Betreff
Bauleitplanung - Bebauungsplan V99 "Biogasanlage Geisspitze" , hier: Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Geisspitze (39. Änderung) und Aufstellungsbeschluss zum Vorhaben- und Erschließungsplan V99.1 "Erweiterung Bi ogasanlage Geisspitze"
Vorlage
010/2011
Aktenzeichen
61-neu
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

 

1.        Ausgangslage

 

a)        Der Stadtrat hat mit Beschluss am 06.05.2010 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan V99 „Biogasanlage Geisspitze“ für das Gebiet Geisspitze als Satzung beschlossen.

 

b)        Mit seiner Bekanntmachung trat am 08.09.2010 der vorhabenbezogene Bebauungsplan V99 „Biogasanlage Geisspitze“ in Kraft.

 

c)         Mit Schreiben vom 04.01.2011 beantragt die Biogas Kitzingen1 GmbH die Einleitung von Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes. Als vordringliche Planungsziele sind die Erweiterung der Betriebsfläche nach Norden und die Anpassung der Planung an das geänderte Konzept der Firma genannt.

 

d)        Die Biogas Kitzingen1 GmbH hat bereits ein Planungsbüro mit der technischen Planerstellung beauftragt, so dass von einer Kostenübernahme wesentlicher Planungsleistungen durch die Firma ausgegangen werden kann.

 

 

2.        Aktuelle planungsrechtliche Einordnung

 

a)        Im Flächennutzungs- und Landschaftsplan der Stadt Kitzingen ist der Bereich der Biogasanlage Geisspitze überwiegend als Sonderbaufläche dargestellt. Der nördlich angrenzende Bereich ist bisher als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen.

 

b)        Der vorhabenbezogene Bebauungsplan V99 „Biogasanlage Geisspitze“ ist rechtskräftig und bietet für seinen Geltungsbereich Baurecht. Die nördlich angrenzende Fläche stellt jedoch einen Außenbereich nach § 35 BauGB dar und bedarf daher eines Planverfahrens zur Baurechtherstellung, da ein Privilegierungstatbestand nicht vorliegt.

 

 

3.        Art des Verfahrens

 

Es wurde ein Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. vorhabenbezogener Bebauungsplan beantragt.

Die zu tragenden Kosten, z. B. Planungs- und Erschließungsaufwendungen, sind über einen städtebaulichen Vertrag bzw. einen Durchführungsvertrag zu regeln.

 

Für eine zügige Verfahrensabwicklung sollen die Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung des Bebauungsplanes im Parallelverfahren durchgeführt werden.

 

 

4.        Planungsziele

 

a)        Flächennutzungsplan

Der Erweiterungsbereich ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan bisher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans soll der Änderungsbereich im Parallelverfahren mit dem in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V.99.1 entsprechend der Zielsetzung dieses Bebauungsplanes in ein Sondergebiet für Erneuerbare Energie aus Biomasse geändert werden.


 

b)        Vorhaben- und Erschließungsplan

Für die Errichtung der Biogasanlage der Biogas Kitzingen 1 GmbH wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan V99 Biogasanlage „Geisspitze“ aufgestellt.

Dort wird eine Biogasanlage zur Vergärung landwirtschaftliche Biomasse und nachwachsender Rohstoffe zur Erzeugung regenerativer Energie und zur Produktion eines wertvollen Sekundärrohstoffdüngers errichtet.

Durch Erwerb eines Teils des nördlich angrenzenden Flurstückes Flst.-Nr. 138, Gemarkung Klosterforst ergibt sich für die Biogas Kitzingen 1 GmbH die Möglichkeit, die bereits auf Flst.-Nr. 137 geplante Siloanlage räumlich zu optimieren.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Festsetzung eines Sondergebietes für Erneuerbare Energie aus Biomasse und deren Lagerung zugehöriger Wärme- und Energienutzung im Erweiterungsbereich.

Gleichzeitig sollen im bisherigen Geltungsbereich die Festsetzungen überprüft und ggf. an das geänderte Konzept angepasst werden.

 

 

5.        Weiteres Vorgehen

 

a)        In Abstimmung mit der Stadtverwaltung Kitzingen sowie dem Investor wird das weitere Planverfahren nach dem BauGB durchgeführt.

 

b)        Nächste Schritte wären die frühzeitige Öffentlichkeitsinformation nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.

 

 

 

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Stadtrat fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB einen Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Biogasanlage Geisspitze (39. Änderung), wie in Lageplan 1 dargestellt.

Planungsziel ist die Erweiterung des Sondergebietes für Erneuerbare Energie nach Norden.

 

3.        Der Stadtrat fasst gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 12 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für den Vorhaben- und Erschließungsplan V99.1 "Erweiterung Biogasanlage Geisspitze", wie in Lageplan 2 dargestellt.

Vordringliches Planungsziel ist die Erweiterung des Sondergebietes für Erneuerbare Energie nach Norden.