hier: Behandlung der Stellungnahmen aus erneuter Auslegung und Satzungsbeschluss
1. Anlass
und Ziel der Planung
Anlass der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans V.100 „Klosterforst“ ist die allgemeine
Nachfrage an Lagerflächen. Das Gelände eines ehemaligen US-Munitionsdepots auf
dem Flurstück Nr. 5/7 im Klosterforst eignet sich besonders für diesen Zweck,
da die Anlage in besonderer Weise (ehemals militärisch) speziell dafür ausgerichtet
ist und der Standort weit außerhalb der Siedlungsflächen liegt. Die bestehenden
Bunkeranlagen sollen hierbei für Lagerzwecke umgenutzt werden, wobei keine
baulichen Veränderungen beabsichtigt sind.
Ziel des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Nutzung der Bunkeranlagen für Lagerzwecke zu schaffen. Dadurch können
bestehende Lagermöglichkeiten weiterhin genutzt werden. Hierfür ist gem. § 1
BauGB ein Bebauungsplan aufzustellen, parallel wurde bereits der
Flächennutzungsplan geändert (35. Änderung). Auf Wunsch des Investors wird das
Verfahren als vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und
Erschließungsplan gem. § 12 BauGB durchgeführt.
2. Verfahrensstände
(1)
Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan V.100 „Bunkeranlage
Klosterforst“ wurde am 26.07.2012 in öffentlicher Sitzung vom Stadtrat gefasst.
(2)
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 18.12.2012 frühzeitig unterrichtet und am
Bebauungsplanverfahren beteiligt.
(3)
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand
in der Zeit vom 28.01. bis 15.02.2013 im Rahmen einer Planauflage statt.
(4)
Die im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen
Anregungen wurden am 22.05.2014 in öffentlicher Stadtratssitzung abgewogen und
beschlossen.
(5)
Der Planentwurf wurde am 22.05.2014 im Rahmen der
öffentlichen Stadtratssitzung gebilligt.
(6)
Der gebilligte Planentwurf wurde nach § 3 Abs. 2
BauGB in der Zeit vom 10.06. bis einschließlich 11.07.2014 öffentlich
ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 03.06.2014 nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs.
2 BauGB benachrichtigt.
(7)
In öffentlicher Sitzung am 11.06.2015 wurde der
geänderte Planentwurf vom Verwaltungs- und Bauausschuss erneut gebilligt.
Dieser Planentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB in der
Zeit vom 25.06. bis einschließlich 10.07.2015 nochmals (verkürzt) öffentlich
ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden mit Schreiben vom 22.06.2015 nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der
erneuten öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Stellungnahmen durften nur zu
den geänderten Planinhalten abgegeben werden.
3. Anlass
für die erneute öfftl. Auslegung
Im Zuge der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans war parallel auch der Flächennutzungsplan
(FNP) zu ändern. Nachdem dieser im September 2014 zur Genehmigung bei der
Regierung von Unterfranken eingereicht wurde, hat die Behörde im Zuge der
Prüfung festgestellt, dass eine erneute Auslegung der Unterlagen erforderlich
wird. Für den FNP ist dies bereits in der Zeit vom 27.10. bis 28.11.2014
erfolgt. Hierzu wurde der Feststellungsbeschluss bereits am 25.06.2015 im
Stadtrat gefasst.
Beim Bebauungsplan hat das
abwägungsrelevante Thema „Artenschutz“ seitens der höheren Naturschutzbehörde
bei der Prüfung dazu geführt, dass eine Ergänzung in den Planunterlagen unter
nochmaliger Abstimmung und Beteiligung der Fachbehörden bzw. der Öffentlichkeit
zu erfolgen hat. Ein Erörterungstermin mit dem Vorhabenträger dazu hat am
20.01.2015 stattgefunden. Dabei wurde eine Lösung des Artenschutz-Problems
dahingehend gefunden, dass zur Sicherstellung des Artenschutzes – hier:
Vermeidung der Tötung geschützter Tierarten – zwei Schranken zur Unterbindung
von Fremdverkehr auf der Panzerstraße im Klosterforst (Eigentum des Freistaats
Bayern) zu installieren sind. Mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen
Eigentümer und Vorhabenträger wurde dies inzwischen geregelt. Zudem wurde die
von der höheren Naturschutzbehörde geforderte Ergänzung in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen (dort: Ziff. 8.2.1).
Somit war den betroffenen
Fachbehörden (Naturschutzbehörden) und der Öffentlichkeit erneut Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Deshalb wurde der Bebauungsplan erneut ausgelegt
(verkürzte Dauer). Dabei durfte sich nur noch zu den geänderten Punkten geäußert
werden.
4. Stellungnahmen
der Öffentlichkeit
Es wurden im Rahmen der
öffentlichen Auslegung von der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht.
5. Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die untere Naturschutzbehörde
beim Landratsamt Kitzingen hat sich im Rahmen der erneuten Beteiligung geäußert
und ihre Zustimmung zur den geänderten Punkten (Ergänzungen wg. Artenschutz, s.
oben) ausgesprochen.
Von Seiten der höheren
Naturschutzbehörde bei der Regierung von Unterfranken wurde keine erneute
Stellungnahme abgegeben. Lediglich der Hinweis auf die alsbaldige Errichtung
der beiden Schranken an der Zufahrtsstraße/Panzerstraße als zwingende
Genehmigungsvoraussetzung wurde nochmals gegeben. Ein Abdruck der
privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und dem Freistaat
Bayern über die Errichtung der Schranken liegt vor.
Weitere Stellungnahmen,
Hinweise oder Anregungen wurden nicht abgegeben.
6. Durchführungsvertrag
Mit dem Vorhabenträger wurde
ein entsprechender Durchführungsvertrag abgeschlossen. In diesem verpflichtet
sich der Vorhabenträger zur Umsetzung des Bauvorhabens, also der Lagernutzung
der Bunkeranlagen und der baulichen Erweiterung des „Wachhauses“, innerhalb von 10 Jahren ab der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie zur
vollständigen Übernahme der Aufwendungen für Planung und Ausführung der Erschließung.
Der Stadtrat hat in
nichtöffentlicher Sitzung am 24.07.2014 den Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gebilligt und den Oberbürgermeister zur
Unterzeichnung ermächtigt.
7. Fazit
Die Verwaltung empfiehlt dem
Verwaltungs- und Bauausschuss die Zustimmung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und dessen Beschluss als Satzung.
Parallel wurde der geänderte
Flächennutzungsplan (35. Änderung) bereits zur Genehmigung der Regierung von
Unterfranken vorgelegt. Mit Erteilung der Genehmigung und deren Bekanntmachung
tritt dann auch der Bebauungsplan in Kraft.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Die
im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 BauGB vom 25.06.2015 bis einschließlich 10.07.2015 eingegangenen
Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach
gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
(nach § 1 Abs. 7 BauGB) entsprechend der beigefügten tabellarischen Abwägungsvorschläge
(Anlage 1) beschlossen.
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.
3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 22.05.2015 nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO sowie Art. 23 GemO als Satzung beschlossen.