Betreff
Kommunales Förderprogramm der Stadt Kitzingen
Vorlage
2015/238
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Das Kommunale Förderprogramm wurde in Zusammenarbeit mit dem SG 61 überarbeitet.

Es wurden Praxiserfahrungen eingebracht sowie Empfehlungen bzw. Anpassungen an die Städtebauförderung (Regierung von Unterfranken) vorgenommen.

 

Der mit Beschlussvorlage vom 08.10.2015 behandelte Antrag der ödp-Fraktion "Sanierungs-umgriff Altstadt" beinhaltete unter Nr. 5 "dass das Kommunale Förderprogramm nach Rück-sprache mit den staatlichen Fördermittelgebern erweitert werden soll."

 

Da die Regierung von Unterfranken eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Kommuna-

len Förderprogramms für nicht notwendig erachtet und deshalb eine staatliche Förderung über den bisherigen Bereich hinaus nicht möglich ist, wird davon ausgegangen, dass eine Erweiterung des Gebietsumgriffes nicht erfolgen soll.

 

Das Kommunale Förderprogramm wird wie in der Anlage beigefügt geändert:

 

1)    § 3 Abs. 4, entfällt

Wenn Selbsthilfe anfällt, kann sie anerkannt werden, wenn der Umfang der Selbsthilfe vor Beginn der Maßnahme mit der Stadt Kitzingen festgelegt wurde und 10 v. H. der durch Rechnungen nachgewiesenen Baukosten nicht übersteigt. Der Stundensatz wird mit einem Betrag von 9,00 € anerkannt.

 

2)    § 4 Abs. 2 wird geändert

Antragsberechtigt sind die privaten Eigentümer (Privatpersonen, Vereine und Firmen) der Objekte/Anwesen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Kommunalen Förderprogramms liegen. Kirchlichen und Kommunalen Eigentümern wird nach dieser Richtlinie kein Zuschuss gewährt.

 

3)    § 4 Abs. 4 wird neu eingefügt

(die Nrn. der nachfolgenden Absätze verändern sich entsprechend)

Wird ein einzelnes Gewerk nicht nach den Zielen des Kommunalen Förderprogramms durchgeführt, so ist die gesamte Maßnahme nicht förderfähig.

 

4)    § 4 Abs. 6 wird geändert

Änderung des Bewilligungszeitraumes von 3 Jahren auf 1 Jahr

 

5)    § 5 Abs. 4 wird ergänzt

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.

 

6)    § 5 Abs. 6 wird neu aufgenommen

Bei Koordinierung mit anderen Förderbereichen bzw. Fördergebern darf die Gesamtför-

derung höchstens 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme betragen, wobei die Zuwen-

dungen des Kommunalen Förderprogramms (Städtebaufördermittel) nachrangig sind.

 

7)    § 6 wird unterteilt

Der § 6 "Verfahren" wird unterteilt in "§ 6 Antragsverfahren" und "§ 7 Verwendungs-

nachweis"

 

8)    § 7 Abs. 1 Nr. 5 wird neu eingefügt

(die Nrn. der nachfolgenden Aufzählungen verändern sich entsprechend)

Nachweis der Vergabe an den wirtschaftlich günstigsten Bieter.

 

9)    § 7 Abs. 1 Nr. 6 wird geändert

Prüffähige Rechnungen analog § 14 VOB / B der ausführenden Handwerksfirmen auf Basis der Angebote (im Original inkl. je eine Kopie)

 

Die Änderungen treten ab 16.11.2015 in Kraft.