1.
Ausgangslage
a) Das Gebiet wurde bisher nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Es besteht eine Gemengelage aus verschiedenen Nutzungen und es wurden keine Regelungen zu Verkaufsflächengrößen oder Sortimenten vorgenommen.
b)
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am
c)
Am
2.
Planungsrechtliche
Einstufung
Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Kitzingen ist das Gebiet nördlich der Mainbernheimer Straße und westlich der Panzerstraße als gemischte Baufläche dargestellt.
Voraussetzung für die Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB ist, dass mindestens ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den betroffenen Bereich gefasst worden ist (Hier: Bebauungsplan Nr. 101 „Mainbernheimer straße / Panzerstraße“).
3.
Bauplanungsrechtliche
und städtebauliche Bewertung
Der vorliegende Antrag lautet auf Nutzungsänderung in einen Handelsbetrieb mit Bekleidung, Heimtextilien und Geschenkartikeln (KIK-Textilmarkt).
Für die
betroffenen Räumlichkeiten im Anwesen Panzerstraße 1 war bislang laut
Baugenehmigung vom
Das geplante Vorhaben bedarf daher einer neuen Genehmigung nach § 29 BauGB.
Die geplante Nutzung umfasst den Verkauf von Waren, die eine Zentrenrelevanz aufweisen und daher dort nicht wünschenswert sind.
Diese Einschätzung der Verwaltung wird auch durch die fachliche Stellungnahme des Büros Stadt+Handel, Dortmund, untermauert (s. u. Ziff. 4).
Um z. B. derartige Vorhaben künftig hinsichtlich ihrer Zulässigkeit verbindlich beurteilen zu können, lässt die Stadt Kitzingen derzeit ihr Einzelhandelskonzept durch dieses Büro fortschreiben.
Die Ergebnisse münden u.a. in sogenannten Sortimentslisten, aufgeteilt nach zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten.
Eine rechts-verbindliche Verankerung kann jedoch nur im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen, in dem beispielsweise konkrete Sortimente oder Verkaufsflächengrößen/-anteile, darin festgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall ist daher zunächst die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, um in dem betroffenen Gebiet zentrenrelevante Sortimente mittels planerischer Festsetzungen künftig regeln zu können.
Zur Sicherung
der städtischen Planung könnten erst dann bis zum Abschluss der Fortschreibung
des Einzelhandelskonzeptes eingereichte Baugesuche entsprechend
§ 15 BauGB zurückgestellt werden, um schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt
zu minimieren.
4.
Fachliche
Stellungnahme des Büros Stadt+Handel
Das Büro
Stadt+Handel wurde zum vorliegenden Antrag um eine fachliche Stellungnahme
gebeten (Eingang:
Aus fachlicher Sicht ist die Vorgehensweise der Stadt Kitzingen zu unterstützen und das Vorhaben zurückzustellen.
· Der Standort des Vorhabens befindet sich in einer städtebaulich nicht integrierten Lage im Gewerbegebiet Goldberg.
·
Wie im ersten Arbeitskreis [am
· Auch der geplante Bekleidungsfachmarkt Kik würde zentrenrelevante Sortimente anbieten und somit die Entwicklungsmöglichkeiten des Innenstadtzentrums berühren.
· Wie im Arbeitskreis abgestimmt nimmt die Stärkung des Innenstadtzentrums die erste Priorität im Rahmen der räumlichen Entwicklungsziele zur Einzelhandelsentwicklung in Kitzingen ein.
Stadt+Handel schließt sich der Verwaltungsmeinung an, für die endgültige Behandlung des Antrages den Abschluss der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes abzuwarten.
Mit Vorliegen des Konzeptes kann die Stadt durch die Sortimentsliste und die Ansiedlungsleitsätze, welche die räumlichen und sortimentsspezifischen Empfehlungen des Konzeptes zusammenfassen, das Vorhaben endgültig bewerten.
5.
Empfehlung
der Verwaltung
Mit dem geplanten Vorhaben ist durch den Verkauf von zentrenrelevanten Waren eine Beeinträchtigung der Kitzinger Innenstadt nicht auszuschließen.
Daher empfiehlt die Verwaltung, den vorliegenden Bauantrag gemäß § 15 BauGB für den betroffenen Bereich zurückzustellen.
Die Zurückstellung ist für die Dauer von bis zu 1 Jahr möglich.
6.
Weiteres
Vorgehen
a) Zunächst muss der Abschluss der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes abgewartet werden, damit dessen Ergebnisse als verbindliche Festsetzungen in den Bebauungsplan einfließen können, z. B. mittels konkreter Sortimentsfestsetzungen.
b) Danach ist eine verbindliche und belastbare Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben im betreffenden Gebiet abschließend möglich.
c) Die Verwaltung wird die notwendigen Schritte vorbereiten.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der
Stadtrat beschließt die Zurückstellung des vorliegenden Baugesuches gemäß
§ 15 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 101 „Mainbernheimer
Straße / Panzerstraße“, bis der Abschluss der Fortschreibung des Kitzinger
Einzelhandelskonzeptes erfolgt und das Planverfahren zumindest bis zur
Planreife nach § 33 BauGB geführt ist.