Betreff
Antrag der ödp-Fraktion vom 08.07.2015;
Sanierungsumgriff Altstadt
Vorlage
2015/197
Aktenzeichen
6/Gr-Hae
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.    Begründung:

 

Unsere historische Altstadt ist der zentrale Ort unserer Stadt. Ohne eine funktionierende und belebte Innenstadt wird der prognostizierte Trend von einer sinkenden Bevölkerung von fast 5% bis 2030 nicht umzukehren sein. Der Schwerpunkt des städtischen Handelns in der Wohnraumpolitik muss nach Ansicht der ÖDP auf der Altstadt mit einer Stärkung und ggf. Revitalisierung bestehender Wohnraumquartiere liegen. Derzeit stehen im Bereich der Altstadt fast 10% des Wohnraums leer.

 

Zur Förderung von Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen bestehen zur Zeit in der Altstadt drei verschiedene Sanierungsgebiete südöstl. der Kaiserstr., die zusammen unter 20 % des „Stadtumbau-West“-Gebietes umfassen. Auch der Gebietsumgriff für das Kommunale Förderprogramm der Stadt Kitzingen aus der Städtebauförderung liegt nur mit ca. 50% innerhalb „Stadtumbau-West“-Gebietes.

 

Das BauGB unterscheidet u. a. folgende Sanierungsverfahren/ -maßnahmen mit entsprechenden Vor- und Nachteilen:

a)    § 136 ff BauGB (städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)

b)    § 142 BauGB (vereinfachtes Verfahren)

c)    § 144 BauGB (genehmigungspflichtiges Vorhaben und Rechtsvorgänge)

d)    § 152 ff BauGB (besondere sanierungsrechtliche Vorschriften)

 

Ziel muss es sein, durch das Ausnutzen von Fördertöpfen aus der Städtebauförderung, aus den kommunalen und staatlichen Förderprogrammen sowie aus staatlichen Kredittöpfen in Zusammenarbeit mit den Hauseigentümern zur Aufwertung des Stadtbildes und Verbesserung des Wohnumfeldes erheblich beizutragen und den derzeitigen negativen Entwicklungen gegenzusteuern. Die derzeitigen unterschiedlichen Gebietsumgriffe für die einzelnen Förderfelder hemmen positive städtebauliche Maßnahmen, was sich letztendlich auch in der geringen Ausnutzung der Förderprogramme wiederspiegelt.

 

Der Einsatz eines Sanierungsberaters, der bei energetischen Sanierungen aber auch bei der Inanspruchnahme von Fördertöpfen eines erweiterten Sanierungsgebietes und staatlichen Energiekrediten aktiv und öffentlichkeitswirksam tätig wird, soll die Investitionsbereitschaft stärken. Der Sanierungsberater hat die wesentliche Funktion, potenzielle Bauherren bei den „ersten“ Schritten zur Aufwertung und Verbesserung ihrer Immobilie zu beraten sowie eine Leitlinie durch den staatlichen „Förder- und Steuerdschungel“ zu geben.

 

Auszüge zur Zielsetzung aus dem Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ zur Profilierung der Zentren und Standortaufwertung, wie:

 

-        Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze)

-        Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden (auch energetische Erneuerung)

-        Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder Brachen einschließlich vertretbarer Zwischennutzung

-        Citymanagement, Beteiligung von Nutzungsberechtigten sowie Immobilien- und Standortgemeinschaften

 

2.    Stellungnahme der Stadtverwaltung:

 

Der Beschlussvorschlag wird begrüßt.

 

Um die städtebauliche Erneuerung im Gebiet der Kitzinger Altstadt zu forcieren braucht es weitergehende Verfahren und Instrumente. Die Regelungen des besonderen Städtebaurechtes entsprechend des II. Kapitel des Baugesetzbuches bieten hierzu eine gute Möglichkeit.

 

Mit den Mitteln aus dem Förderprogramm „Stadtumbau West“ und dem kommunalen Förderprogramm können Erneuerungsmaßnahmen finanziert werden. Diese Programme genügt noch nicht um die Gebäudesanierung in Gang zu bringen. Es gibt z. B. immer noch eine starke Zurückhaltung bei der Sanierung und Modernisierung von bestehenden Gebäuden. Mit zusätzlichen steuerlichen Anreizen nach § 7h Einkommensteuergesetz für die privaten Investoren/Eigentümer könnte eine Verbesserung erzielt werden. Der Einsatz eines Sanierungsbeauftragten zur Unterstützung des privaten Engagements kann eine ergänzende Hilfe sein.

 

Die drei bisher festgelegten Sanierungsgebiete (im vereinfachten Verfahren nach § 142 BauGB) haben bisher nicht die gewünschte Wirkung für die gesamte Altstadt erzielt.

 

Auf der Grundlage des Beschlussvorschlages kann die Verwaltung die wesentlichen Informationen beibringen um eine Entscheidung (Sanierungsverfahren und Neuordnungskonzept) im Stadtrat herbeizuführen. Gegebenenfalls ist für die vorbereitenden Untersuchungen ein Fachbüro einzubinden.

 

Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass erforderliche Untersuchungen (vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB) aus dem Programm Stadtumbau West finanziert werden können. Die Vorabstimmungen mit den Vertretern der Regierung Unterfranken sind bereits erfolgt.

 

Parallel zu diesen formalen Schritten wird die Stadtverwaltung die städtebauliche Erneuerung in der Altstadt konkret vorbereiten und schrittweise umsetzen. Dazu gehören zum Beispiel die Vorhaben im öffentlichen Raum, wie die Kaiserstraße, der Königsplatz und die Schrannenstraße sowie die Aufwertung des Marktes. Dabei werden die bereits vorliegenden Planungen als Grundlage herangezogen.

1.    Die Stadtverwaltung erhält den Prüfauftrag für:

 

a)    das geeignetste Sanierungsverfahren und die damit verbundenen möglichen Maßnahmen im Rahmen des BauGB innerhalb der Altstadt.

b)    das sinnvollste Bund-Länder-Städtebauförderprogramm zur Entwicklung der Altstadt.

c)    einen einheitlichen (analog dem „Stadtumbau-West“-Gebiet umfassenden) Gebietsumgriff der Verfahren aus den Pkt. 1. a) und 1. b).

 

2.    Die Stadtverwaltung wird im Rahmen Ihres Prüfauftrages der Punkte 1. und 2. ermächtigt, die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchzuführen oder zu veranlassen, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich ergeben könnten.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt das Anforderungsprofil und Aufgabenfeld eines möglichen Sanierungsberaters mit den Schwerpunkten einer Erstberatung für Erhaltung, Instandsetzung und Verbesserung der Gebäudestruktur sowie die Ausnutzung von kommunalen und staatlichen Fördermitteln einschl. KfW-Darlehen im Altstadtbereich zu erstellen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

 

4.    Die Stadtverwaltung erstellt, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Sanierungsberater aus Pkt. 3. eine Förderfibel.

 

5.    Das Kommunale Förderprogramm zur Durchführung privater Fassadengestaltungs- und Sanierungsmaßnahmen wird auf den Gebietsumgriff analog zum „Stadtumbau West“ nach Rücksprache mit den staatlichen Fördermittelgebern unverzüglich erweitert.