Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung); hier: 1. Änderungssatzung
Vorlage
2016/052
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Auch die Friedhofsgebührensatzung bedarf in einzelnen Punkten der Änderung, die sich zum Teil aus der praktischen Handhabung der Friedhofs- und Bestattungssatzung ergeben. Zu den Änderungen Folgendes:

 

Zu 1.:

Die Bestattungsform der Urnensammelanlage wird nicht mehr angeboten, so dass dafür auch keine Gebühren erhoben werden können.

 

Zu 2.:

Bisher ist nicht geregelt, dass die Gebührenerhebung für den erstmaligen Graberwerb für die Dauer der Nutzungszeit im Voraus erfolgt.

 

Zu 3.:

Die II. Abteilung im Neuen Friedhof gibt es offiziell nicht, daher die genauen Grabfeldbezeichnungen. Im Neuen Friedhof und im Friedhof Hoheim, dort Abteilung II., werden Waschbetonplatten als Grabumrandung bzw. Wege zwischen den Gräbern von dem städtischen Personal verlegt.

 

Im Friedhof Hohenfeld sind lediglich bei den Familiengräbern Streifenfundamente gesetzt; die Grabumrandung erfolgt ebenfalls durch Pflastersteine. Bei den Urnenerdgräbern sind keine Fundamente vorhanden. Dort werden ebenfalls von der Stadt die Grabumrandungen mit Pflastersteinen gesetzt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die entsprechende Gebührenerhebung.

 

Zu 4.:

§ 4 war neu zu fassen, da entsprechend der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine einheitliche Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses, die nicht auf das tatsächliche (zeitliche) Ausmaß der Benutzung abstellt, gegen das Äquivalenzprinzip des Art. 8 Abs. 4 KAG verstößt, vgl. Geschäftsbericht 2014 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, Seite 28.

 

Die bisher im § 4 enthaltene Unterscheidung hinsichtlich der Altersgrenze eines Verstorbenen ist sinnlos, da bei einer Benutzung jeweils die gleichen Kosten anfallen.

 

Satz 3 musste geändert werden, da bei einer Verlängerung der Bestattungsfrist (keine Bestattung innerhalb von 96 Stunden nach dem Tod) ein Teil der Kühlanlage als Tiefkühlung zur Verfügung steht.

 

Zu 5. und 6.:

Es war erforderlich, in § 5 Abs. 1 d) bis e) eine Unterscheidung in Sarg-, Leichen-, Urnenträger und Aufsichtspersonen vorzunehmen, da bei unterschiedlichen Bestattungsformen auch unterschiedliche Tätigkeiten anfallen.

 

Zu 7.:

Auch hier war eine Unterscheidung nach Alter nicht angemessen. Die Gebühr fällt an für den Akt der Ausgrabung an sich (Arbeitsschutz, Desinfektionsmittel usw.).

 

Zu 8.:

Hier erscheint die Bezeichnung „Ausgrabung“ treffender. Außerdem ist eine Verdeutlichung, welche Gebühren zusätzlich anfallen, sinnvoll.

 

Zu 9.:

Die Verlängerung der Bestattungsfrist wird von der Friedhofsverwaltung genehmigt. Die Gebühr kann dann in den Friedhofsgebührenbescheid mit aufgenommen werden.

 

1.      Vom Sachverhalt wird Kenntnis genommen.

 

2.      Die Stadt Kitzingen erlässt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2013.