1.
Ausgangslage,
rechtliche Vorgaben
Zum
Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Lärmeinwirkungen hat das Europäische
Parlament am
Geschützt werden sollen insbesondere die Anwohner von Lärmbrennpunkten, die aus Verkehrslärm (Straße und Bahn) herrühren.
In Umsetzung dieser Richtlinie hat das Bayerische Landesamt für Umwelt durch verschiedene Bekanntmachungen den betroffenen Kommunen geraten, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.
2.
Lärmaktionsplan
Der Lärmaktionsplan ist im Wesentlichen in fünf Teilschritten aufzustellen:
a) Bestandsaufnahme und Bewertung der Lärmsituation einschließlich der rechtlichen Hintergründe (Zuständigkeiten, Grenzwerte etc.)
b) Planung von Maßnahmen
c) Analyse der Wirksamkeit mit Kosten- / Nutzenbetrachtung
d) Beteiligung der Öffentlichkeit
e) Veröffentlichung des Aktionsplans
Hierzu ist ein Stadtratsbeschluss unumgänglich. Die vorgenannten Schritte können nur durch ein versiertes Fachbüro vorgenommen werden.
3.
Rahmenbedingungen
Die Lärmaktionsplanung ist nach Auffassung der Verwaltung nur als Baustein im Zusammenhang mit den Ansätzen der Verkehrsentwicklungsplanung und dem ISEK zu sehen. Die sich hieraus ergebenden Synergie-Effekte sind für eine nachhaltige Stadtentwicklung sehr wichtig.
Das Ziel muss eine ganzheitliche Planung zur Bewahrung und Verbesserung der Lebensqualität sein, insbesondere an Bahnstrecken und höherstufigen Straßen.
4.
finanzielle
Aspekte
a)
Lärmaktionsplanung
Nach einer vorläufigen Auskunft der Regierung von Unterfranken bestehen leider keine Möglichkeiten, die Lärmaktionsplanung zu bezuschussen. Weder im Rahmen der Umgebungslärmrichtlinie noch im Verfahren Stadtumbau West sind für derartige Zwecke Förderungen vorgesehen.
Begründet wird dies damit, dass durch die Übernahme der Lärmkartierung durch das Landesamt für Umweltschutz und der Lärmaktionsplanung für übergeordnete Verkehrswege (Autobahnen, Bundesstraßen, Haupteisenbahnstrecken) durch die Regierungen der Freistaat die nach Bundesrecht zunächst als zuständig benannten Gemeinden entlastet. Eine weitere finanzielle Unterstützung der Kommunen – also bspw. für die Untersuchung von Verkehrslärm aus anderen Verkehrswegen - ist nicht vorgesehen.
Die Verwaltung wird jedoch diesbezüglich eine abschließende Aussage der Regierung herbeiführen.
b) Umsetzung
Die zu findenden Maßnahmen können nur längerfristig – nach Prioritäten – umgesetzt werden. Zuständig für die Umsetzung sind hier die betroffenen Straßenbaulastträger, das ist in der Regel die Kommune. Daraus folgert, dass entsprechende Kapazitäten im planerischen, im finanziellen und im Umsetzungsbereich bereit gestellt werden müssen. Entsprechende Haushaltsmittel für das Jahr 2011 sind einzustellen.
Sowohl für die Planung als auch für die Umsetzung gilt, dass bislang noch keine Haushaltsstelle vorhanden ist, über die die Maßnahmen zu finanzieren wären. Dies ist noch zu veranlassen.
1. Es besteht grundsätzlich Einverständnis damit, für Kitzingen einen Lärmaktionsplan zu erstellen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Angebotsabfrage unter geeigneten Fachbüros einzuleiten.
3. Der Sachverhalt ist dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung erneut vorzulegen.