Betreff
Friedhofs- und Bestattungssatzung; Aufnahme des Verbots von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in der Friedhofssatzung
Vorlage
2016/191
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      Es wird zunächst verwiesen auf die Sitzungsvorlage Nr. 2016/051 vom 10.03.2016, mit der die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen vom 19.06.2013 beschlossen wurde. Dort wurde unter Ziffer 13 der Sitzungsvorlage folgendes ausgeführt:

 

„Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Regelungen in städtischen Friedhofssatzungen, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz verstoßen. Die den Kommunen eingeräumte Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stellen nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund ist die Legislative aufgefordert, entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen. Dies ist bislang nicht erfolgt, so dass die Regelung in § 30 Abs. 2 zu streichen ist.“

 

2.      Nunmehr hat der Bayerische Landtag das „Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung“ beschlossen. Dies wurde im GVBl 12/2016, S. 246 am 09.08.2016 veröffentlicht. Es tritt am 01.09.2016 in Kraft.

 

Mit diesem Gesetz wird ein neuer Artikel 9 a in das Bestattungsgesetz (BestG) eingefügt, der nun das Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in gemeindlichen Friedhofssatzungen und die Anforderungen an den durch die Steinmetze zu  erbringenden Nachweis regelt.

 

Auf dieser Grundlage können nun kommunale Friedhofsträger entsprechende Regelungen in ihren Friedhofssatzungen aufnehmen.

 

Der Stadtrat hatte sich bereits im Jahr 2009 mit dieser Frage befasst und beschlossen, dass dem Grunde nach entsprechende Regelungen in die Friedhofssatzung aufgenommen werden sollen. Dies ist nun auf – wahrscheinlich – rechtswirksame Weise möglich.

 

Der Wortlaut des neuen § 30 a in der städtischen Friedhofs- und Bestattungssatzung entspricht dem Mustertext, das der Bayerische Städtetag mit Rundschreiben vom 05.12.2016 an die Kommunen gegeben hat. Darin wird hinsichtlich der Frage, wie der Nachweis zu führen ist, auf die Regelung in Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz (BestG) verwiesen.

 

Wie sich dieses Gesetz in der Praxis bewährt und welche Rechtsprechung dazu ergeht und dergleichen ist noch nicht bekannt, dies wird sich in den nächsten Jahren in der Praxis zeigen.

 

Dennoch empfiehlt es sich, die Friedhofs- und Bestattungssatzung den aktuellen Grundlagen anzupassen. Als Anlage wird das bereits genannte Rundschreiben des Bayerischen Städtetages vom 05.12.2016 übergeben, dem auch das Bayerische Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung vom 02.08.2016 beigefügt ist. Diesem kann auch der Wortlaut des Art. 9 a Abs. 2 BestG entnommen werden, aus dem sich die Art und Weise der Nachweisführung ergibt.

 

 

 

 

1.   Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.   Die Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19.06.2013 i. d. F. vom 18.04.2016:

 

Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) i. V. m. dem Gesetz zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinderarbeit bei der Grabsteinherstellung vom 02.08.2016 (GVBl. S. 246) folgende

 

Satzung

 

§ 1

Satzungsänderung:

 

Die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Kitzingen vom 19.06.2013 in der Fassung vom 18.04.2016 wird wie folgt geändert:

 

Es wird folgender neuer § 30 a eingefügt:

 

§ 30 a

Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2011 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.03.2017 in Kraft.

 

STADT KITZINGEN;

Kitzingen, _______________

 

 

Müller

Oberbürgermeister