Betreff
Zivile Anschlussnutzung von Teilen des ehemaligen Militärflugplatzes Kitzingen; Stellungnahme der Stadt zum Genehigungsverfahren
Vorlage
2016/058
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

  1. Ausgangslage:

 

Mit Antrag vom 1.12.2009 hat die Stadt Kitzingen aufgrund eines hierzu bestehenden Stadtratsbeschlusses vom 25.1.2007 mit Hilfe des Büros CDM, Nürnberg, selbst Antrag auf zivile Nachfolgenutzung des Militärflugplatzes gestellt.

Gemäß Stadtrats-Beschluss vom 21.1.2010 sollte der Flugplatz als kommunaler Regiebetrieb geführt werden und zunächst ein eigenes städtisches Budget erhalten.

Das Genehmigungsverfahren wurde dann, nachdem absehbar war, dass das Gesamtgelände der ehemaligen Harvey-Barracks verkauft werden soll und damit ein privater Betreiber des Flugplatzes in Aussicht stand, nicht mehr weiterverfolgt.

Das neue Genehmigungsverfahren geht nunmehr zurück auf einen Antrag der blumquadrat GmbH vom 3.11.2015. Die blumquadrat GmbH ist Eigentümerin des Gesamtareals ConneKT. Hierzu gehören auch die hier in Rede stehenden Flächen.

Mit Anschreiben vom 10.12.2015 hat die Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, als zuständige Genehmigungsbehörde 24 Träger öffentlicher Belange und Gemeinden um Abgabe einer Stellungnahme im Genehmigungsverfahren gebeten. Die Gemeinden wurden darüber hinaus auch noch aufgefordert, die Genehmigungsunterlagen öffentlich auszulegen und diese Auslegung ortsüblich bekanntzumachen.

Die Stadt Kitzingen hat die Unterlagen in der Zeit vom 4.1.2016 bis zum 8.2.2016 in den Räumen des Stadtbauamts öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt und dies durch Veröffentlichung in der Kitzinger Zeitung vom 28.12.2015 und auf der stadteigenen Homepage bekannt gegeben.

Bis zum Ende der Einwendungsfrist am 23.2.2016 lagen der Stadt Kitzingen fünf Stellungnahmen vor (KIK-Stadtratsfraktion, Bayernpartei Kitzingen, ÖDP Kitzingen, Franken Guss Kitzingen GmbH & Co. KG und Herr Wolfgang Runte). Diese Stellungnahmen wurden von der Stadtverwaltung zur Kenntnis genommen und ohne eigene Bewertung und Stellungnahme dem Luftamt Nordbayern mit Anschreiben 24.2.2016 vorgelegt (siehe Anlage).

Parallel zur öffentlichen Auslegung hat das federführende Sachgebiet Bauverwaltung die Fachstellen im Hause um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die jeweiligen Stellungnahmen sind im Folgenden aufgeführt.

 

  1. Stellungnahme des SG 63: keine Einwendungen

 

  1. Stellungnahme des SG 31: keine Einwendungen

 

  1. Stellungnahme des SG 23: keine Einwendungen

 

  1. Stellungnahme des SG 61:

 

„Gemäß § 8 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 S. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und § 51 Abs. 1 Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) beantragt die blumquadrat GmbH, Kitzingen, für den im Wege der Änderungsgenehmigung aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Flugplatz Kitzingen die Genehmigung für eine zivile Nutzung als Sonderlandeplatz im Sinne des § 49 Abs. 2 S. 2 LuftVZO bzw. dessen Betrieb zu erteilen.

Per Mitteilung des SG 60 vom 28.12.2015 wird SG 61 um Stellungnahme gebeten, ob Belange gegen die zivile Anschlussnutzung bestehen.

Die Stellungnahme beruht auf den im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorliegenden Verfahrensakten des Büros CDM Smith, Nürnberg.

 

SG 61/Stadtplanung und Bauordnung nimmt zu dem vorliegenden Genehmigungsantrag wie folgt Stellung bzw. weist auf die genannten Punkte hin:

 

1) Regionalplanung

Auf die regionalplanerische Ausgangssituation wird zunächst in Kapitel 3, Ziff. 3.1.1 des Antrags eingegangen. Hier wäre noch der Hinweis zu ergänzen, dass gem. Regionalplan für die Region Würzburg (2), Teil B IX Verkehr, Abschnitt 4 „Ziviler Luftverkehr“, Nr. 4.1, „im Raum Würzburg ein leistungsfähiger Verkehrslandeplatz für die allgemeine Luftfahrt zur Verfügung stehen soll. Als leistungsfähiger Verkehrslandeplatz sind der ehem. Militärflugplatz Giebelstadt und ggf. der ehem. Militärflugplatz Kitzingen anzusehen; eine entsprechende zivile Mitbenutzung soll angestrebt werden“. Mit dem Abzug der US-Streitkräfte aus Kitzingen im Jahr 2007 kann nun die rein zivile Nutzung des Flugplatzes umgesetzt werden.

 

2) Planungsrechtliche Einstufung des Antragsgebiets

2.1 Flächennutzungsplan (FNP)

Im Zuge der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Kitzingen (wirksam geworden am 05.12.2015) im Zusammenhang mit der Änderung für den Bereich der ehem. Harvey Barracks (jetzt: Technologiepark conneKT Kitzingen) wurde die Darstellung der Flugplatzfläche von „Gemeinbedarfsfläche“ (ohne konkrete Zweckbezeichnung) in „landwirtschaftliche Fläche“ geändert. Eine Nutzung als Flugplatz oder Verkehrslandeplatz ist also im Plan nicht dargestellt, der Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang steht somit dem Vorhaben gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB entgegen. Ein Änderungsverfahren des FNP zur Prüfung und Abarbeitung betroffener Belange ist durchzuführen.

Des Weiteren sind große Teile des Flugplatzes als „Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung gem. EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie“ (FFH-Gebiet, Nr. 6227-372) sowie als Biotop der ehem. Militärbiotopkartierung (2008) ausgewiesen und im Flächennutzungsplan dargestellt. Davon ausgenommen sind sämtliche befestigten Flächen, wie Start- und Landebahn, Taxiway, Abstellflächen usw. Dies ist bei der Nutzung als Sonderlandeplatz zwingend zu beachten.

Gleichzeitig stellt die gesamte Flugplatzfläche eine „Gebietskulisse als übergeordneter Rahmen für Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dar (regional- und landschaftsplanerische Übernahme in den FNP). Flugbetriebliche Nutzungen sollen außerhalb der befestigten Flächen nicht stattfinden. Die Errichtung des (mobilen) Containers zur Flugbetriebsüberwachung soll gem. Kap. 8 des Antrags außerhalb befestigter Flächen erfolgen. Dies ist im Vorfeld mit den zuständigen Naturschutzbehörden zu klären, damit keine Beeinträchtigung von FFH- oder Biotopflächen eintritt. Ggf. sind entsprechende Erlaubnisverfahren vom Antragsteller bei den zuständigen Fachbehörden zu beantragen.

Im Übrigen wird auf die Einhaltung des FFH-Pflegemanagementplans für die Fläche verwiesen.

 

2.2 Bebauungsplan

Für den Bereich des Antrags bzw. das Vorhaben existiert auch kein Bebauungsplan. Bebauungspläne liegen zum einen nur für den westlichen Teil der Startbahn vor, der inzwischen mit einer Photovoltaik-Anlage überbaut ist (vorhabenbezogener Bebauungsplan V.101 „Photovoltaik Flugplatz“), und zum anderen für den Bereich der ehemaligen US-Kaserne Harvey Barracks  nördlich der Start- und Landebahn (Bebauungsplan Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“).

Die Antragsfläche wird daher als Außenbereich gem. § 35 BauGB einzustufen sein. Ein Flugplatz kann dort gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf Grund seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich zugelassen werden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 ist ein Vorhaben im Außenbereich aber auch nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen bzw. nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 35 Abs. 3 BauGB) und die Erschließung gesichert ist. Zur Erschließung siehe unten Nr. 3.2. Auf die Notwendigkeit zur Änderung der FNP-Darstellung siehe oben.

 

3) Kampfmittel

Das Stadtgebiet von Kitzingen war im Zweiten Weltkrieg Schauplatz von Kampfhandlungen. In diesem Zusammenhang verweist die Stadt auf die besondere Verantwortung von Bauherren und Grundstückseigentümern hinsichtlich der Klärung potentieller Gefahren durch Kampfmittel.

Vor der Durchführung von Untergrundeingriffen wird auf die allgemeine Gefährdungslage und die Kriegseinwirkungen im Kitzinger Raum hingewiesen.

Für das Plangebiet ist inzwischen allgemein bekannt, dass dieses Areal Ziel- und Abwurfgebiet von Munition mit sogenannten Langzeitzündern war. Auf die besondere Gefahr im Untergrund wird explizit von Seiten der Stadt Kitzingen hingewiesen.

Aussagen zum Umgang mit dieser Thematik fehlen im Antrag vollständig. Bislang war die ungelöste bzw. nicht bewältigte Kampfmittelerkundung/-räumung der Fläche auch entscheidender Versagungsgrund der Luftfahrtbehörde zur Erteilung einer zivilrechtlichen Genehmigung für einen Flugbetrieb.

Hilfsweise werden nachfolgend die Bestimmungen aus dem angrenzenden Bebauungsplangebiet Nr. 106 „Technologiepark Kitzingen conneKT“ aufgeführt:

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 84 „Großlangheimer Str. Nord“ besteht ein konkreter Kampfmittelverdacht.

Auch ohne entsprechende sicherheitsrechtliche Anordnung sind bei jeglichem Eingriff in die Bodenflächen vorab oder baubegleitend Kampfmitteluntersuchungen durchzuführen. Dies betrifft auch einfache Ausschachtungen, z. B. um Leitungen oder Kanäle zu erneuern oder neu zu verlegen.

Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ und der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 84 „Großlangheimer Str. Nord“ ist gemäß „Kampfmittelräumkonzept – ehemalige Harvey Barracks Kitzingen – Nutzungseinheiten GE / GI / Erwerbsfläche Höhn und Leoni“ der beratenden Ingenieure und Geologen Roos Geo Consult vom 07.10.2013 (Aktenzeichen 13009 – G02a) zunächst eine beschränkte Kampfmittelfreiheit im Sinne der Definition des Kampfmittelräumkonzeptes durch eine zugelassene Fachfirma zu erreichen.

Bei allen Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist folgendes zu beachten:

 

a) Zukünftige Maßnahmen bei derzeit bestehender Versiegelung:

Baubegleitende Kampfmittelfreigabe bei Bauarbeiten

Kampfmitteltechnische Messungen / Begleitung und Erreichung der uneingeschränkten Kampfmittelfreigabe im Bereich der Baumaßnahmen

 

b) Zukünftige Maßnahmen bei Entsiegelung:

Kampfmitteltechnische Überwachung des Rückbaus

Flächensondierung nach Entsiegelung mit Bergung von Anomalien

Kampfmitteltechnische Messungen / Begleitung und Erreichung der uneingeschränkten Kampfmittelfreigabe im Bereich der Baumaßnahmen

Alle kampfmitteltechnischen Untersuchungen / Maßnahmen sind fachgerecht zu dokumentieren und dem beauftragten Gutachter zu übergeben.

Nach fachtechnischer Prüfung ist die Dokumentation mit der Freigabebescheinigung auf der Grundlage des Kampfmittelräumkonzeptes durch den Kampfmittelräumer und das Gutachterbüro der Stadt Kitzingen vorzulegen.

Sollten Hinweise auf vorhandene Kampfmittel bekannt sein, sollten diese unverzüglich dem Kampfmittelbeseitigungsdienst oder der nächsten Polizeidienststelle mitgeteilt werden.

Näheres hierzu auch in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. April 2010, Az.: ID4-2135.12-9 „Abwehr von Gefahren durch Kampf-mittel“, sowie im Internet unter: https://www.stmi.bayern.de/sus/katastrophenschutz/
kampfmittelbeseitigung/index.php

 

4) Sonstige fachliche Belange

 

4.1 Naturschutz

Zu den naturschutzfachlichen Belangen nimmt der Antrag in Kapitel 4 Stellung. Es wurden eine Natura-2000-Vorabschätzung sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Damit besteht Einverständnis.

 

4.2 Erschließung

In Kapitel 6 des Antrags wird unter Ziff. 6.1. die Erschließung des Flugplatzgeländes dargestellt. Dabei wird jedoch nur auf die baulich-technischen Gegebenheiten sowie die künftige Betriebsfläche für den Luftsportclub LSC Kitzingen eingegangen. Aussagen zu Ver- und Entsorgung, Löschwasserversorgung und insbesondere der verkehrlichen Anbindung (Zu- und Abfahrten der Nutzer) des künftigen Sonderladeplatzes werden darin nicht getroffen, auch nicht an anderer Stelle.

Wie oben aufgeführt, ist ein Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB u.a. nur zulässig, wenn seine Erschließung gesichert ist. Ein entsprechender Nachweis wurde nicht erbracht, somit fehlt eine grundsätzliche Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit aus planungsrechtlicher Sicht.

 

4.3 Fluglärm

Zunächst wurde 2007 ein Fluglärmgutachten durch das Büro Avia Consult erstellt. Auf Grund der im vorliegenden Antrag dargelegten zwischenzeitlichen Veränderungen des Flugplatzlayouts sowie der verringerten Anzahl der prognostizierten Flugbewegungen wurde vom damaligen Gutachter eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Diese lag als Anlage 21 dem Antrag bei. Nach dortiger Aussage ist eine relevante Fluglärmbelästigung des Umfeldes durch den Betrieb eines Sonderlandeplatzes Kitzingen auszuschließen. Damit besteht Einverständnis.

 

4.4 Altlasten

Durch die langjährige militärische/gewerbliche Nutzung können in Teilbereichen Verfüllungen sowie altlastenrelevante Verunreinigungen angetroffen werden. Bei Eingriffen in den Untergrund sind abfall- und bodenschutzrechtliche Belange zu beachten.

 

5) Sonstiges

In Kapitel 6, Ziff. 6.6.2 „Rollwege, Windenschleppbahn, Vorfeld“, wird in Absatz 4 beschrieben, dass in einem gesondert markierten Bereich des Vorfeldes bzw. dem befestigten Streifen der Windenschleppbahn Farbmarkierungen für die Durchführung von Kfz-Testfahrten bei nicht stattfindendem Flugbetrieb stattfinden sollen. Bezüglich Art und Geometrie der Farbmarkierungen wird auf Anlage 26 verwiesen.

Eine Nutzung als Verkehrsübungsplatz bzw. Testgelände für Kfz hält die Stadt Kitzingen insbesondere auf Grund der bislang nicht näher dargestellten Verkehrserschließung des Flugplatzes sowie dadurch zu erwartender bodenrechtlicher Spannungen für problematisch. Derartige Anlagen sind zur Prüfung und Bewältigung der relevanten Belange regelmäßig nur durch Überplanung mittels Bebauungsplan genehmigungsfähig. Im Übrigen stellt der Antrag nicht näher dar, in welchem Umfang, sowohl zeitlich als auch quantitativ, und zu welchem Zweck oder in wessen Auftrag dort Testfahrten erfolgen sollen. Eine solche Nutzung im Bereich des Vorfeldes ist daher abzulehnen oder nur im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens zu ermöglichen.

 

6) Fazit

Um Berücksichtigung der Stellungnahme des Sachgebiets 61/Stadtplanung und Bauordnung wird gebeten.

Grundsätzlich unterstützt die Stadt Kitzingen, und damit auch das Stadtbauamt, die Errichtung und den Betrieb eines Sonderlandeplatzes gem. der entsprechenden Stadtratsbeschlüsse.

Dennoch enthält der Antrag bisweilen keine Aussagen zu den Grundvoraussetzungen: Planungsrecht, Erschließung und Lösung der Kampfmittel-Thematik. Diesbezüglich ist der Antrag zu ergänzen.“

 

  1. Stellungnahme des Antragstellers, blumquadrat GmbH:

 

Vorab hat der Antragsteller, Herr Markus Blum, mit Email vom 24.2.2016 zu den Hinweisen und Anregungen der Stadtverwaltung wie im Nachfolgenden zitiert, Stellung genommen. Diese Stellungnahme wurde jedoch von der Stadtverwaltung nicht geprüft. Im Einzelnen schreibt Herr Blum:

 

„Die luftrechtliche Genehmigung ist nach § 6 LuftVG für alle Flugplätze und damit auch für Landeplätze wie vorliegend beantragt erforderlich, und zwar unabhängig davon, ob für den jeweiligen Flugplatz (zusätzlich) ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist oder nicht. Luftverkehrsrechtliche Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren gehören zu den Fachplanungsverfahren, die gemäß § 38 BauGB Vorrang vor der allgemeinen Bauleitplanung haben (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 38 Rn. 59 mit Rechtsprechungsnachweisen). § 38 S. 1 BauGB legt fest, dass auf solche Fachplanungsverfahren die §§ 29-37 BauGB nicht anzuwenden sind, wenn die Gemeinde beteiligt wird; lediglich städtebauliche Belange sind demnach zu berücksichtigen. Damit ist auch das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht erforderlich für die Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung. Eine dem Vorhaben entgegenstehende Darstellung des Flächennutzungsplans ist deshalb nicht zu berücksichtigen.“

Ein passender FNP ist daher nicht erforderlich; nichts desto trotz sollte bei der nächsten FNP-Änderung der SLP aufgenommen werden.

Verkehrsanbindung

Der SLP ist sowohl von Norden vom Technologiepark conneKT, als auch über eine eigene Südzufahrt (mit eigener Abbiegespur von der Panzerstraße) ans öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Auf Grund der geringen Nutzungszahlen, ist mit keinen wesentlichen zusätzlichen Verkehrsbelastungen zu rechnen, zumal die Genehmigung zur zivilen Mitbenutzung ja bereits seit über 50 Jahren existiert und sich an der Situation nichts ändert, außer, dass der militärische Verkehr wegfällt.

 

Löschmittel

Die Vorgaben hierzu sind in den „Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen“ niedergelegt und wurden und werden auch künftig vom LSC erfüllt werden. Gemäß DVGW-Arbeitsblatt W405 kann bei abgelegenen Einzelanwesen, als welches ich einen Sonderlandeplatz einstufen würde, „die Löschwasserversorgung dann als ausreichend angesehen werden, wenn das Löschwasser mit nachbarlicher Löschhilfe aus größerer Entfernung mit Tanklöschfahrzeugen (Feuerwehr)“ beschafft werden kann. Am Nordwestlichen Ende des SLP befindet sich direkt der nächste Hydrant im Technologiepark conneKT, an dem Wasser bezogen werden kann.

 

Wasser

Ein Trinkwasseranschluss ist vorhanden.

 

Abwasser

Gemäß wasserrechtlicher Genehmigung von 2005 ist eine Toilette mit abflussloser Sammelgrube genehmigt. Die Ableitung des Oberflächenwassers ist ebenfalls in dieser Genehmigung geregelt.

 

Strom

Ein Stromanschluss ist am SLP vorhanden.

 

Datenanbindung

Ein Glasfaserkabel wird in den nächsten Wochen in einem Leerrohr bis zum Vorfeld des SLPs verlegt werden.“

 

  1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

  1. Gegen den Genehmigungsantrag der blumquadrat GmbH vom 3.11.2015 bestehen keine Bedenken.

 

  1. Der Genehmigungsbehörde, dem Luftamt Nordbayern, werden die im Sachverhalt angeführten Hinweise und Anregungen mitgeteilt.