Betreff
Mobilfunk;
Errichtung eines Mobilfunkmastes im Außenbereich nordwestlich von Hoheim
Vorlage
2016/101
Aktenzeichen
61.1
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1. Ausgangslage

Mit Antrag vom 19.02.2016 (Eingang Bauamt: 22.02.2016) beantragt der Mobilfunkanbieter vodafone die Errichtung eines Sendemastes auf Flurstück Nr. 6044, nordwestlich des Kitzinger Stadtteils Hoheim.

Mit der Errichtung des Mastes einschließlich der Sendeanlagen soll die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunkdienstleistungen des Anbieters vodafone vor allem im Gewerbegebiet Goldberg, der östlichen Siedlung und nun auch im Stadtteil Hoheim erfolgen. Mit dem Wegfall der Sendeanlagen auf dem AWO-Gebäude (Klettenberg 90) ist nach Angaben des Betreibers für seine Kunden eine Unterversorgung in diesen Bereichen eingetreten.

Der Mast soll als Stahlgittermast ausgeführt werden und eine Gesamthöhe von 46,13 m erreichen.

Der Verwaltungs- und Bauausschuss hat bereits in öffentlicher Sitzung am 05.03.2015 das im Januar 2015 vorab per Suchkreis angekündigte Vorhaben zur Kenntnis genommen (s. Ziff. 3).

Auch der städtische Arbeitskreis Mobilfunk hat sich in seiner Sitzung am 31.03.2015 grundsätzlich mit dem Thema neuer Mobilfunkstandort auseinandergesetzt und dazu erste Gespräche mit Vertretern der jeweiligen Betreiber über die künftigen Entwicklungsabsichten geführt (s. Ziff. 3).

 

2. Planungs- und bauordnungsrechtliche Situation

Für den Bereich des geplanten Standorts liegt kein Bebauungsplan vor, das Grundstück befindet sich auch nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs bzw. im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch). Es handelt sich somit um eine Fläche im Außenbereich gem. § 35 BauGB.

Im Außenbereich sind gem. § 35 Abs. 1 BauGB Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es – wie hier vorliegend – gem. Nr. 3 der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.

Diese Kriterien sind allesamt erfüllt, somit ist das Vorhaben planungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 werden nicht beeinträchtigt.

Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist das Vorhaben unter zwei Gesichtspunkten zu betrachten:

Es unterliegt zum einen der Baugenehmigungspflicht und zum anderen sind abstandsrechtliche Vorschriften einzuhalten.

Da der geplante Mast höher als 10 m ausfällt, ist seine Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Bayerische Bauordnung nicht mehr gegeben. Er bedarf somit einer Baugenehmigung.

Auf Grund seiner überbauten Fläche von ca. 4,8 x 4,8 m (=rd. 23 qm) fallen bei dem geplanten Mast Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO in Abhängigkeit von der Gesamthöhe des frei stehenden Mastes ab Oberkante Gelände an. Diese Abstandsflächen müssen vollständig auf dem jeweiligen Baugrundstück zum Liegen kommen. Da der Mast auf Grund seiner Bauform hier wie ein Gebäude zu behandeln ist und seine Seitenlängen jeweils kürzer als 16 m ausfallen, kann an zwei beliebigen Seiten die halbe Höhe des Mastes als Abstandsflächen gewählt werden, dies sind also rund 23 m. An den übrigen beiden Seiten beträgt die einzuhaltende Abstandsfläche 46,13 m (volle Masthöhe). Die Einhaltung der Abstandsflächen wird im Antrag nachgewiesen.

Aus planungs- und bauordnungsrechtlicher Sicht stehen somit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegen die Errichtung des Mastes.

 

3. Vorberatung im Verwaltungs- und Bauausschuss 2015 und Arbeitskreis Mobilfunk

Eine Vorberatung und ausführliche Information – auch der Öffentlichkeit – über die geplante Errichtung fand in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungs- und Bauausschusses am 05.03.2015 statt. Die Information über den geplanten neuen Standort im Außenbereich wurde dort zur Kenntnis genommen. Es wurde dabei im Hinblick auf eine mögliche Reduzierung der Immissionsbelastung für die örtliche Bevölkerung diskutiert, ob die Stadt Kitzingen künftig eigene und geeignete Grundstücke für Mobilfunksendeanlagen zur Verfügung stellen sollte. Dies wurde grundsätzlich befürwortet. Im vorliegenden Fall jedoch ergeben sich auf Grund der baulichen Ausführung Abstandsflächen in einer solchen Größenordnung, dass diese nicht auf verfügbaren städtischen Grundstücken untergebracht werden können. Insofern hat der Mobilfunkbetreiber mit Privaten einen Vertrag über den nun in Rede stehenden Standort geschlossen. Die Notwendigkeit für den Mast hat der Betreiber im Übrigen auf wunschgemäße Nachfrage des Gremiums mit den Kundenbedarfen und dem Wegfall der Versorgung vom AWO-Gebäude (Klettenberg 90) begründet.

Im Übrigen hätte sich der Betreiber gerne an den Standortempfehlungen aus dem Mobilfunkgutachten der Fa. Enorm für die Stadt Kitzingen aus dem Jahr 2007 orientiert. Dieses empfahl zwei Standorte im östlichen Bereich des Gewerbegebiets Goldberg, die aber aus baulichen Gründen, u.a. wegen der erforderlichen Masthöhe und daraus resultierenden Abstandsflächen, nicht in Frage kamen.

Umliegende Mobilfunkmasten, wie etwa bei FrankenGuss oder in den Weinbergen bei Sickershausen, können auf Grund von Entfernung und Versorgungskapazität weder den betroffenen Bereich in der östlichen Siedlung noch im Stadtteil Hoheim ausreichend abdecken. Sie sind ausschließlich auf die Versorgung anderer Bereiche ausgerichtet. Schließlich hat der Verwaltungs- und Bauausschuss eine weitere Beratung des Vorgangs an den städtischen Arbeitskreis Mobilfunk unter neuer Federführung von Herrn Bürgermeister Güntner verwiesen.

Der Arbeitskreis Mobilfunk hat sich daraufhin erstmals am 31.03.2015 zusammengefunden. Dort fand auf Grund der zuvor geschilderten Diskussion im VBA ebenfalls eine Auseinandersetzung mit der Thematik neuer Standorte statt. Es wurde einerseits die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin auf das Ziel der Reduzierung von Mobilfunkstandorten im Stadtgebiet hinzuwirken. Vorrangig sollten bei neuen Standorten den Betreibern künftig auch eigene städtische Grundstücke angeboten werden. Gleichzeitig hat der Arbeitskreis auch Gespräche mit Vertretern der jeweiligen Mobilfunkanbieter angekündigt, um die künftigen Entwicklungen auszuloten und mögliche Standortfragen zu erörtern. Diese Gespräche fanden an mehreren Terminen im 2. bzw. 3. Quartal 2015 im Arbeitskreis statt. Ein Ergebnis dieser Gespräche war, dass es auch je nach Betreiber weiterhin zum Teil neue Standortorte gegeben wird. Dies ist einerseits den neuen Funkstandards (v.a. LTE) und andererseits den stetig wachsenden Mobilfunkdatenaufkommen durch die Kunden geschuldet. Der bislang konstruktive Dialog mit den Vertretern der Mobilfunkbetreiber wird gerade deswegen auch weitergeführt, um möglichst abgestimmte Lösungen zu erzielen.

Es wird seitens des Arbeitskreises ausdrücklich begrüßt, wenn neue Standort – wie im vorliegenden Fall – dann auch im Sinne des Mobilfunkpaktes anderen Betreibern zur Mitnutzung offen stehen.

 

4. Resümee

Aus Sicht der Verwaltung stehen einer Genehmigung des geplanten Mobilfunkmasts im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Zudem wird der Mast gemäß der Planunterlagen auf Grund seiner baulichen Ausführung auch anderen Betreibern zur Mitnutzung offen stehen. Damit wird das angestrebte Ziel einer gebündelten Unterbringung von Mobilfunkanlagen, möglichst außerhalb der Wohngebiete, erreicht. Alternative Standorte wurden auch gemeinsam nach Rücksprache mit dem Antragsteller geprüft und haben sich nicht als geeignet herausgestellt.

Insofern wird dem Verwaltungs- und Bauausschuss die Zustimmung empfohlen.

 

1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Errichtung des geplanten Mobilfunkmastes auf Flurstück Nr. 6044, Gemarkung Hoheim, im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) zu.