Die Stadt Kitzingen hat bereits am 14.08.1984 eine Verordnung über das Baden und Schwimmen im Main sowie über das Betreten und Befahren von Eisflächen erlassen. Diese Verordnung galt gemäß § 6 lediglich 20 Jahre (vgl. § 6 Inkrafttreten: „Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.“). Dementsprechend ist die Verordnung am 15.08.2004 außer Kraft getreten. Um nun wieder ein wirksames Verbot mit entsprechender Bewehrungsklausel in Händen zu halten, ist der Neuerlass dieser Satzung erforderlich.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat der Stadt Kitzingen beschließt den Erlass folgender Verordnung:
„Verordnung über das Baden und Schwimmen im Main sowie über das Betreten und Befahren von Eisflächen vom …..
Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund des Art. 27 des Landesstraf- und Verordnungs-gesetzes (LStVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (GVBl S. 1098) folgende
Verordnung
über das Baden und Schwimmen im Main sowie
über das Betreten und Befahren von
Eisflächen
§ 1
Verbot des Badens und Schwimmens im Main
(1) Im Stadtgebiet von Kitzingen ist das Baden und Schwimmen im Main verboten.
(2) Das Bade- und Schwimmverbot im Main erstreckt sich demnach auf die Mainstrecke von Main-km 282,95 bis 289,96.
§ 2
Ausnahmen
noch Beschlussentwurf:
Die Stadt Kitzingen kann anlässlich der Durchführung größerer Schwimmveranstal-tungen im Main Ausnahmen vom Bade- und Schwimmverbot zulassen.
§ 3
Verbot des Betretens und Befahrens von Eisflächen
(1) Im Stadtgebiet von Kitzingen ist das Betreten der Eisdecke des Mains einschließlich seiner Altwässer verboten.
(2) Anfang und Ende der Verbotsstrecke ergeben sich aus § 1 Abs. 2 dieser Verordnung.
(3) Das Verbot gilt ferner für alle Bäche und Gewässer, soweit sie im Stadtbereich verlaufen.
§ 4
Geltung weiterer Vorschriften
Unberührt von den Bestimmungen dieser Verordnung bleiben
1.
die Art. 22, 75 Abs. 3 des Bayerischen
Wassergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl S. 822)
2.
§ 23 des Wasserhaushaltsgesetzes i. d. F. der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585)
3. §§ 6, 46 Nr. 3 Bundeswasserstraßengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.05.2007 (BGBl I S. 962)
§ 5
Zuwiderhandlungen
Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 3 dieser Verordnung können gem. Art. 27 Abs. 4 Ziffer 1 LStVG mit Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“