regelungen zu Verkaufsflächengrößen oder Sortimenten vorgenommen.
b)
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am
c)
Am
2.
Planungsrechtliche
Einstufung
Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen ist das Gebiet nördlich der Mainbernheimer Straße und westlich der Panzerstraße als gemischte Baufläche dargestellt.
Ein Bebauungsplan existiert hier nicht.
3.
Bauplanungsrechtliche
und städtebauliche Bewertung
Der Verwaltung
liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung in einen Handelsbetrieb mit Bekleidung,
Heimtextilien und Geschenkartikeln vor. Für die betroffenen Räumlichkeiten im
Anwesen Panzerstraße 1 war bislang laut Baugenehmigung vom
Das geplante Vorhaben bedarf daher einer neuen Genehmigung nach § 29 BauGB.
Nach § 34 Abs. 2 BauGB ist der Teilabschnitt entlang der Mainbernheimer Straße und der Panzerstraße als überwiegend gewerblich geprägtes Gebiet einzustufen.
Wohnnutzung ist hier auf den Grundstücken unmittelbar entlang der beiden Straßen nicht vorhanden, sondern erst in den daran angrenzenden Gebieten (Breslauer Straße, Karlsbader Straße) bzw. als Bebauung in zweiter Reihe.
Daher wird für den Bereich ein Überplanungsbedarf gesehen, der sich einerseits aus derartigen städtebaulichen Entwicklungen ergibt, als auch aus der vorhandenen Gemengelage aus Wohnen und gewerblicher Nutzung (Nutzungskonflikt).
4.
Anlass und
Ziel für die Aufstellung des Bebauungsplanes
a) Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich „Mainbernheimer Straße / Panzerstraße“ ist ein vorliegender Antrag auf Nutzungsänderung, durch den schädliche Auswirkungen auf die Kitzinger Innenstadt zu befürchten sind.
Um derartige Vorhaben künftig hinsichtlich ihrer Zulässigkeit verbindlich beurteilen zu können, lässt die Stadt Kitzingen derzeit ihr Einzelhandelskonzept fortschreiben. Darin wird auch von fachlicher Seite geprüft, welche Bedarfe z.B. im Textilbereich in Kitzingen allgemein aber auch in diesem Stadtteil bestehen. Die Ergebnisse münden dann u. a. in sogenannten Sortimentslisten, aufgeteilt nach zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten.
Eine rechtsverbindliche Verankerung kann jedoch nur im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen, in dem beispielsweise konkrete Sortimente oder Verkaufsflächengrößen/-anteile, darin festgesetzt werden.
b) Ziel des Bebauungsplanes ist daher die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ nach § 11 BauNVO und eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO im betreffenden Bereich.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.
c) Es handelt sich bei dem Gebiet um einen unbeplanten Innenbereich, daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den Bebauungsplan als sogenannten Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufzustellen.
Auf die Durchführung einer Umweltprüfung kann bei diesem Verfahren verzichtet werden.
d) Der Flächennutzungsplan muss bei Anwendung dieser Verfahrensart zunächst nicht geändert werden; er ist später im Wege der Berichtigung anzupassen.
5.
Fachliche
Stellungnahme des Büros Stadt+Handel
Das Büro
Stadt+Handel wurde zum vorliegenden Antrag um eine fachliche Stellungnahme
gebeten (Eingang:
Aus fachlicher Sicht ist die Vorgehensweise der Stadt Kitzingen zu unterstützen und das Vorhaben zurückzustellen.
· Der Standort des Vorhabens befindet sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Goldberg.
·
Wie im ersten Arbeitskreis [am
· Auch der geplante Bekleidungsfachmarkt Kik würde zentrenrelevante Sortimente anbieten und somit die Entwicklungsmöglichkeiten des Innenstadtzentrums berühren.
· Wie im Arbeitskreis abgestimmt nimmt die Stärkung des Innenstadtzentrums die erste Priorität im Rahmen der räumlichen Entwicklungsziele zur Einzelhandelsentwicklung in Kitzingen ein.
Stadt+Handel schließt sich der Verwaltungsmeinung an, für die endgültige Behandlung des Antrages den Abschluss der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes abzuwarten.
Mit Vorliegen des Konzeptes kann die Stadt durch die Sortimentsliste und die Ansiedlungsleitsätze, welche die räumlichen und sortimentsspezifischen Empfehlungen des Konzeptes zusammenfassen, das Vorhaben endgültig bewerten.
6.
Empfehlung
der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das zuvor beschriebene Gebiet an der Mainbernheimer Straße / Panzerstraße, um die städtebauliche Entwicklung dort zu steuern.
Mittels konkreter Festsetzungen im Bebauungsplan können dann im Weiteren die künftigen Nutzungen klar eingegrenzt werden und speziell im Bereich Einzelhandel schädliche Auswirkungen auf die Kitzinger Innenstadt verhindert werden.
Dazu muss der Abschluss der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes (Anfang 2011) abgewartet werden, damit dessen Ergebnisse als verbindliche Festsetzungen in den Bebauungsplan einfließen können.
Erst dann ist eine verbindliche Beurteilung z.B. von Einzelhandelsvorhaben im betreffenden Gebiet abschließend möglich.
7.
Weiteres
Vorgehen
a) Der Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen.
b) Die Verwaltung wir die notwendigen Schritte vorbereiten.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 101 „Mainbernheimer Straße / Panzerstraße“ als Bebauungsplan der Innenent-wicklung nach § 13a BauGB. Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Anlage ersichtlich.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, für den Geltungsbereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ gem. § 11 BauNVO und ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festzusetzen. Der Flächennutzungsplan ist später im Wege der Berichtigung anzupassen.