Betreff
Änderung des § 17 der Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Altstadtbereich der Stadt Kitzingen
Vorlage
281/2010
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

 

1.  Mit Schreiben vom 27.10.2010 beantragten die Stadträte Herr Pauluhn, Frau Richter und Frau Wallrapp, § 17 der Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Altstadtbereich der Stadt Kitzingen, wie unter Ziffer 2 des Beschlussentwurfes abgedruckt, zu ändern. Die Verwaltung ist jedoch der Ansicht, dass dieser Änderungsvorschlag den rechtlichen Vorgaben widerspricht.

 

Nach der bisherigen Regelung des § 17 der Gestaltungssatzung ist eine Mobilfunkanlage nur dann nicht zulässig, wenn die Anlage den Dachfirst überragt und gleichzeitig vom öffentlichen Raum aus einsehbar ist.

Eine Mobilfunkanlage tritt aber nicht nur dann gestalterisch negativ in Erscheindung, wenn die Voraussetzungen – Überragen des Dachfirstes, Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum – kumulativ erfüllt sind, sondern auch dann, wenn diese nur alternativ vorliegen. Gerade im besonders schützenswerten Altstadtbereich verleiht eine Mobilfunkanlage dem Ortsbild eine negative Erscheinung, sowohl durch das Hinausragen über den Dachfirst, als auch durch die Einsehbarkeit von öffentlicher Fläche aus, jeweils für sich genommen.

Diesem Ziel, das Ortsbild im Bereich der Altstadt weitestgehend zu schützen, soll die Änderung des § 17 der Gestaltungssatzung gerecht werden.

 

2.  Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Gestaltungssatzung ist Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Bayerische Bauordnung). Danach können durch Satzung örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern erlassen werden. Der Erlass einer solchen Satzung bzw. deren Änderung ist also nur im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage möglich. Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegen.

 

a)        Änderungsvorschlag gemäß dem Antrag vom 27.10.2010

 

Der Wortlaut dieses Änderungsvorschlages ist der Anlage zu entnehmen und entspricht Ziffer 2 des Beschlussvorschlages.

Hinsichtlich dieses Wortlautvorschlages ist festzustellen, dass insbesondere wegen der Bezugnahme auf Dachaufbauten im Allgemeinen der objektive Regelungsgehalt hier nicht gestalterischen Zwecken dient und sich damit nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage bewegt.

Mobilfunkanlagen in Dachaufbauten ganz allgemein nicht zu erlauben würde einen Verstoß gegen den Zweck der Ermächtigung darstellen. Eine derartige Regelung hätte keinen Einfluss auf die optische Wirkung der Mobilfunkanlagen oder deren Einhausung. Optisch tritt in diesem Fall nur der Dachaufbau an sich in Erscheinung. Eine Regelung für Dachaufbauten findet sich aber bereits in § 5 der Gestaltungs-satzung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Regelung, die sich darauf bezieht, was sich unter einem Dachaufbau befinden darf, dazu dient, das Ortsbild zu erhalten und zu gestalten.

Die bisherige Regelung der Verdeckungsabsicht in § 17 Abs. 2 – „auch in Rohren verdeckt“ hält sich im Unterschied zum Vorgenannten im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung, weil in diesem Falle zusätzliche „Rohre“ oder „Kaminverkleidungen“ verhindert werden sollen, die für sich genommen gestalterisch eher negativ in Erscheinung treten.

 

b)      Formulierungsvorschlag der Verwaltung; Ziffer 3 der Beschlussvorlage:

 

Nach Ansicht der Verwaltung ist eine Regelung der Anbringung von Mobilfunkanlagen in bzw. unter Dachaufbauten durch eine Gestaltungssatzung, wie bereits beschrieben, nicht möglich. Im Änderungsvorschlag der Verwaltung wird deshalb hierauf verzichtet.

Der Vorschlag der Verwaltung erweitert die bisherige Regelung des § 17 der Gestaltungssatzung dahingehend, dass Mobilfunkanlagen unzulässig sind, wenn sie entweder den Dachfirst überragen oder von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar sind. Diese Regelung dient weitergehend als die bisherige der Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes. Nach Ansicht der Verwaltung ist eine solche Regelung auch mit dem Zweck der Ermächtigung aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO vereinbar.

Ungewiss bleibt jedoch, ob diese Regelung unter Berücksichtigung des Interesses der Mobilfunkbetreiber an einer flächendeckenden Versorgung verhältnismäßig wäre. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Herrnstraße 11 ausdrücklich offen gelassen.

Ob diese Änderung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, lässt sich deshalb derzeit nicht konkret beurteilen.

 

 

1.             Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.             Der Antrag der Stadträte Herr Pauluhn, Frau Richter und Frau Wallrapp vom 27.10.2010, den § 17 Abs. 1 und 2 der Gestaltungssatzung wie folgt zu ändern:

(1)     Parabolantennen sind grundsätzlich ohne Werbung und bis zu einem Durch-messer von 80 cm für Sammelanlagen und maximal 65 cm für Einzelanlagen so anzubringen, dass sie nicht über den Dachfirst hinausragen und / oder vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind.

Die Farbe der Parabolantennen ist der Farbe des Anbringungsorts (Dach, Fassade und ähnliches) anzupassen. Sammelparabolantennen werden empfohlen.

(2)     Mobilfunkanlagen – auch in Dachaufbauten, die den Dachfirst überragen und / oder zum Beispiel in Röhren bzw. Kaminen verdeckt – sind nicht erlaubt, soweit sie über den Dachfirst hinausragen und / oder von öffentlicher Flächen einsichtig sind. Sonstige Anlagen an nicht einsehbaren Dachflächen dürfen den First nicht überragen.

wird abgelehnt.

 

3.       Die Stadtverwaltung schlägt vor, § 17 Gestaltungssatzung wie folgt zu fassen:

 

(1)        Parabolantennen, Mobilfunkanlagen und sonstige Anlagen sind so anzubringen, dass sie weder über den Dachfirst hinausragen noch von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar sind.
Dies gilt ebenfalls für die Verdeckung bzw. Einhausung solcher Anlagen.

Noch Beschlussentwurf:

 

 

 

(2)        Darüber hinaus sind alle Anlagen nur ohne Werbung zulässig und hinsichtlich der Farbe dem jeweiligen Anbringungsort anzupassen.