Betreff
Antrag der ödp-Stadtratsgruppe;
Instandhaltungsrücklage für die städtischen Wohnungen
Vorlage
2015/125
Art
Sitzungsvorlage (Kenntnisnahme)

 

Allgemeine Rücklagen / Sonderrücklagen

Gemäß § 20 Abs. 3 KommHV sollen in der Allgemeinen Rücklage Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Ferner sollen der Allgemeinen Rücklage rechtzeitig Mittel für die im Investitionsprogramm künftiger Jahre vorgesehenen Investitionen zugeführt werden, wenn ein unvertretbar hoher Kredit-

bedarf entstehen würde.

 

Nach § 20 Abs. 4 KommHV dürfen Sonderrücklagen für diese Zwecke nicht gebildet werden.

Nur wenn sich bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen eine Kosten-

überdeckung ergibt, sind die Mehreinnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen aus Gebüh-

renmindereinnahmen einer Sonderrücklage zuzuführen.

 

Mittel für künftige Investitionen in der Allgemeinen Rücklage anzusammeln, findet die Grenze dort, wo die Rücklagenbildung nur durch eine verstärkte Verschuldung im laufenden Haus-

haltsjahr möglich würde.

Die Allgemeine Rücklage ("Sammelrücklage") muss im Zusammenhang gesehen werden mit dem Gesamtdeckungsprinzip, es wird eine bessere Ausnutzung der wirtschaftlichsten Anla-

geart und ein flexiblerer Einsatz der Rücklage zum Ausgleich des Haushaltes ermöglicht.

 

Das bedeutet, dass Mittel für die Instandhaltung der städt. Wohnungen je nach Sanierungs-

aufwand in den Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt einzustellen und über die Einnahmen des Verwaltungshaushalts oder über Entnahmen aus der Allgemeinen Rücklage sowie durch Kreditaufnahmen zu finanzieren sind.

Im Finanzplanungszeitraum des Verwaltungshaushalts 2015 bis 2018 wurden für Gebäude-

unterhalt (UA 8801/8802) jährlich 85.000 € bzw. 75.000 € eingestellt.

 

Vom Sachvortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

Die Bildung einer Sonderrücklage für Instandhaltungsmaßnahmen ist nicht möglich.

 

Folgender Beschlussvorschlag wurde von der ödp im Antrag von Herrn Stadtrat Pauluhn formuliert:

 

1)    Die theoretisch notwendige Instandhaltungsrücklage für den städtischen Wohnungsbe-

stand wird sowohl auf der Grundlage der Abschreibungstabellen als auch der Peterschen Formel berechnet und gegenüber gestellt. Sofern dies innerhalb der Verwaltung bis Dezember 2015 nicht selbst geleistet werden kann, ist ein geeignetes Büro damit zu beauftragen.

 

2)    In den zukünftigen Haushalten ist stets eine zweckgebundene Sonderrücklage für die

Instandhaltung der städtischen Wohnungen anzusetzen. Um die Versäumnisse der ver-

gangenen Jahre teilweise aufzufangen, ist der 2fache Wert gem. den Berechnungen aus Punkt 1 jährlich für die kommenden 5 Haushaltsjahre einzustellen.