Betreff
Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung - WAS)
Vorlage
2015/232
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      Anlass für den Erlass einer geänderten Fassung der bisher geltenden Werbeanlagensatzung der Stadt Kitzingen vom 14.02.1992 ist die Änderung des Geltungsbereiches und die Anpassung der Regelungen im Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit.
Den Anwendungsbereich zu ändern ist erforderlich vor dem Hintergrund der Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO und der inzwischen gefestigten Rechtsprechung zum Ortsrecht bezüglich der Regelungen zu Werbeanlagen.

 

2.      Die bisherige Satzung bezog sich in ihrer Anwendung auf das gesamte Stadtgebiet.

Die künftige Anwendbarkeit ergibt sich aus dem in der Anlage gekennzeichneten Geltungsbereich. Dieser umfasst das Altstadt-Dreieck, den Ortskern von Etwashausen und darüber hinaus den Bereich der Südstadt.

Ziel dieser Satzung ist es, den historischen Charakter des Orts- und Straßenbildes und des überwiegend von Wohnen geprägten Gebietes der Innenstadt zu schützen und in diesem Bereich im Hinblick auf die Errichtung von Werbeanlagen eine Steuerungsmöglichkeit zu haben.

 

3.      Der vorliegende Satzungstext wurde so vor der Sommerpause an alle Stadträte versandt, um ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daran anschließend ging lediglich eine Stellungnahme von der SPD-Fraktion ein. Die darin aufgeworfenen Fragen konnten in der Zwischenzeit alle geklärt und beantwortet werden. Ein weiterer Änderungsbedarf ergab sich daraus nicht.

 

Weiter wurde der Stadtheimatpfleger, Dr. Knobling, von einem Entwurf einer neuen Werbeanlagensatzung in Kenntnis gesetzt und ebenso um Stellungnahme gebeten. Der Stadtheimatpfleger regte an, die Forderung nach einer Zeichnung oder Fotomontage in die Satzung aufzunehmen, um durch eine visuelle Darstellung eine bessere Beurteilung vornehmen zu können.

 

Weiterhin erhielten wir schließlich eine Rückmeldung vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit der Anregung, zusätzlich im Satzungstext auf eine eventuell erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 6 Denkmalschutzgesetz hinzuweisen.

 

Auch durch diese beiden Stellungnahmen ergab sich kein weiterer Änderungsbedarf. Im Anschluss an den Erlass der neuen Werbeanlagensatzung soll im Hinblick auf diese zusammen mit der Gestaltungssatzung ein „Leitfaden“ erarbeitet werden, als Handreichung für die Kitzinger Bürger, innerhalb dessen weitere Erläuterungen und Klarstellungen zum besseren Verständnis der Anwendung, sowohl der Gestaltungs-, als auch der Werbeanlagensatzung enthalten sein sollen.

 

 

 

1.      Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.      Die Stadt Kitzingen erlässt die als Anlage beigefügte Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung – WAS) in der Fassung vom 26.11.2015.