Seitens der Tourist-Information und auch der Kämmerei wurden Wünsche zur Änderung der „Benutzungssatzung für die Personenschifffahrtsanlegestelle“ und der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Personenschifffahrtsanlegestelle“ an das SG 30 herangetragen.
Dem trägt die im Beschlussentwurf enthaltene Änderungssatzung Rechnung:
Zu 1. und 2.:
Die Tourist-Information hatte vorgeschlagen, den sperrigen Begriff der „Personenschifffahrtsanlegestelle“ durchgängig durch „Hotelschiffsanlegestelle“ zu ersetzen.
Zu 3.:
Die Kontaktdaten der Tourist-Information haben sich geändert: diese sind nun auf dem neuesten Stand.
Zu 4.:
Das ausdrückliche Verbot der Nutzung eigener Stromerzeugungsanlagen sowie des Laufenlasses des Schiffsmotors wurde erforderlich, nachdem es verschiedene Anliegerbeschwerden gegeben hat.
Zu 5.:
Um den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ahndung von Satzungsverstößen mit Bußgeldern zu genügen, war § 17 um die entsprechende Rechtsgrundlage zu ergänzen.
Dem Wunsch, die Benutzungssatzung und die Gebührensatzung aus Gründen der besseren Handhabung in einer Satzung zusammenzufassen, kann nicht entsprochen werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG sind die Gebühren in einer gesonderten Abgabensatzung zu erheben.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Es wird folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Änderung einer Satzung
Die Benutzungssatzung für die Personenschifffahrtsanlegestelle der Stadt Kitzingen vom 09.03.2011 wird wie folgt geändert:
1. Die
Überschrift erhält folgende Fassung: „Benutzungssatzung für die Hotelschiffsanlegestelle
der Stadt Kitzingen“.
2. In
den §§ 1, 16 wird das Wort „Personenschifffahrtsanlegestelle“ jeweils durch das
Wort „Hotelschiffsanlegestelle“ ersetzt.
3. § 7 Nr. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Die Fahrzeuge sind von den
Schiffsführern oder den Eigentümern baldmöglichst im Voraus schriftlich bei der
Tourist-Information der Stadt Kitzingen (Telefon: 09321/20-8888, Fax:
09321/20-98888, E-Mail: tourismus@stadt-kitzingen.de)
anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen der Anlegestelle dort wieder
abzumelden.“
4. In
§ 13 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt: „Während der Liegezeit ist der Betrieb
eigener Stromerzeugungsanlagen sowie das Laufenlassen des Schiffsmotors untersagt.“
5. § 17 wird wie folgt gefasst: „Gemäß Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen Anordnungen vorübergehender Art nach § 3 Nr. 3 verstößt,
2. entgegen §§ 5, 12, 13 als Schiffsführer oder als dessen Vertreter nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen dieser Satzung innerhalb seines Verantwortungsbereiches eingehalten werden,
3. entgegen § 11 das Betreten durch Beauftragte der Stadt Kitzingen nicht duldet.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft.